Verordnung des BAV über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschrif... (747.224.211)
INHALT
Verordnung des BAV über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden
- Verordnung des BAV über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Anwendbarkeit von internationalen Vorschriften
- Art. 3 Kleinfahrzeuge
- Art. 4 Fähren
- Art. 5 Behördenfahrzeuge
- 2. Kapitel: Anerkennung von Zulassungen
- Art. 6
- 3. Kapitel: Zuständigkeiten
- Art. 7 Zuständige Behörden
- Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
- 4. Kapitel: Polizeiliche Vorschriften für die Schifffahrt auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes
- 1. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und der Strassenbrücke Rheinfelden (km 149,10)
- Art. 9 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
- Art. 10 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkung
- Art. 11 Fahrverbot bei Hochwasser
- Art. 12 Verbot bestimmter Wassersportarten
- Art. 13 Ausnahmen vom Verbot des Wasserskifahrens
- Art. 14 Vermeiden von Wellenschlag und Sogwirkung beim Wasserskifahren
- Art. 15 Mitführen der Verordnung
- 2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden (km 163,60) (Stadtstrecke Basel)
- Art. 16 Voraussetzungen für das Schleppen
- Art. 17 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
- Art. 18 Überholen
- Art. 19 Mindestgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände
- Art. 20 Zeitliche Fahrbeschränkungen
- Art. 21 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m
- Art. 22 Maximal zulässige Länge für Fahrzeuge und Schubverbände von mehr als 110 m in Abhängigkeit des Wasserstandes beim Pegel Basel-Rheinhalle
- Art. 23 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
- Art. 24 Zusätzliche Vorschriften auf der Stadtstrecke Basel
- Art. 25 Besondere Sorgfalt bei der Mittleren Rheinbrücke
- 3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereich der Schleusen Birsfelden und Augst
- Art. 26 Fahrverhalten im Bereich der Mündungen der Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst
- Art. 27 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Birsfelden
- Art. 28 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Augst
- Art. 29 Schleusenbetriebszeiten und Meldung der Ankunftszeit
- Art. 30 Schleusung ausserhalb der Schleusenbetriebszeit
- Art. 31 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen
- Art. 32 Befahren gesperrter Wasserflächen
- 4. Abschnitt: Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden
- Art. 33 Grenzen der Reede Birsfelden/Au
- Art. 34 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au
- Art. 35 Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au für Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern
- Art. 36 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen bei Wasserständen ab 7,90 m am Pegel Basel‑Rheinhalle
- Art. 37 Belegen der linksrheinisch gelegenen Ölumschlaginseln bei km 160,38 und km 162,13
- Art. 38 Linksrheinisch gelegene Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen Schleusenvorhafens Birsfelden
- Art. 39 Festmachen der Fahrzeuge auf der Strecke zwischen Birsfelden und Rheinfelden
- 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 40 Aufhebung anderer Erlasse
- Art. 41 Inkrafttreten
- Anhang
- Sicherheitsabstände für die Durchfahrtshöhen und der Kielfreiheit bei der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53)
- 1. Technische Informationen
- 2. Skizze des Jochs in der Talfahrt
- 3. Durchfahrtshöhen in der Tal- und in der Bergfahrt bei ausgewählten Wasserständen am Pegel Basel‑Rheinhalle
- 4. Messung und Anzeige der Durchfahrtshöhe als Hilfsmittel
- 5. Beispielrechnung zur Bestimmung der zulässigen Abladetiefe