Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (935.500) 
                
                
            INHALT
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
 - Art. 4 Im Kanton Schaffhausen sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen
 - Art. 6 Die Bewilligung zur Durchführung eines Kleinspiels kann mit Bedin-
 - Art. 7 Das Mindestalter, welches zur Teilnahme an Kleinspielen berechtigt,
 - Art. 8 Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Aufsichts - und Vollzugs-
 - Art. 21 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim-
 - Art. 22 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben: