Verordnung des BAV über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden
(Hochrhein-Polizeiverordnung BAV) vom 29. April 2025 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 747.201 ² SR 0.747.224.32
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Basel (Landesgrenze, km 170,00) und Rheinfelden (Strassenbrücke, km 149,10).
Art. 2 Anwendbarkeit von internationalen Vorschriften
¹ Es finden die folgenden internationalen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
a.
die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung³;
b.
die Rheinschiffsuntersuchungsordnung⁴;
c.
das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000⁵ über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN);
d.
die Rheinschiffspersonalverordnung⁶;
e.
die aufgrund der in den Buchstaben a–d genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art.
² Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in 4. Kapitel.
³ Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, Stand 1. Dezember 2024, kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Internationale Vereinbarungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) oder unter www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV).
⁴ Die Rheinschiffsuntersuchungsordnung, Stand 1. Dezember 2024, kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) oder unter www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO).
⁵ SR 0.747.208
⁶ Die Rheinschiffspersonalverordnung, Stand 1. Dezember 2024, kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen kostenlos eingesehen oder im Internet abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Internationale Vereinbarungen > Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV) oder www.ccr-zkr.org > Dokumente > ZKR Verordnungen > Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV).
Art. 3 Kleinfahrzeuge
¹ Als Kleinfahrzeug gilt ein Fahrzeug gemäss § 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung⁷.
² Für die Belange der Kleinfahrzeuge sind die Kantone zuständig, soweit sie nicht durch die Verordnungen und das Übereinkommen nach Artikel 2 oder durch die Bestimmungen im 4. Kapitel geregelt sind.
³ Die abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die Kleinfahrzeuge gehen der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978⁸ vor.
⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
⁸ SR 747.201.1
Art. 4 Fähren
¹ Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.
² Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich zuständigen kantonalen Behörde erteilt, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 5 Behördenfahrzeuge
Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der Verordnungen und des Übereinkommens nach Artikel 2 und den Bestimmungen im 4. Kapitel befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
2. Kapitel: Anerkennung von Zulassungen
Art. 6
¹ Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten Zulassungen nach dieser Verordnung als anerkannt:
a.
Schiffsatteste, Zeugnisse, Erlaubnisse, Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse und sonstige Zulassungen, die nach den Vorschriften nach Artikel 2 erteilt wurden;
b.
Schiffsausweise und Schiffsführerausweise nach den Artikeln 13 und 17 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt;
c.
Zulassungen nach Artikel 14.01 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 17. März 1976⁹;
d.
Schiffsausweise und Schiffsführerausweise nach den Artikeln 1 a und 4 der Verordnung vom 1. März 2006¹⁰ über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung;
e.
Schiffsausweise und Schiffsführerausweise nach den Artikeln 6 und 12 der Verordnung vom 1. März 2006¹¹ über die militärische Schifffahrt.
² Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
⁹ SR 747.223.1
¹⁰ SR 747.201.2
¹¹ SR 510.755
3. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 7 Zuständige Behörden
¹ Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, für den Vollzug dieser Verordnung zuständig. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–5.
² Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung¹² gelten folgende Zuständigkeiten:
a.
Die kantonalen Behörden sind zuständig für den Erlass von allgemein verbindlichen Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung; die Anordnungen müssen veröffentlicht und dem Bundesamt für Verkehr mitgeteilt werden.
b.
Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für die Inkraftsetzung der Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
c.
Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für den Erlass von Anordnungen vorübergehender Art: 1.
in dringenden Fällen;
2.
für Versuche, wenn dadurch die Sicherheit und die Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
³ Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung¹³ gelten folgende Zuständigkeiten:
a.
Die Schweizerischen Rheinhäfen sind zuständig für den Vollzug; vorbehalten bleibt Buchstabe b.
b.
Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für die Inkraftsetzung der Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
⁴ Für den Vollzug des ADN¹⁴ gelten folgende Zuständigkeiten:
a.
Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Schweizerischen Rheinhäfen, ist zuständig für den Vollzug; vorbehalten bleibt Buchstabe b.
b.
