Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            *  Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)  Vom 15. November 2019 (Stand 1. Juli 2021)  Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
                            Art.  1  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte  Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.  Art.  2  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt:  a)  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlic  h, ökologisch und sozial nach-  haltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;  b)  die Transparenz des Vergabeverfahrens;  c)  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter;  d)  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbe-  son  dere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Kor-  ruption.  Art.  3  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In dieser Vereinbarung bedeuten:  a)  Anbieter  1  )  :  natürliche  oder  juristische  Person  des  privaten  oder  öffentlichen  Rechts  oder  Gruppe  solcher  Personen,  die  Leistu  ngen  anbieten,  sich  um  die  Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent-  lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Im  Interesse  der  besseren  Lesbarkeit wird  in  dieser  Vereinbarung nur die männliche  Form  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund  von Eigentum,  finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlä-  gigen  Vorschriften  unmittelbar  oder  mittelbar  einen  beherrschenden  Einfluss  ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unter-  nehmen mehrheitlich durch den Staat oder durc  h andere öffentliche Unterneh-  men finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den  Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen  Verwaltungs  -  , Leitungs  -  oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitglieder  n be-  steht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt wor-  den sind;  c)  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der  Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;  d)  Arbeitsbedingungen:  zwingende  Vorsc  hriften  des  Obligationenrechts  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 1911
                            1  )  über  den  Arbeitsvertrag,  normative  Bestimmungen  der  Ge-  samtarbeitsverträge  und der  Normalarbeitsverträge  oder,  wo  diese  fehlen,  die  -  e)  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein-  schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964  2  )  und  des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhü-  tung;  f)  Einrichtung des öffentlic  hen Rechts: jede Einrichtung, die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse lie-
                            gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von and eren
                            Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer  Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs  -  ,  Leitungs  -  oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die  vom Staat, von den Gebietskörpers  chaften oder von anderen Einrichtun-  gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;  g)  staatliche  Behörden:  der  Staat,  die  Gebietskörperschaften,  Einrichtungen  des  öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper-  schaften oder Ein  richtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
                            Art.  4  Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden  sowie zentrale und dezentrale Verwalt  ungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun-  gen des öffentlichen Rechts auf Kantons  -  , Bezirks  -  und Gemeindeebene im Sinne des  kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vere  inbarung ebenso staatliche Behör-  den sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er-  bringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so-  weit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in  der Schweiz ausüben:  a)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang  mit  der  Produktion,  dem  Transport  oder  der  Verteilung  von  Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;  b)  Bereitstellen od  er Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im  Zusammenhang  mit  der  Produktion,  der  Fortleitung  oder  der  Verteilung  von  elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;  c)  Betreiben von Netzen zur Versorgung d  er Öffentlichkeit im Bereich des Ver-  kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus  oder Kabelbahn;  d)  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder  anderen Verkehrsendeinrichtungen;  e)  Versorgung von  Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen  oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  f)  Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch-  geführten Verkehrs;  g)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung  der Öffentlichkeit im  Zusammenhang  mit  der  Produktion,  dem  Transport  oder  der  Verteilung  von  Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder  h)  Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder  Förderung von Erd  öl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf-  fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs u  nterstehen dieser Vereinbarung überdies:  a)  andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge-  werblichen Tätigkeiten;  b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf-  fentlichen Geldern subventioniert werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh-  rere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der  von ihm vertretene Auftraggeber.  Art.  5  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beteiligen sich mehrere d  em Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auf-  traggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, des-  sen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kanto-  nale Anteil insgesamt den Bundesanteil,  so kommt diese Vereinbarung zur Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Be-  schaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an  der Finanzierung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere  an  einer  Beschaffung  beteiligte  Auftraggeber  sind  im  gegenseitigen  Ein-  vernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehen-  den Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  Beschaffung,  deren  Ausführung  nicht  im  Rechtsgebiet  des Auftraggebers  er-  folgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die  Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine  Beschaffung  durch  eine  gemeinsame  Trägerschaft  untersteht  dem  Recht  am  Sitz der Trägers  chaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo  die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rech-  ten,  die  ihnen  durch  den  Bund  verliehen  wurden,  oder  die  Aufg  aben  im  nationalen  Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem  Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.  Art.  6  Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen  sowie  Anbieter  aus  Staaten,  denen  gegenüber  die  Schweiz  sich  vertraglich  zur  Ge-  währung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig ein-  gegangenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs  werden  ausländische  Anbieter  aus  Staaten  zum  Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftrag-  geber dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Ge-  währung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachg  eführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kantone  können  Vereinbarungen  mit  den  Grenzregionen  und  Nachbarstaaten  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Befreiung von der Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb,  kann  das  Interkantonale  Organ  für  das  öffentliche  Beschaffungswesen  (InöB)  dem  Bundesrat  vorschlagen,  die  entsprechenden  Beschaffungen  ganz  oder  teilweise  von  der  Unterstellung  unter  diese  Vereinbarung  zu  befreien.  Im  betroffenen  Sektoren-  markt  tätige  Auftraggeber  sind berechtigt,  zu  Handen de  s  InöB  ein  diesbezügliches  Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sek-  torenmarkt tätigen Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
