Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            1)  , Art. 28,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und Art. 71 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  des  Bundesgesetzes  über  Geld-  - und Kleinspiele im Kanton Schaffhausen, die Ge-  piellokale und Spielbanken.  Gegenstand  Begriffe  Zulässigkeit von  Grossspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.  Kleinspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Im Kanton Schaffhausen sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen
                            Kleinspiele  (Kleinlotterien,  lokale  Sportwetten  und  kleine  Pokertur-  niere) zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bewilligungsvoraussetzungen  von    Kleinspielen  richten  sich  nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zum Bewilligungsverfah-  ren von Kleinspielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Bewilligung zur Durchführung eines Kleinspiels kann mit Bedin-
                            gungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Das Mindestalter, welches zur Teilnahme an Kleinspielen berechtigt,
                            liegt bei 18 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Der Regierungsrat bestimmt die kantonale Aufsichts - und Vollzugs-
                            behörde für Kleins  piele im Sinne des Geldspielgesetzes, welche zu-  ständig ist für die Bewilligung für die Durchführung von Kleinspielen  und die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmun-  gen in Bezug auf Kleinspiele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zulässigkeit  der  von  Art.  41  Abs.  2  BGS  erfassten  Lotterien  (Unterhaltungslotterien) richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer eine Unterhaltungslotterie durchführen will, deren Summe aller  Einsätze Fr. 10'000.  – übersteigt, ist verpflichtet, dies der kantonalen  Aufsichts  -  und Vollzugsbehörde für Kleinspiele mindestens 14 Tage  vor  der  geplanten  Durchführung  der  Unterhaltungslotterie  zu  mel-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Unterhaltungslotterien kommt Art. 7 nicht zur Anwendung.  Zulässigkeit   von  Kleinspielen  Bewilligungs  -  voraussetzun-  gen und  -ver-  fahren  Bedingungen  und Auflagen  Jugendschutz  Aufsichts  -  und  Vollzugsbe-  hörde für Klein-  spiele  Unterhaltungs-  lotterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ig  zum  allgemeinen  Gebrauch  aufgestellt  -  und sanitätspolizeilicher Hinsicht den  Zulässigkeit  Begriff  Bewilligungs-  pflicht  Zulässigkeit und  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Gesuch für eine Bewilligung zum Betrieb eines Spiellokals ist  bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der verantwortliche Betriebsleiter des Spiellokals nicht zugleich  Verfügungsberechtigter über den Standort, muss das Gesuch eine  Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Gesuch  sind  Bestätigungen  beizulegen,  aus  denen  hervor-  geht,  dass  die  Geschicklichkeitsspielautomaten  bewilligt  worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erteilung einer Spiellokalbewilligung setzt die Eignung des ver-  antwortlichen Betriebsleiters voraus. Dieser muss namentlich hand-  lungsfähig  sein,  über  einen  guten  Leumund  verfügen  und  Gewähr  für eine korrekte Beaufsichtigung und eine einwandfreie Betriebsfüh-  rung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Spiellokalbewilligung  ist  nicht  übertragbar.  Sie  wird  auf  die  Dauer eines Kalenderjahres erteilt und erneuert sich stillschweigend  mit der Entrichtung der Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Spiellokalbewilligung  gilt  ausschliesslich  für  die  bewilligten  Räume  und  schliesst  die  Bewilligung  für  die  einzelnen  Automaten  nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kontrolle der Spiellokal  e obliegt der Bewilligungsbehörde. Den  Kontrollorganen ist jederzeit freier Zutritt zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligungsbehörde  entzieht  die  Bewilligung,  wenn  die  Vo-  raussetzungen  für  deren  Erteilung  nicht  mehr  erfüllt  sind  oder  die  Auflagen  nicht  befolgt  werden    sowie  bei  wiederholter  Pflichtverlet-  zung des Bewilligungsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht bewilligte Spiellokale werden geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu den Spiellokalen un-  tersagt. Diese Bestimmung ist gut sichtbar beim   Eingang des Spiel-  lokals anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  in  einem  Spiellokal  Geschicklichkeitsspielautomaten  be-  trieben,  für  welche  ein  höheres  Alter  zur  Teilnahme  berechtigt,  so  sind die Betriebsleiter dieser Spiellokale verpflichtet, sicherzustellen,  dass diese Al  tersgrenze eingehalten wird.  Gesuch  Spiellokalbewil-  ligung  Kontrolle, Bewil-  ligungsentzug,  Schliessung  Jugendschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Zutrittskontrollen, zu vollziehen. Verstösse ge-  h Art. 20 bestraft.  nzessionierten  Spielbank  mit  Konzession  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fr. 1'000.  –,  Fr. 2'000.  –,    Fr. 5'000.  –.  se  beträgt  je  nach  Art  und  Grösse:  Fr.  1'500.  –  bis  –.  berechnet. Ange-  tandorte der von ihm betriebenen  Kantonale  Spielbanken  -  abgabe  Abgaben für  Geschicklich  -  keitsspielauto-  maten sowie für  Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            F.  Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Ausführungsbestim-  mungen oder den dar  auf abgestützten Verfügungen zuwiderhandelt,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  EG  StGB   4)  . Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Geldspielgeset-  zes (Art. 130   f. BGS).  G.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim-
                            mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben:
                            -  das Gesetz über die Spielautomaten, die Spiellokale und die Kur-  saalabgabe  vom  21.  Januar  2002  (Spielbetriebsgesetz;  SpBG;  SHR 935.500).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten   5)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Da  s Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   und in die kanto-  nale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Strafbestim  -  mung  Ausführungsbe-  stimmungen  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Amtsblatt 2021, S. 1213).  S. 455.