Das Bundesamt für Verkehr ist zuständig für den Vollzug von Abschnitt 1.2.1 (Inspektionsstelle, Klassifikationsgesellschaft) und die Abschnitte 1.5.1, 1.8.2, 1.8.3.2, 1.8.4, 1.8.5.2, 1.9, und 1.15.2 des ADN.
¹² Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
¹³ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b.
¹⁴ SR 0.747.208
Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hindernisse auf Kosten des Eigentümers, der Eigentümerin, des Verursachers oder der Verursacherin zu beseitigen, wenn dieser oder diese das Hindernis nicht innerhalb einer ihm oder ihr angesetzten angemessenen Frist beseitigt. Bei drohender Gefahr kann die Behörde auf die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten.
4. Kapitel: Polizeiliche Vorschriften für die Schifffahrt auf der Rheinstrecke Basel‑Rheinfelden innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes
1. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und der Strassenbrücke Rheinfelden (km 149,10)
Art. 9 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
¹ Die höchstzulässige Tauchtiefe beträgt 3,20 m.
² Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und der Strassenbrücke Rheinfelden (km 149,10) 110 m Länge und 11,45 m Breite nicht überschreiten.
³ Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden und dem unteren Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22,90 m.
⁴ Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften nach den Artikeln 21 und 22 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugen und Schubverbänden auf dem Abschnitt zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Augst in der Bergfahrt bis zu 185 m und in der Talfahrt bis zu 135 m betragen.
⁵ Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 86 m muss sich das Steuerhaus im hinteren Drittel des Fahrzeugs befinden und das Fahrzeug muss von dort gesteuert werden.
⁶ Die zuständige Behörde kann unter Festlegung von besonderen Bedingungen Ausnahmebewilligungen erteilen.
Art. 10 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkung
¹ Die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, müssen im Einklang mit § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung¹⁵ zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stroms fahren, um Wellenschlag oder Sogwirkungen zu vermeiden.
² Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen ihre Geschwindigkeit insbesondere beim An- und Ablegen so anpassen, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.
¹⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Art. 11 Fahrverbot bei Hochwasser
¹ Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden sind die Gross- und die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 7,90 m am Pegel Basel–Rheinhalle verboten.
² Auf der Strecke zwischen dem oberen Schleusenvorhafen Birsfelden und der Strassenbrücke Rheinfelden sind verboten:
a.
die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 7,90 m am Pegel Basel–Rheinhalle;
b.
die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 8,20 m am Pegel Basel–Rheinhalle.
³ Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafen- und Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.
Art. 12 Verbot bestimmter Wassersportarten
Verboten sind:
a.
das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten;
b.
das Fahren mit Wassermotorrädern oder gleichartigen Fahrzeugen;
c.
die Verwendung von Schwimmkörpern wie Wellenbrettern, mit oder ohne Antriebsvorrichtung, und ähnlichen Geräten;
d.
der Betrieb von Sportgeräten mit eigenem Wasserstrahlantrieb oder mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird;
e.
das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern;
f.
das Schleppen von bemannten oder unbemannten Schleppgeräten, Flugkörpern, wie Flugdrachen oder Drachenfallschirmen, und ähnlichen Geräten.
Art. 13 Ausnahmen vom Verbot des Wasserskifahrens
¹ Die zuständige Behörde kann das Wasserskifahren auf speziell gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gegenüber dem Ufer gemessen zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Hinweiszeichen E.17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung¹⁶.
² Das Wasserskifahren auf den nach Absatz 1 zugelassenen Wasserflächen ist zulässig:
a.
zu folgenden Zeiten: 1.
zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang,
2.
während festgelegten Zeiten, die auf zusätzlich zum Hinweiszeichen E.17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung angebrachten Schildern angebracht sind; und
b.
bei einer Sicht von mehr als 1000 m.
³ Auf dem schleppenden Fahrzeug müssen sich mindestens folgende Personen befinden:
a.
der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin;
b.
eine weitere geeignete Person, die den Wasserskifahrer oder die Wasserskifahrerin und die von ihm oder ihr zu befahrende Strecke beobachtet und den Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin über die Situation unterrichtet.