                            Art.  8  Öffentlicher Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein  öffentlicher  Auftr  ag  ist  ein  Vertrag,  der  zwischen  Auftraggeber  und  Anbieter  abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn-  zeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen-  leistung, wobei die charakteristis  che Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Leistungen unterschieden:  a)  Bauleistungen (Bauhaupt  -  und Baunebengewerbe);  b)  Lieferungen;  c)  Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absa  tz 2 zu-  sammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt  der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder  Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu  umg  ehen.  Art.  9  Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession  gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder beson-  dere  Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür  direkt  oder  indirekt  ein  Entgelt  oder  eine  Abgeltung  zukommt.  Spezialgesetzliche  Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.  Art.  10  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verein  barung findet keine Anwendung auf:  a)  die  Beschaffung  von  Leistungen  im  Hinblick  auf  den  gewerblichen  Verkauf  oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion  oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wieder-  verkauf;  b)  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen  sowie der entsprechenden Rechte daran;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausrichtung von Finanzhilfen;  d)  Verträge  über  Finanzdienstleistungen  im  Zusammenhang  mit  Ausgabe,  An-  kauf, Verkauf, Übertrag  ung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen  Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;  e)  Aufträge  an  Behinderteninstitutionen,  Organisationen  der  Arbeitsintegration,  Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;  f)  die Verträge  des Personalrechts;  g)  die öffentlich  -  rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leis-  tungen:  a)  bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solc  her Leis-  tungen zusteht;  b)  bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaf-  fungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im  Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen;  c)  bei unselbständigen Or  ganisationseinheiten des Auftraggebers;  d)  bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kon-  trolle  über  seine  eigenen  Dienststellen  entspricht,  soweit  diese  Unternehmen  ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringe  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge,  a)  wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren  Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird;  b)  soweit  dies  erforder  lich  ist  zum  Schutz  der  Gesundheit  oder  des  Lebens  von  Menschen oder zum Schutz der Tier  -  und Pflanzenwelt;  c)  soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
                            Art.  11  Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei d  er Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfah-  rensgrundsätze:  a)  Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch;  b)  er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabre-  den und Korru  ption;  c)  er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter;  d)  er verzichtet auf Abgebotsrunden;  e)  er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsb  edingungen, der  Lohngleichheit und des Umweltrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  im  Inland  zu  erbringenden  Leistungen  vergibt  der  Auftraggeber  einen  öf-  fentlichen  Auftrag  nur  an  Anbieter,  welche  die  im  Inland  massgeblichen  Arbeits-  schutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die  Melde  -  und Bewilligungspflichten  nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bun-  desgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005  1  )  , sowie die Bestim-  mungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die  Lohngleich-  heit einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öf-  fentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der  Internationalen  Arbeitsorganisation  (ILO)  nach  Mass  g  abe  von  Anhang  3  einhalten.  Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher interna-  tionaler  Arbeitsstandards  fordern  und  entsprechende  Nachweise  verlangen  sowie  Kontrollen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an A  nbieter, welche min-  destens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der  Umwelt  und  zur  Erhaltung  der  natürlichen  Ressourcen  einhalten;  dazu  gehören  im  Inland  die  Bestimmungen  des  schweizerischen  Umweltrechts  und  im  Ausland  die  vom  Bundesrat  bezeichneten  internationalen  Übereinkommen  zum  Schutz  der  Um-  welt nach Massgabe von Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwi  schen den An-  bietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht ei-  ner spezialgesetzlichen Behörde od  er einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere  einem  paritätischen  Kontrollorgan,  übertragen  wurde.  Für  die  Durchführung  dieser  Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforder-  lichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zu  r Verfügung stellen. Auf Verlangen hat  der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Be-  hörden und Kontrollorgane erstatten dem  Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse  der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  822.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengre-  miums keine Personen mitwirken, die:  a)  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;  b)  mit  einem  Anbieter  oder  mit  einem  Mitglied  eines  seiner  Organe  durch  Ehe  oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge-  meinschaft führen;  c)  mit  einem  Anbieter  oder  mit  einem  Mitglied  eines  seiner  Organe  in  gerader  Linie oder bis z  um dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert  sind;  d)  Vertreter  eines  Anbieters  sind  oder  für  einen  Anbieter  in  der  gleichen  Sache  tätig waren; oder  e)  aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffun-  gen erforderl  iche Unabhängigkeit vermissen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzu-  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium  unter Ausschluss der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auf  traggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wett-  bewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem  Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.  Art.  14  Vorbefassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anbieter, die an der V  orbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum  Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil  nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den  wirksamen Wettbewerb unter den A  nbietern nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:  a)  die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;  b)  die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;  c)  die Verlängerung der Min  destfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auf-  traggeber  führt nicht zur Vorbefassung der angefragten  Anbieter. Der  Auftraggeber  gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.  Ar  t.  15  Bestimmung des Auftragswerts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Ver-  einbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamt  heit der auszuschreibenden Leis-  tungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu be-  rücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Ver-  längerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie säm  tliche zu erwartenden  Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der  kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verl  än-  gerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5  Jahre nicht übersteigen.  In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  Verträgen  mit  unbestimmter  Laufzeit  errechnet  sich  der  Auftragswert  anhand  des monatlichen Entg  elts multipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftrags-  wert  aufgrund  des  geleisteten  Entgelts  für  solche  Leistungen  während  der  letzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzte  n Bedarfs über die  nächsten 12  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel Vergabeverfahren
