Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (150.960) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
 - 1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
 - 30. März 1911
 - 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse lie-
 - 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
 - 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von and eren
 - 2. Kapitel Geltungsbereich
 - 1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
 - 2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
 - 3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
 - 4. Kapitel Vergabeverfahren
 - 1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung m it den
 - 2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengre-
 - 3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folge-
 - 5. Kapitel Vergabeanforderungen
 - 6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
 - 7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
 - 8. K apitel Rechtsschutz
 - 9. Kapitel Behörden
 - 10. Kapitel Schlussbesti mmungen
 - 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer
 - 9. Mai 1992 (SR 0.814.01);