¹⁶ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Art. 14 Vermeiden von Wellenschlag und Sogwirkung beim Wasserskifahren
¹ Fahrzeugführer und -führerinnen sowie Wasserskifahrer und -fahrerinnen müssen ihre Fahrweise so anpassen, dass sie insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung:
a.
die übrige Schifffahrt nicht behindern und andere Verkehrsteilnehmer und ‑teilnehmerinnen sowie Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern und belästigen;
b.
andere Fahrzeuge, Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen und die Ufervegetation nicht beschädigen.
² Die Fahrzeugführer und -führerinnen müssen die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderlichen Mass verringern und bei der Vorbeifahrt einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.
³ Die Wasserskifahrer und -fahrerinnen müssen sich im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten, wenn sie an Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Personen im Wasser vorbeifahren.
Art. 15 Mitführen der Verordnung
An Bord von jedem Fahrzeug, ausgenommen von Kleinfahrzeugen und Schubleichtern, muss eine Textfassung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mitgeführt werden; zulässig ist auch eine elektronische Fassung, sofern sie jederzeit lesbar ist.
2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden (km 163,60) (Stadtstrecke Basel)
Art. 16 Voraussetzungen für das Schleppen
¹ Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf nur zum Schleppen verwendet werden, wenn:
a.
es im Rheinschiffsattest oder Unionszeugnis für Binnenschiffe dafür zugelassen ist; und
b.
die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Fahrzeug eine erfolgreiche Probefahrt durchgeführt haben.
² Das Schleppen ist nur mit einem Anhang erlaubt.
Art. 17 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
¹ Das längsseits gekuppelte Fahren ist verboten.
² Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 18 Überholen
¹ Das Überholen ist verboten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
² Das Überholen von Kleinfahrzeugen ist erlaubt.
³ Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe in der Bergfahrt, einzeln fahrende Schlepp- oder Schubboote und Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Art. 19 Mindestgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h gegenüber dem Ufer gemessen erreichen. Sind Bugstrahleinrichtungen vorhanden, so müssen sie unmittelbar betriebsbereit sein und dürfen sie nicht zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit eingesetzt werden. Kann die Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.
Art. 20 Zeitliche Fahrbeschränkungen
¹ Die Bergfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
² Die Talfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 6,50 m nicht überschreitet.
³ Bei einem Wasserstand von mehr als 6,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle ist die Talfahrt eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
⁴ Bei Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1–3 erteilen. Der Bedarf muss nachgewiesen sein.
⁵ Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Tagesausflugsschiffe, einzeln fahrende Schlepp- und Schubboote sowie Kleinfahrzeuge.
Art. 21 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m
¹ Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, dürfen auf der Stadtstrecke Basel nur fahren, wenn sie von einem Schiffsführer oder einer Schiffsführerin gesteuert werden, der oder die von der zuständigen Behörde als Lotse oder Lotsin zugelassen ist.
² Die Fahrt ist eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang und bei guter Sicht gestattet.
³ Einem Fahrzeug bis 135 m Länge ist die Bergfahrt bei Nacht unter Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 20 und bei guter Sicht gestattet, wenn die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Fahrzeug eine erfolgreiche Probefahrt durchgeführt haben.
⁴ Der Lotse oder die Lotsin muss vom Schiffsführer oder von der Schiffsführerin vor jedem Fahrtantritt in der Anwendung der Fahrinstrumente unterwiesen werden. Dabei sind insbesondere die Notruderanlagen und die Sprechverbindungen zu überprüfen.
⁵ Während der Fahrt muss sich ständig ein befähigtes Besatzungsmitglied im Steuerhaus befinden, das die Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen interpretieren und bedienen kann.
⁶ Fahrzeuge und Schubverbände nach Absatz 1 müssen in der Bergfahrt aus eigener Kraft eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h gegenüber dem Ufer gemessen erreichen. Sind Bugstrahleinrichtungen vorhanden, so müssen sie unmittelbar betriebsbereit sein und dürfen sie nicht zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit eingesetzt werden. Kann diese Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss eine Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.
⁷ Propellertunnel und Ruderblätter müssen jederzeit vollständig unter Wasser sein.
Art. 22 Maximal zulässige Länge für Fahrzeuge und Schubverbände von mehr als 110 m in Abhängigkeit des Wasserstandes beim Pegel Basel-Rheinhalle
¹ Für Fahrzeuge und Schubverbände mit einer Länge von mehr als 110 m beträgt die maximal zulässige Länge:
a.
bei einem Wasserstand bis 6,20 m am Pegel Basel-Rheinhalle: 1.