                            Art.  16  Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert  nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Kon-  sulta  tion des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwel-  lenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erreicht  der  Gesamtwert  mehrerer  Bau  leistungen  für  die  Realisierung  eines  Bau-  werks  den  Schwellenwert  des  Staatsvertragsbereichs,  so  finden  die  Bestimmungen  dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Errei-  chen  jedoch  die  Werte  der  einzelnen  Leistungen  nicht  zwei  Millionen  Franken und  überschreitet  der  Wert  dieser  Leistungen  zusammengerechnet  nicht  20  Prozent  des  Gesamtwerts  des  Bauwerks,  so  finden  für  diese  Leistungen  die  Bestimmungen  für  Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklau  sel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleis-  tungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.  Art.  17  Verfahrensarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche  Auf-  träge  nach  Wahl  des  Auftraggebers  entweder  im  offenen  Verfahren,  im  selektiven  Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.  Art.  18  Offenes Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Selektives Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und  fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber  wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund  ihrer Eignung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Auftraggeber  kann  die  Zahl  der  zum  Angebot  zugelassenen  Anbieter  so  weit  beschränken,  als  ein  wirksamer  Wettbewerb  gewährleistet  bleibt.  Es  werden  wenn  möglich mindes  tens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.  Art.  20  Einladungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des  Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Einladungsverfahren  bestim  mt  der  Auftraggeber,  welche  Anbieter  er  ohne  öf-  fentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt  er  Ausschreibungsunterlagen.  Es  werden  wenn  möglich  mindestens  drei  Angebote  eingeholt.  Art.  21  Freihändiges Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im f  reihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag di-  rekt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzu-  holen und Verhandlungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Auftraggeber  kann  einen  Auftrag  unabhängig  vom  Schwel  lenwert  freihändig  vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:  a)  es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungs-  verfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot ent-  spricht  den  wesentli  chen  Anforderungen  der  Ausschreibung  oder  den  techni-  schen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien;  b)  es  bestehen  hinreichende  Anhaltspunkte,  dass  alle  im  offenen  Verfahren,  im  selektiven  Verfahren  oder  im  Einladungsverfahren  ei  ngegangenen  Angebote  auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen;  c)  aufgrund  der  technischen  oder  künstlerischen  Besonderheiten  des  Auftrags  oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in  Frage, und es gibt keine angemess  ene Alternative;  d)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass  selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein  Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;  e)  ein Wechsel des Anbieters für Le  istungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Er-  weiterung  bereits  erbrachter  Leistungen  ist  aus  wirtschaftlichen  oder  techni-  schen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder  substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;  f)  der Auftraggeber  beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leis-  -  -  dien  -  oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbö  rsen;  h)  der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befris-  teten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen  Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen);  i)  der  Auftraggeber  vergibt  den  Folgea  uftrag  an  den  Gewinner  eines  Planungs  -  oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs  -  oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen er-  füllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung m it den
                            Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengre-
                            mium beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folge-
                            auftrag oder die Koordination freihändig zu  vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auf-  trag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:  a)  Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;  b)  Art und Wert der beschafften Leistung;  c)  Erklärung  der  Umstände  und  Bedingungen,  welche  die  Anwendung  des  frei-  händigen Verfahrens rechtfertigen.  Art.  22  Wettbewerbe sowie Studienaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber, der einen Planungs  -  oder Gesamtleistungswettbewerb veranstal-  tet oder Studienaufträge erteilt, regelt i  m Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung  das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachver-  bänden verweisen.  Art.  23  Elektronische Auktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen  e  ines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen.  Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet  und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu ge-  ordnet. In d  er Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die elektronische Auktion erstreckt sich:  a)  auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird;  oder  b)  auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht,  Reinh  eit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er-  teilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote  die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und  der  dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Be-  ginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung:  a)  die  automatische  Bewertungsmethode,  einschliesslich  der  auf  den  genannten  Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Fo  rmel;  b)  das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und  c)  alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufge-  fordert, neue beziehungsweise angepasste  Angebote einzureichen. Der Auftraggeber  kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschrei-  bung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgä  nge umfas-  sen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jewei-  ligen Rang.  Art.  24  Dialog
