Abfallverordnung
                            1 Abfallverordnung (AbfV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.11 Abfallverordnung (AbfV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 (vom 24. November 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bindung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Kantonale und kommunale Amts stellen, Betriebe sowie un selbstständige  Anstalten  beachten bei  allen  Tätigkeiten  die  Grund sätze der Abfallwirt schaft, insbesondere a.   bei der Planung, Ausschreibung und Erstellung von Hoch- und Tief bauten sowie von technischen Anlagen, b.   beim Unterhalt von Bauten und Anlagen, wie Gebäuden, Strassen, Grünanlagen, c.   beim Einkauf und der Verwendung von Maschinen, Mobilien, Fahr zeugen, Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien, d.   bei der Vergabe von Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Errichtungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Betriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine kantonale Errichtungsb ewilligung und eine kantonale Betriebsbewilligung si nd erforderlich für a.   Deponien, b.   Anlagen zur thermischen Behandl ung von Abfällen, insbesondere Verbrennungsanlagen, c.   weitere  Abfallanlagen,  sofern  sie  der  Umweltverträglichkeitsprü fung unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Betriebsbewi lligung wird erteilt, wenn die Bauten und Anla gen erstellt sind. Erfordern wichtige Gründe eine vorzeitige Aufnahme der  betrieblichen  Tätigkeiten,  kann eine  vorläufige  Betriebsbewilli gung erteilt werden, sofern die Massnahmen zum Schutze der Umwelt getroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflicht zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getrennten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Gemeinden  sorgen  für  die  getrennte  Sammlung  der Siedlungsabfälle  Glas,  Metall  und  Papier  sowie  von  Altöl  aus  Haus halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können die getre nnte Sammlung weiterer Sied lungsabfälle vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die getrennt zu sammelnden Sied lungsabfälle si nd von der Inha berin oder vom Inhaber nach den Vorschriften der Gemeinde der ent sprechenden Sammlung zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.11 Abfallverordnung (AbfV) Rückbau von Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Bauherrschaft  teilt  der örtlichen  Baubehörde  den Abbruch einer Baute oder Anlage re chtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit, auch wenn keine Baubewilligung nötig ist. Die Mitteilung enthält die Angaben nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Verordnung vom 4. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 über die Vermeidung und di e Entsorgung von Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bauherrschaft weis t der örtlichen Baube hörde auf deren Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen  nach  Abschluss  der  Arbeiten nach,  dass  die  Abfälle  entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chend den Vorgaben entsorgt wurden. Altlasten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            7 Anordnungen  über  den  Vollzu g  der  Bestim mungen  über Altlasten können im Grundbuch angemerkt werden. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baudirektion ist zuständig für a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 das Erteilen der Erricht ungsbewilligung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, b.   die Verpflichtung zur Einricht ung eines Bahntra nsports nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 des Abfallgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , c.   den Erlass von technischen und organisatorischen Richtlinien und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist die kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonale Fachstelle für Abfallwirtscha ft. Es ist zuständig für die übrigen Aufgaben, die gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (AbfG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Direktion des Regierun gsrates übertragen sind. Insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 a.   überwacht es die Erfüllung de r den Gemeinden und den Privaten gemäss den eidgenössischen und ka ntonalen Vorschriften über die Abfallwirtschaft auferl egten Verpflichtungen, b.   berät und informiert es die Gemeinden und Privaten in Fragen der Abfallwirtschaft, c.   beschafft  es  zusammen  mit  den Gemeinden  die  zum  Vollzug  des Abfallgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 notwendigen Daten, d.   vollzieht es die Be stimmungen über Altlas ten und belastete Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abfälle, e.   stellt es die zuständige kantona le Behörde gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfä llen vom 22. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 dar. b. Mit Bezug auf Abfälle aus Unter nehmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständig für den Vollzug von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 AbfG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind a.   das AWEL bei den Betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen, b.   die Gemeinden in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stadt Zürich ist auf ihrem Ge biet auch bei Betrieben mit sehr umweltrelevanten  Prozessen  zustän dig,  ausgenommen  stadteigene Betriebe,  störfallrelev ante  Betriebe,  Abfall anlagen  und  Empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - betriebe nach der Verordnung vom 22 . Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abfallverordnung (AbfV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.11 II. Rücknahme- und Ablieferungspflicht von Waren und Verpackungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücknahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hersteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Händler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Rücknahmepflichtige Hersteller und Händler sind Produzen ten sowie Grosshandels- und Detail handelsbetriebe mit Betriebsstät ten im Kanton Zürich, die Ware n und Verpackungen gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 7 an private End verbraucherinnen und En dverbraucher abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waren mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücknahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Rücknahmepflicht unterli egen folgende Waren und ihre Bestandteile: a.   Fahrzeuge, wie Autos, Motorräder, Fahrräder, b.   sperrige Gegenstände, wie Ski s, Klaviere, M öbel, Teppiche, c.   Waren, die zu Sonderabfällen werd en, wenn sie nicht mehr bestim mungsgemäss gebraucht werden, wie Farben, Lösungsmittel, Ent ladungslampen, au sgenommen Altöl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hersteller und Händler sind verpflichtet, Fahrzeuge der von ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. a von privaten Endverbrauche rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen, wenn sie als Abfall anfallen. Ist die Rücknahme mit de m Kauf eines vergleichbaren Fahr zeugs verbunden, sind die Hersteller und Händler verpflichtet, Fahr zeuge jeder Marke zurückzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hersteller  und  Händler  sind  verpflichtet,  Gegenstände  gemäss Abs. 1 lit. b von privaten Endv erbraucherinnen und Endverbrauchern beim Kauf einer vergleichbaren Wa re jeder Marke zurückzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hersteller  oder  Händler sind  verpflichtet, Waren  der  von  ihnen vertriebenen Marken gemäss Abs. 1 lit. c von privaten Endverbrauche rinnen und Endverbrauchern zurückzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Als  sperrig  gelten  Waren  oder  Gegenstände,  die  wegen  ihrer Grösse oder ihres Gewichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpackungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Rück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behaltepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die unentgeltliche Rückbehaltep flicht besteht, wenn die pri vaten Endverbraucherinnen und End verbraucher sich unmittelbar beim Erwerb der Ware der Verpackung entledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sperrige Verpackungen, die wegen ihrer Grösse oder ihres Ge wichts nicht in einen 35-Liter-Kehrichtsack passen, können auch später zurückgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ware
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Waren  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  sind  von  den  Inhaberinnen und  Inhabern  einem  rücknahmepfl ichtigen  Herstel ler  oder  Händler abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Waren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 lit. b und c können auch an weitere dafür vorgesehene  Stellen,  wie  an  kom munale  Sammlungen  oder  Sammel stellen, abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            712.11 Abfallverordnung (AbfV) Entgelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Hersteller  oder  Händler darf  für  die  Rücknahme  ein angemessenes  Entgelt  ve rlangen,  sofern  das  B undesrecht  dies  nicht ausschliesst. Das Entgelt kann beim Verkauf oder bei der Rücknahme erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als angemessen gilt ein Entgelt, das die Kosten für die Sammlung, die Lagerung, den Transport, die Behandlung der Waren und Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - packungen sowie eine marktü bliche Gewinnmarge umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  rücknahmepflichtigen  Hers teller  und  Händler  haben  dem AWEL auf Verlangen Auskunft über die Berechnung des Entgeltes zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Erleichte rungen für Kleinbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Kleinbetriebe sind zur Rücknahme im Sinne der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 7 für jene Waren und Verpackungen verp flichtet, die sie selbst verkauft haben.  Ist  die  Rücknahme  mit  de m  Kauf  einer  vergleichbaren  Ware verbunden, so gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 uneingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Kleinbetriebe gelten Detailha ndelsbetriebe mit einer Verkaufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fläche von weniger als 30 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und mit weniger als dr ei Vollzeitstellen. Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 4. April 2018 ( OS 73, 188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            a findet Anwendung auf Abbrüche von Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 341 . In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 350 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Kantonsrat am 5. Juni 2000, vom Bund am 9. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 712.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 814.600 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 814.610 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 612 ; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 612 ; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 69, 3 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 25. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 69, 3 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 25. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch RRB vom 4. April 2018 ( OS 73, 188 ; ABl 2018-04-20 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.