135 m für Fahrzeuge sowohl in der Berg- als auch in der Talfahrt,
2.
135 m für Schubverbände in der Talfahrt,
3.
185 m für Schubverbände in der Bergfahrt;
b.
bei einem Wasserstand bis 6,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle: 185 m für Schubverbände in der Bergfahrt, sofern sie eine Schlepphilfe in Anspruch nehmen;
c.
bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes von 6,70 m am Pegel Basel-Rheinhalle: 125 m für alle Fahrzeuge sowohl in der Berg- als auch in der Talfahrt.
² Bei einem Wasserstand ab 6,70 m am Pegel Basel-Rheinhalle ist die Fahrt für Fahrzeuge und Schubverbände, deren Länge 110 m überschreitet, verboten.
Art. 23 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
¹ Folgende Fahrzeuge müssen auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel eine Schlepphilfe in Anspruch nehmen:
a.
Fahrzeuge in der Bergfahrt, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung¹⁷ führen müssen; ausgenommen davon sind unbeladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Abschnitten 9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 des ADN¹⁸;
b.
bei einem Wasserstand ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle (Hochwassermarke I): Fahrzeuge und Schubverbände mit jeweils nur einer Antriebsmaschine; das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über mehr als eine Antriebsmaschine verfügen.
² Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 1 sind befreit:
a.
unbeladene Fahrzeuge;
b.
Güter- und Tankmotorschiffe sowie Schubverbände mit nur einer Antriebsmaschine, sofern sie pro geladene Tonne über eine Antriebsleistung von mindestens 1,47 kW verfügen.
¹⁷ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
¹⁸ SR 0.747.208
Art. 24 Zusätzliche Vorschriften auf der Stadtstrecke Basel
¹ Auf Fahrzeugen, für die nach Kapitel 19 der Rheinschiffspersonalverordnung¹⁹ eine Mindestbesatzung von zwei Besatzungsmitgliedern vorgeschrieben ist, müssen sich auf der Stadtstrecke Basel sowohl in der Berg- als auch in der Talfahrt beide Besatzungsmitglieder im Steuerhaus aufhalten.
² Ist vorübergehend eine zusätzliche Person als Inhaber oder Inhaberin einer besonderen Berechtigung für die Stadtstrecke Basel an Bord, so muss sich das zweite Besatzungsmitglied als Ausguck bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufhalten und mittels Sprechverbindung mit dem Führer oder der Führerin des Schiffs oder des Verbands verbunden sein.
³ Auf Fahrzeugen, für die nach Kapitel 19 der Rheinschiffspersonalverordnung eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Besatzungsmitgliedern vorgeschrieben ist, müssen sich auf der Stadtstrecke Basel sowohl in der Berg- als auch in der Talfahrt ein zweites Besatzungsmitglied im Steuerhaus und ein drittes Besatzungsmitglied als Ausguck bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufhalten; das dritte Besatzungsmitglied muss mittels Sprechverbindung mit dem Führer oder der Führerin des Schiffs oder des Verbands verbunden sein.
¹⁹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. d.
Art. 25 Besondere Sorgfalt bei der Mittleren Rheinbrücke
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin trägt die Verantwortung für die sichere Durchfahrt unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsabstände für die Durchfahrtshöhen und der Kielfreiheit bei der Mittleren Rheinbrücke. Die erforderlichen Abstände sind im Anhang festgelegt.
3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereich der Schleusen Birsfelden und Augst
Art. 26 Fahrverhalten im Bereich der Mündungen der Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst
¹ Die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt im Bereich der Mündungen der Schleusenvorhäfen ist verboten:
a.
bei Birsfelden: in der ganzen Mündung der Schleusenvorhäfen;
b.
bei Augst: 1.
im Fahrwasser zwischen der Ergolz-Mündung und dem oberen Schleusentor,
2.
im Unterwasserkanal vom unteren Schleusentor bis zu seiner Mündung.
² Die aus den Schleusenvorhäfen ausfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt.
³ Steht das Licht auf der linksrheinisch gelegenen Ölumschlaginsel bei km 162,13 rheinaufwärts auf Rot, so ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Birsfelden für alle Fahrzeuge verboten.
⁴ Steht das Licht im linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei km 154,86 rheinaufwärts auf Rot, so ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.
Art. 27 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Birsfelden
¹ Bergfahrer und -fahrerinnen müssen sich nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden bis km 162,00 an die rechtsrheinische Fahrwasserseite halten.
² Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B.3a der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung²⁰ angezeigt.
³ Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei km 162,00 durch das Schifffahrtszeichen E.11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung angezeigt.
⁴ Artikel 26 Absatz 4 und die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Bergfahrer und -fahrerinnen, die innerhalb der Kranbereiche der unmittelbar bei der Mündung des oberen Schleusenvorhafens gelegenen Umschlagsanlage anlegen wollen.
²⁰ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Art. 28 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Augst
¹ Bergfahrer und -fahrerinnen müssen sich nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis zur Anlegestelle der Fähre Herten–Kaiseraugst bei km 154,46 an die rechtsrheinischen Fahrwasserseite halten.
² Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B.3a der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung²¹ angezeigt.
³ Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei der Anlegestelle der Fähre Herten-Kaiseraugst bei km 154,46 durch das Schifffahrtszeichen E.11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung angezeigt.
²¹ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Art. 29 Schleusenbetriebszeiten und Meldung der Ankunftszeit
¹ Die Schleusen Birsfelden und Augst werden von 05.00 bis 21.00 Uhr betrieben.
² Fahrzeuge, die am Ende der Betriebszeit schleusungsbereit in den Schleusenvorhäfen Birsfelden liegen, werden noch geschleust.
³ In die Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die beabsichtigen, die Schleuse unter Einhaltung ihres Schleusenranges zu durchfahren.
⁴ Berg- und Talfahrer und -fahrerinnen müssen dem Schleusenmeister oder der Schleusenmeisterin ihre ungefähre Ankunftszeit mitteilen.
Art. 30 Schleusung ausserhalb der Schleusenbetriebszeit
¹ Fahrzeuge, die ausserhalb der Schleusenbetriebszeit geschleust werden wollen, müssen spätestens bis 19.00 Uhr beim Schleusenmeister oder der Schleusenmeisterin angemeldet werden.
² Wird der vereinbarte Zeitpunkt der Schleusung um mehr als eine halbe Stunde überschritten, so wird die Anmeldung hinfällig.
³ Wird die Fahrt zu einer angemeldeten Schleusung nicht angetreten oder wird sie abgebrochen, so ist die Anmeldung unverzüglich zurückzuziehen.
Art. 31 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen
¹ Innerhalb der Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen Fahrzeuge nur mit der Zustimmung des Schleusenmeisters oder der Schleusenmeisterin anlegen oder stillliegen; die Weiterfahrt muss ihm oder ihr unter Angabe der Abfahrtszeit mitgeteilt werden.
² Innerhalb der Schleusenvorhäfen Augst ist das Anlegen und Stillliegen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind:
a.
Fahrgastschiffe, die fahrplanmässig die im Nahbereich der oberen Schleusenausfahrt gelegene Schiffsstation anlaufen;
b.
Kleinfahrzeuge während der Anmeldung zum Schleusen (Benutzung der Meldestellen am Schleusenwärterhaus und auf der Kraftwerksinsel);
c.
Kleinfahrzeuge, welche die Kahnrampe im unteren Schleusenvorhafen benutzen.
³ In den Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst darf der Maschinenantrieb festgemachter Fahrzeuge nicht benutzt werden.
Art. 32 Befahren gesperrter Wasserflächen
Die zuständige Behörde kann das Befahren gesperrter Wasserflächen für einzelne Fahrzeuge gestatten.
4. Abschnitt: Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden
Art. 33 Grenzen der Reede Birsfelden/Au
Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von km 159,20 bis km 162,74.
Art. 34 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au
Fahrzeugen, die keine Bezeichnung nach § 3.14 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung²² führen müssen, wird der Liegeplatz «Kantine» am linken Ufer von km 160,73 bis km 161,09 zugewiesen.
²² Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Art. 35 Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au für Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe befördern
Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung²³ führen müssen, wird der Liegeplatz «Waldhaus» am linken Ufer von km 161,10 bis km 161,25 zugewiesen.
²³ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a.
Art. 36 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen bei Wasserständen ab 7,90 m am Pegel Basel‑Rheinhalle
Bei einem Wasserstand ab 7,90 m am Pegel Basel-Rheinhalle dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinanderliegen.
Art. 37 Belegen der linksrheinisch gelegenen Ölumschlaginseln bei km 160,38 und km 162,13
¹ Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei km 160,38 und km 162,13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen.
² Die Ölumschlaginseln bei km 160,38 und km 162,13 dürfen land‑ und wasserseitig nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Ist eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Absatz 1 zweischiffig belegt, so dürfen landseitig dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.
Art. 38 Linksrheinisch gelegene Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen Schleusenvorhafens Birsfelden
¹ Die Umschlagstelle im Bereich der Mündung zum oberen Schleusenvorhafen Birsfelden darf nur mit einer Schiffsbreite belegt werden.
² Innerhalb dieser Umschlagstelle dürfen Fahrzeuge nur Bug zu Berg anlegen.
Art. 39 Festmachen der Fahrzeuge auf der Strecke zwischen Birsfelden und Rheinfelden
¹ Die Mindestbruchkraft der zum Festmachen verwendeten Seile muss dem Eintrag Nr. 39 im Rheinschiffsattest oder im Unionszeugnis für Binnenschiffe entsprechen.
² Für das Festmachen von Fahrzeugen, die dem ADN²⁴ unterliegen, sind während des Ladens und des Löschens folgende Seile zulässig:
a.
reine Drahtseile;
b.
Seile in einer Kombination aus Stahl und Kunststoff, sofern aus dem Abnahmeprüfzeugnis hervorgeht, dass die im Rheinschiffsattest oder im Unionszeugnis für Binnenschiffe eingetragene Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen erreicht wird;
c.
beim Ein- und Ausladen von Containern: alle Seilarten, sofern ihre Mindestbruchkraft dem Eintrag im Rheinschiffsattest oder im Unionszeugnis für Binnenschiffe entspricht.
³ Ab einem Wasserstand von 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle (Hochwassermarke I) müssen der Anker gesetzt und zwingend ein zusätzliches voraus stehendes Seil verwendet werden.
⁴ Bei den Ölumschlagsanlagen muss während des gleichzeitigen Löschens von zwei Tankschiffen das an Land liegende Schiff vom Vorschiff aus mit zwei Vorausdrähten festgemacht werden. Ab einem Wasserstand von 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle (Hochwassermarke I) sind zusätzlich die Seile nach Absatz 3 auszubringen.
⁵ Zusätzlich sind die Lade- und die Löschvereinbarungen der Flüssiggut-Umschlagsfirmen in den südlichen Häfen zu beachten.
²⁴ SR 0.747.208
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 40 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1.
die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993²⁵;
2.
die Verordnung des UVEK vom 10. Juni 1994²⁶ über die Inkraftsetzung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung;
3.
die Verordnung des UVEK vom 16. August 2019²⁷ über die Inkraftsetzung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung;
4.
die Verordnung des UVEK vom 2. März 2010²⁸ über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen;
5.