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaf-  fung  innovativer  Leistungen  kann  ein  Auftraggeber  im  Rahmen  eines  offenen  oder  selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegen-  stand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln  und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu ver-  handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in  der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt:  a)  den Ablauf des Dialogs;  b)  die möglichen Inhalte des Dialogs;  c)  ob  und  wie  die  Teilnahme  am  Dialog  und  die  Nutzung  der  Immaterialgüter-  rechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt wer-  den;  d)  die Fristen und Modalitäten zur Einreic  hung des endgültigen Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Auftraggeber  kann  die  Zahl  der  teilnehmenden  Anbieter  nach  sachlichen  und  transparenten Kriterien reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvoll-  ziehbarer Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Rahmenverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Auftraggeber  kann  Vereinbarungen  mit  einem  oder  mehreren  Anbietern  aus-  schreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe ei-  nes bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Be-  zug  auf  deren  Preis  und  gegebenenfalls  die  in  Aussicht  genommenen  Mengen.  Ge-  stützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Lauf-  zeit Einzelverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwend  et werden,  den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische  Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vor-  gesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Ra  hmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf  diesem  Rahmenvertrag  beruhenden  Einzelverträge  entsprechend  den  Bedingungen  des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der  Auftraggeber den jeweiligen Vert  ragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu  vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abge-  schlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers  entweder nach den Bedingun  gen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Auf-  ruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren:  a)  vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die  Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;  b)  de  r Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Ab-  gabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;  c)  die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der  Anfrage genannt ist, verbindlich;  d)  der  Auftraggeber  schl  iesst  den  Einzelvertrag  mit  demjenigen  Vertragspartner  ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenver-  trag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel Vergabeanforderungen
                            Art.  26  Teilnahmebedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung  der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer  die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfül-  len, die fälligen Ste  uern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf un-  zulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  vom  Anbieter  verlangen, dass  dieser die Einhaltung  der  Teilnahmebedin-  gungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Ve  rzeich-  nis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu wel-  chem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.  Art.  27  Eignungskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunt  erlagen  die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im  Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaft  li-  che, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des An-  bieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen  bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere  öffentliche  Aufträge  eines  dieser  Vereinbarung unterstellten  Auftraggebers  erhalten  hat.  Art.  28  Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige  Behörde kann  ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen  zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf-  fentlichen:  a)  Fundstelle des Ve  rzeichnisses;  b)  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;  c)  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;  d)  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  transparentes  Verfahren  muss  sicherstellen,  dass  die  Gesuchseinreichung,  die  Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers  in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zug  elassen, die nicht  in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor-  miert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Auftraggeber  prüft  die  Angebote  a  nhand  leistungsbezogener  Zuschlagskrite-  rien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien  wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszyklus-  kosten,  Ästhetik,  Nachhaltigkeit,  Plausibilität  des  Angebots,  Kreativität,  Kunden-  dienst,   Lieferbedingungen,   Infrastruktur,   Innovationsgehalt,   Funktionalität,   Ser-  vicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzen  d berücksich-  tigen,  inwieweit  der  Anbieter  Ausbildungsplätze  für  Lernende  in  der  beruflichen  Grundbildung,  Arbeitsplätze  für  ältere  Arbeitnehmende  oder  eine  Wiedereingliede-  rung für Langzeitarbeitslose anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien  und ihre Gewichtung in der Ausschrei-  bung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege  oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe  der Gewichtung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  standardisierte  Leistun  gen kann  der Zuschlag  ausschliesslich  nach  dem  Krite-  rium des niedrigsten Preises erfolgen.  Art.  30  Technische Spezifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun-  terlagen  die  erforderlichen  technischen  Spezifikat  ionen.  Diese  legen  die  Merkmale  des  Beschaffungsgegenstands  wie  Funktion,  Leistung,  Qualität,  Sicherheit  und  Ab-  messungen  oder Produktionsverfahren  fest  und  regeln die  Anforderungen  an  Kenn-  zeichnung und Verpackung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der technischen Spezi  fikationen stützt sich der Auftraggeber, so-  weit  möglich  und  angemessen,  auf  internationale  Normen,  ansonsten  auf  in  der  Schweiz  verwendete  technische  Vorschriften,  anerkannte  nationale  Normen  oder  Branchenempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmte Firmen oder Marken, Paten  te, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie  der  Hinweis  auf  einen  bestimmten  Ursprung  oder  bestimmte  Produzenten  sind  als  technische  Spezifikationen  nicht  zulässig,  es  sei  denn,  dass  es  keine  andere  hinrei-  chend genaue oder verständliche Art und Weise der L  eistungsbeschreibung gibt und  der  Auftraggeber  in  diesem  Fall  in  die  Ausschreibungsunterlagen  die  Worte  «oder  gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Auftraggeber  kann  technische  Spezifikationen  zur  Erhaltung  der  natürlichen  Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.  Art.  31  Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftragge-  ber  dies  in  der  Ausschreibung  oder  in  den  Ausschreibungsunterla  gen  nicht  aus-  schliesst oder beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von  Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den  Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  D  ie charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.  Art.  32  Lose und Teilleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteil  en und an einen  oder mehrere Anbieter vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere  Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abwei-  chend geregelt. Er kann festlegen, dass  ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte  Anzahl Lose erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Drit-  ten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann sich in der Aussc  hreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzu-  schlagen.  Art.  33  Varianten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung be-  schriebenen  Leistung  Varianten  vorzuschlagen.  Der  Auftraggeber  kann  diese  Mög-  lichkeit in der Ausschreibun  g beschränken oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art  als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.  Art.  34  Formerfordernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angebote  und  Anträge  auf  Teilnahme  müssen  schriftlich,  vollständig  und  fristge-  recht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla-  gen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder  in  den  Ausschreibungsunterlagen  vorgesehen  ist  u  nd  die  seitens  des  Auftraggebers  definierten Anforderungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
                            Art.  35  Inhalt der Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informatio-  nen:  a)  Name und  Adresse des Auftraggebers;  b)  Auftrags  -  und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV  -  Klassifikation  1  )  , bei  Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC  -  Klassifikation  2  )  ;  c)  Beschreibung  der  Leistungen,  einschliesslich  der  Art  und  Menge,  oder  wenn  die  Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Opti-  onen;  d)  Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Auf-  träge der Europäischen Union).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  CPC =  «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gegebenenfalls  eine  Aufteilung  in  Lose,  eine  Beschränkung  der  Anzahl  Lose  und eine Zulassung von Teilangeboten;  f)  gegebenenfal  ls  eine  Beschränkung  oder  einen  Ausschluss  von  Bietergemein-  schaften und Subunternehmern;  g)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;  h)  bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeit-  punktes der nachfo  lgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis,  dass die Angebotsfrist verkürzt wird;  i)  gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;  j)  gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;  k)  die Frist zur Einreich  ung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;  l)  Formerfordernisse  zur  Einreichung  von  Angeboten  oder  Teilnahmeanträgen,  gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts  anzubieten sind;  m)  Sprache oder Sprachen des Verfahrens und  des Angebots;  o)  bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die  zur Offertstellung eingeladen werden;  p)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese An  gaben nicht in  den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;  q)  gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;  r)  die Gültigkeitsdauer der Angebote;  s)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine  kostendeckende Ge  bühr;  t)  einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;  u)  gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;  v)  eine Rechtsmittelbelehrung.  Art.  36  Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit diese Angaben nicht berei  ts in der Ausschreibung enthalten sind, geben die  Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  den  Gegenstand  der  Beschaffung,  einschliesslich  technischer  Spezifikationen  und  Konformitätsbescheinigungen,  Pläne,  Zeichnungen  und  notwendiger  In-  struktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;  c)  Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich  einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammen-  hang mit den Teilnahmebe  dingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige  Gewichtung der Eignungskriterien;  d)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;  e)  wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige An-  forderungen  an  die  Authentifizierung  und  Ve  rschlüsselung  bei  der  elektroni-  schen Einreichung von Informationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach  denen  die  Auktion  durchgeführt  wird,  einschliesslich  der  Bezeichnung  jener  Angebotselemente, die angepasst we  rden können und anhand der Zuschlagskri-  terien bewertet werden;  g)  das  Datum,  die  Uhrzeit  und  den  Ort  für  die  Öffnung  der  Angebote,  falls  die  Angebote öffentlich geöffnet werden;  h)  alle  anderen  für  die  Erstellung  der  Angebote  erforderlichen  Modalitäten  und  Bedingungen,  insbesondere  die  Angabe,  in  welcher  Währung  (in  der  Regel  Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;  i)  Termine für die Erbringung der Leistungen.  Art.  37  Angebotsöffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfa  hren werden alle  fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftragge-  bers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens  die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, d  as Datum der Ein-  reichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamt-  preise der Angebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der  Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vor  zugehen, wobei im Protokoll über die Öff-  nung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das  Protokoll gewährt.  Art.  38  Prüfung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber  prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Former-  fordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläu-  tern. Er hält die Anfrage sowie die  Antworten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten unge-  wöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche  Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingeha  lten sind und  die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftragge-  ber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In  einem z  weiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.  Art.  39  Bereinigung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen  sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste  Angebot  zu ermitteln  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:  a)  erst  dadurch  der  Auftrag  oder  die  Angebote  geklärt  oder  die  Angebote  nach  Massgabe  der  Zuschlagskriterien  objektiv  vergleichbar  gemacht  werden  kön-  nen; oder  b)  Leistungsänderungen objektiv und sachlich ge  boten sind, wobei der Leistungs-  gegenstand, die  Kriterien und  Spezifikationen  nicht  in  einer  Weise  angepasst  werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle An-  bieterkreis verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Aufforderung  zur  Preisanpassung  ist  nur  im  Zusammenhang  mit  den  Tatbe-  ständen von Absatz  2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.  Art.  40  Bewertung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, wer-  den  die  Angebote  nach  Massgabe  der  Zuschlagskriterien  objektiv,  einheitlich  und  nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen  Aufwand und  hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann  er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung  unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei  bestrangierten Angeb  ote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Be-  wertung.  Art.  41  Zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.  Art.  42  Vertragsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Vertrag  mit  dem  berücksichtigten  Anbieter  darf  nach  Ablauf  der  Frist  für  die  Beschwerde  gegen  den  Zuschlag  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn, das  kantonale  Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wir-  kung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  ein  Beschwerdeverfahren  gegen  den  Zuschlag  hängig,  ohne  dass  die  aufschie-  bende W  irkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertrags-  abschluss umgehend dem Gericht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  43  Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn:  a)  er  von  der  Vergabe  des  öffentlichen  Auftrags  aus  zu  reichenden  Gründen  ab-  sieht;  b)  kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen  erfüllt;  c)  aufgrund  veränderter  Rahmenbedingungen  vorteilhaftere  Angebote  zu  erwar-  ten sind;  d)  die  eingereichten  Angebote  keine  wirtschaftliche  Bes  chaffung  erlauben  oder  den Kostenrahmen deutlich überschreiten;  e)  hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den  Anbietern bestehen;  f)  eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Fall  eines  gerechtfertigten  Abbruchs  haben  die  Anbieter  keinen  Anspruch  auf  eine Entschädigung.  