die Verordnung vom 26. September 2002²⁹ des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel–Rheinfelden wird aufgehoben;
²⁵ [ AS 1994 1776 Art. 1; 1998 1236 ; 2002 3071 ; 2003 468 ; 2005 4731 ; 2006 3037 ; 2008 703 , 4081 ; 2009 1269 ; 2010 873 , 1603 , 3401 ; 2011 1253 ; 2013 1023 ; 2014 725 , 2357 ; 2015 365 , 2353 ; 2016 523 ; 2018 961 , 963 , 1011 , 2679 , 3283 ; 2019 437 , 1125 , 2673 , 2675 ; 2020 579 , 581 , 6157 ; 2021 730 , 849 ]
²⁶ [ AS 1994 1776 ; 2007 7069 Ziff. I 1]
²⁷ [ AS 2019 2679 ; 2021 851 ]
²⁸ [ AS 2010 1667 ; 2016 5215 ; 2018 1017 ]
²⁹ [ AS 2003 26 ; 2005 4921 ; 2006 4803 ; 2007 7069 Ziff. I 9; 2009 1271 Ziff. II; 2010 3409 , 3411 ; 2012 6551 ; 2018 1019 , 1173 ; 2019 2681 ]
Art. 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
Anhang
(Art. 25)
Sicherheitsabstände für die Durchfahrtshöhen und der Kielfreiheit bei der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53)
1. Technische Informationen
–
Joch Bergfahrt und Joch Talfahrt mit bogenförmigen Unterkanten
–
empfohlener Sicherheitsabstand zu den Jochunterkanten: 0,50 m
–
Durchfahrtshöhen beim höchstschiffbaren Wasserstand (Hochwassermarke IIb), das heisst bei einem Wasserstand von 7,90 m am Pegel Basel-Rheinhalle: –
Bergfahrt: 5,10 m
–
Talfahrt: 5,40 m
–
Fahrrinnenbreite Joch Bergfahrt und Joch Talfahrt: 17 m
–
Mindestfahrrinnentiefe bei gleichwertigem Wasserstand (GlW 22) (entspricht 5,01 m) am Pegel Basel- Rheinhalle: 2,95 m
–
Empfohlene Kielfreiheit (Flottwasser und dynamischer Absunk): 0,40 m
2. Skizze des Jochs in der Talfahrt
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
3. Durchfahrtshöhen in der Tal- und in der Bergfahrt bei ausgewählten Wasserständen am Pegel Basel‑Rheinhalle
Wasserstand am Pegel Basel–Rheinhalle |
Abfluss |
Durchfahrtshöhe |
Durchfahrtshöhe |
---|---|---|---|
5,00 |
475 |
6,65 |
6,95 |
5,50 |
825 |
6,45 |
6,75 |
6,00 |
1165 |
6,25 |
6,55 |
6,50 |
1515 |
5,95 |
6,25 |
7,00 |
1875 |
5,65 |
5,95 |
7,50 |
2260 |
5,35 |
5,65 |
7,90 |
2580 |
5,10 |
5,40 |
4. Messung und Anzeige der Durchfahrtshöhe als Hilfsmittel
Die aktuellen gemessenen Durchfahrtshöhen in der Berg- und in der Talfahrt werden auf der Webseite der Schweizerischen Rheinhäfen (SRH)³⁰ publiziert und können in einer Anwendung des Tiefbauamtes des Kantons Basel-Stadt (PegelBS-App)³¹ abgerufen werden, Sie werden zudem an der Schleuse Birsfelden Unterwasser angezeigt.
Bei der Schleuse Birsfelden wird zusätzlich die Schiffshöhe gemessen und mit der aktuellen Durchfahrtshöhe verglichen. Die Daten können via die PegelBS-App abgerufen werden und werden bei der Schleuse angezeigt.
³⁰ https://port-of-switzerland.ch/
³¹ Abrufbar unter https://port-of-switzerland.ch/hafenservice/pegel/
5. Beispielrechnung zur Bestimmung der zulässigen Abladetiefe
Beispielrechnung zur Bestimmung der Abladetiefe für eine sichere Berg- und Talfahrt unter Berücksichtigung einer Kielfreiheit von 0,40 m (Flottwasser und dynamischer Schiffsabsunk):
[m] |
||
---|---|---|
Mindestfahrrinnentiefe bei GlW 22 |
2,95 |
|
+ |
Aktueller Pegel Basel-Rheinhalle (Beispiel) |
5,64 |
= |
Zwischensumme |
8,59 |
– |
GlW 22 |
5,01 |
= |
Aktuelle Fahrrinnentiefe |
3,58 |
– |
Kielfreiheit (Flottwasser abzüglich dynamischer Schiffsabsunk) |
0,40 |
= |
Abladetiefe |
3,18 |
Die Beispielrechnung bezieht sich auf den GlW 22. Bei Änderungen des GlW sind die aktuellen Rechnungshilfen bei den Schweizerischen Rheinhäfen zu beziehen.
Bei der Berechnung der Abladetiefe muss die höchstzulässige Tauchtiefe von 3,20 m nach Artikel 9 Absatz 1 berücksichtigt werden.