Art.  44  Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen,  aus einem Verzeichnis streich  en oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen,  wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beige-  zogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)  sie  erfüllen  die  Voraussetzungen  für  die  Teilnahme  am  Verfahren  nicht  oder  nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch  ihr Verhalten beeinträchtigt;  b)  die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf  oder  weichen  wesentlich  von  de  n  verbindlichen  Anforderungen  einer  Aus-  schreibung ab;  c)  es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil  des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;  d)  sie befinden sich in einem Pfändungs  -  oder Konkursverfah  ren;  e)  sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;  f)  sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;  g)  sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;  h)  sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen  in anderer  Weise  erkennen,  keine  verlässlichen  und  vertrauenswürdigen  Vertragspartner  zu sein;  i)  sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch ent-  stehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten  Mitte  ln ausgeglichen werden;  j)  sie  wurden  nach  Artikel  45  Absatz  1  von  künftigen  öffentlichen  Aufträgen  rechtskräftig ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinrei-  chende  Anhaltspunkte  dafür  vorliegen,  dass  auf  d  en  Anbieter,  seine  Organe,  einen  beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachver-  halte zutrifft:  a)  sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem  Auftraggeber gemacht;  b)  es wurden unzulässige  Wettbewerbsabreden getroffen;  c)  sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin  nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten  keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen  Leis-  tungen;  d)  sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Un-  terlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen;  e)  sie sind insolvent;  f)  sie  missachten  die  Arbeitsschutzbestimmungen,  die  Arbeitsbed  ingungen,  die  Bestimmungen  über  die  Gleichbehandlung  von  Frau  und  Mann  in  Bezug  auf  die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Best-  immungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeich-  neten internationalen Übe  reinkommen zum Schutz der Umwelt;  g)  sie haben Melde  -  oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA verletzt;  h)  sie  verstossen  gegen  das  Bundesgesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  (UWG) vom 19.  Dezember 1986  1  )  .  Art.  45  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber oder di  e nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann  einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwer-  wiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel  44 Absatz  1 Buch-  staben c und e sowie Absatz  2 Buchstaben  b,  f und g erfüllt, von künftigen öffentli-  chen  Aufträgen  für  die  Dauer  von  bis  zu  fünf  Jahren  ausschliessen  oder  ihm  eine  Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten  Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Sankti  onsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten  gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf  unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel  44 Absatz  2 Buchstabe  b teilt der Auf-  traggeber  oder  die  nach  gesetzlicher  Anordnung  zuständige  Behörde  der  Wettbe-  werbskommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet  einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz  1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht  öffentliche Liste  der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der  Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Auf-  trägen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbie-  ter oder Subunternehmer die e  ntsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu  diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle  nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sank-  tion wird der Eintrag aus der Liste gelö  scht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher  Anordnung  zuständige  Behörde  die  angemessenen  Weisungen  und  sorgt  für  deren  Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so k  önnen  diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der  Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
                            Art.  46  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Bestimmung der Fristen für  die Einreichung der Angebote oder Teilnahme-  anträge  trägt  der  Auftraggeber  der  Komplexität  des  Auftrags,  der  voraussichtlichen  Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:  a)  im  offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die  Einreichung der Angebote;  b)  im selektiven Verfahren: 25  Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für  die  Einreichung  der  Teilnahmeanträge  und  40  Tage  ab  Einladung  zur  Ange-  botserst  ellung für die Einreichung der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der An-  gebote in der Regel  mindestens 20  Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen  kann die Frist auf nicht weniger als 5  Tage reduziert werden.  Art.  47  Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel  46 Absatz  2 in Fällen nac  h-  gewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10  Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40  Tagen nach Artikel  46 Absatz  2 um je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tage kürzen, wenn:  a)  die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;  b)  die Ausschreibungsunterlagen  zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;  c)  Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40  Tagen nach Artikel  46 Absatz  2 auf nicht  weniger als 10  Tage verkürzen, sofern er mindestens 40  Tage bis  höchstens 12  Mo-  nate  vor der Veröffentlichung  der  Ausschreibung  eine Vorankündigung  mit  folgen-  dem Inhalt veröffentlicht hat:  a)  Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;  b)  ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)  Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an  der Beschaffung mitteilen sollen;  d)  Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;  e)  alle  weiteren  zu  diesem  Zeitpunkt  bereits  verfügbaren  Angaben  nach  Arti-  kel  35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann di  e minimale Angebotsfrist von 40  Tagen nach Artikel  46 Absatz  2 auf nicht  weniger  als  10  Tage  verkürzen,  wenn  er  wiederkehrend  benötigte  Leistungen  be-  schafft  und  bei  einer  früheren  Ausschreibung  auf  die  Fristverkürzung  hingewiesen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Überdies kann der A  uftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleis-  tungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinrei-  chung auf nicht weniger als 13  Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterla-  gen gleichzeitig mit der Ausschr  eibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auf-  traggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entge-  gen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10  Tage verkürzen.  Art.  48  Veröffentlichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im offenen und im s  elektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Voran-  kündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf  einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentli-  che Beschaffungen. Ebenso veröffent  licht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich  freihändig erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur  Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Bund und  den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Inter-  netplattform  beauftragte  Organisation  kann  von  den  Auftraggebern,  den  Anbietern  sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistun-  gen nutzen, Entgelte oder Gebühren e  rheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl  der  Veröffentlichungen  beziehungsweise  nach  dem  Umfang  der  genutzten  Leistun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welt-  zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amts-  sprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:  a)  den Gegenstand der Beschaffung;  b)  die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilna  hmeanträge;  c)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Ge-  biets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Staatsvertragsbereich ertei  lte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30  Ta-  gen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)  Art des angewandten Verfahrens;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)  Name und Adresse des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlags;  e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)  Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.  Art.  49  Aufbewahrung der Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auftraggeber bewahren die  massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit  einem  Vergabeverfahren  während  mindestens  drei  Jahren  ab  rechtskräftigem  Zu-  schlag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:  a)  die Ausschreibung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  das Protokoll der  Angebotsöffnung;  d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)  die Bereinigungsprotokolle;  f)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  g)  das berücksichtigte Angebot;  h)  Daten  zur  Rückverfolgbarkeit  der  elektronischen  Abwicklung  einer  Beschaf-  fung;  i)  Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentli-  che Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle  Unterlagen  sind  für  die  Dauer  ihrer  Aufbewahrung  vertraulich  zu  behandeln,  soweit  diese  Vereinbarung  nicht  eine  Offenlegung  vorsieht.  Vorbehalten  bleibt  die  Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.  Art.  50  Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres  zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Sta-  t  istik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:  a)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers geglie-  dert  nach  Bau  -  ,  Liefer  -  und  Dienstleistungsauftr  ägen  unter  Angabe  der  CPC  -  oder CPV  -  Klassifikation;  b)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfah-  ren vergeben wurden;  c)  wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben ge-  mäss  Buchstaben  a  und  b  mit  Erl  äuterungen  zur  eingesetzten  Schätzungsme-  thode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wah-  rung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. K apitel Rechtsschutz
                            Art.  51  Eröffnung von Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch indivi-  duelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung  keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdefähige  Verfügungen  sind  summarisch  zu  begründen  und  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:  a)  die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;  b)  den Gesamtpreis de  s berücksichtigten Angebots;  c)  die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;  d)  gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:  a)  gegen  geltendes  Recht  verstossen  würde  oder  öffentliche  Interessen  verletzt  würden;  b)  berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder  c)  der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.  Art.  52  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsver-  fahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsge-  richt als einzige kantonale Instanz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen  Gerichtsbehörden ist  das Bundesgericht direkt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur  Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  53  Beschwerdeo  bjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen:  a)  die Ausschreibung des Auftrags;  b)  der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;  c)  der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein  Verzeichnis oder über  die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;  d)  der Entscheid über Ausstandsbegehren;  e)  der Zuschlag;  f)  der Widerruf des Zuschlags;  g)  der Abbruch des Verfahrens;  h)  der Ausschluss aus dem Verfahren;  i)  die Verhängung einer  Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anordnungen  in  den  Ausschreibungsunterlagen,  deren  Bedeutung  erkennbar  ist,  müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  zum  rechtli  chen  Gehör  im  Verfügungsverfahren,  zur  aufschie-  benden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügungen nach Absatz  1 Buchstaben  c und i können unabhängig vom Auftrags-  wert durch Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen ist  der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung aus-  geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 5 ist ausgeschlossen.  Art.  54  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebend  e Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschie-  bende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint  und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der auf-  schi  ebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  rechtsmissbräuchliches  oder  treuwidriges  Gesuch  um  aufschiebende  Wirkung  wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksich-  tigten Anbieters sind von de  n Zivilgerichten zu beurteilen.  Art.  55  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfügungs  -  und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmun-  gen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Verein-  barung nichts anderes bestimmt.  Art.  56  Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20  Tagen seit Eröffnung der  Verfügung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverlet  zungen,  einschliesslich  Überschreitung  oder  Missbrauch  des  Er-  messens; sowie  b)  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-  halts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens  nicht überprüf  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen  Zuschläge  im  freihändigen  Verfahren  kann  nur  Beschwerde  führen,  wer  nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistun-  gen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige  Verfah  ren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption  erteilt worden.  Art.  57  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in  die  Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu ge-  währen,  soweit  nicht überwiegende  öffentliche  oder  private  Interessen  entgegenste-  hen.  Art.  58  Beschwerdeentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entsch  eiden oder diese an die Vo-  rinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie  verbindliche Anweisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksich-  tigten Anbieter bereits ab  geschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern  die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gleichzeitig  mit  der  Feststellung  der  Rechtsverletzung  entscheidet  die  Beschwer-  deinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Schadenersatz  ist  beschränkt  auf  die  erforderlichen  Aufwendungen,  die  dem  Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots  erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hat  die  Beschwerdeinstanz  über  ein  Revisionsgesuch  zu  entscheid  en,  so  gilt  Arti-  kel  58 Absatz  2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel Behörden
                            Art.  60  Kommission Beschaffungswesen Bund  -  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des  öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Besch  affungswesen Bund  -  Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kan-  tone  zusammen.  Das  Sekretariat  wird  vom  Staatssekretariat  für  Wirtschaft  (SECO)  sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Au  sarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen  des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;  b)  Förderung  des  Informations  -  und  Erfahrungsaustausches  zwischen  Bund  und  Kantonen und Erarbeitung von Empfehlung  en betreffend die Umsetzung inter-  nationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;  c)  Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;  d)  Erteilung  von  Ratschlägen  und  Vermittlung  in  Einzelfällen  bei  Streitigkeiten  im Zusammenhang mit Geschäften  nach den Buchstaben  a bis  c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen  Anhaltspunkte  dafür,  dass  internationale  Verpflichtungen  der  Schweiz  über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den  Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranla  ssen, den Sach-  verhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen  zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung  des Bundes-  rates und des InöB.  Art.  61  Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen  Bau  -  , Planungs  -  und Umweltdirektoren  -  Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale  Organ für das öffentliche Besch  affungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Erlass dieser Vereinbarung;  b)  Änderungen  dieser  Vereinbarung  unter Vorbehalt  der  Zustimmung  der  betei-  ligten Kantone;  c)  Anpassung der Schwellenwerte;  d)  Vorschlag an den Bundesr  at für die Befreiung von der Unterstellung unter diese  Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber  nach Artikel  7 Absatz  1 (Ausklinkklausel);  e)  Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Be-  zeichnung  einer Kontrollstelle;  f)  Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Mass-  gabe von Artikel  45 Absatz  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Ver-  einbarung;  h)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahme  n der internationalen Übereinkommen;  i)  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gre-  mien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  InöB  trifft  seine  Entscheide  mit  Dreiviertelmehrheit  der  Anwesenden,  so  fern  mindestens  die  Hälfte  der  beteiligten  Kantone  vertreten  ist.  Jeder  beteiligte  Kanton  hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  InöB  arbeitet  mit  den  Konferenzen  der  Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen  Direk  tionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.  Art.  62  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Ver-  einbarung durch andere Kan  tone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die  Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch  auf einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel Schlussbesti mmungen
                            Art.  63  Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitre-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate  im Voraus dem InöB  anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinba-  rung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kantone  können  unter  Beachtung  der  internationalen  Verpflichtungen  der  Schweiz Ausführung  sbestimmungen insbesondere zu den Artikeln  10, 12 und 26 er-  lassen.  Art.  64  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vergabeverfahren,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  eingeleitet  wurden,  werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Fall  des  Austrittes  eines  Kantons  gilt  diese  Vereinbarung  für  die  Vergabe  von  öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt  wirksam wird, ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  65  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone  beigetreten sind. Das In-  krafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Ver-  einbarung vom 15.  März 2001.  Vom Grossen Rat genehmigt am 23. März 2021  Datum der Veröffentlichung: 31. März 2021  Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 2021  Inkrafttreten: 1. Juli 2021  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB Nr. 2021  -  000643 vom 2. Juni 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  1  (Stand 1. Juli 2021)  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Government  Procurement Agreement GPA  (WTO  -  Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistunge  n  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)  Behörden und  öffentliche Unter  -  nehmen in den  Sektoren Wasser,  Energie, Verkehr  und Telekommu  -  nikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'  000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind  auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich  unterstellt:  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert  EURO  )  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Gemeinden /  Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EURO)  Private  Unternehmen mit  ausschliesslichen  oder besonderen  Rechten in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  1  zur  Interkantonalen  Vere  inbarung  über  das  öffentliche  Beschaffungswesen  (IVöB) vom 15. November 2019 (SAR  150.960)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sektoren Wasser,  Energie und  Verkehr  Öffentliche sowie  aufgrund eines  besonderen oder  ausschliesslichen  Rechts tätige  private  Unternehmen im  Bereich des  Schienenverkehrs  und der Gas  -  und  Wärmeversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8’000'000 CHF  (5'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EURO)  Öffentliche sowie  aufgrund eines  besonderen oder  ausschliesslichen  Rechts tätige  private  Unternehmen im  Bereich der  Telekommunikation  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8’000'000 CHF  (5'0  00'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EURO)  *  Dieser  Bereich  ist  ausgeklinkt  (VO  des  UVEK  über  die  Nichtunterstellung  unter  das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang  –  SR 172.056.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  1  (Stand 1.  Juli 2021)  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht  erfassten Bereich  Verfahrensarten  Lieferungen  (Auftragswert  CHF)  Dienstleistungen  (Auftragswert  CHF)  Bauleistungen  (Auftragswert CHF)  Bauneben  -  gewerbe  Bauhaupt  -  gewerbe  Freihändiges  Verfahren  unter 150'000  unter 150'000  unter 150'000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300'000  Einladungs  -  verfahren  unter 250'000  unter 250'000  unter 250'000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000  offenes /  selektives  Verfahren  ab 250'000  ab 250'000  ab 250'000  ab 500'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  2  zur  Interkantonalen  Ve  reinbarung  über  das  öffentliche  Beschaffungswesen  (IVöB) vom 15. November 2019 (SAR  150.960  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  3  1  (Stand 1. Juli 2021)  Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation  (ILO)  2  –  Übereinkommen  Nr.  29  vom  28.  Juni  1930  über  Zwangs  -  oder  Pflichtarbeit  (SR 0.822.713.9);  –  Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den  Schutz d  es Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);  –  Übereinkommen  Nr.  98  vom  1.  Juli  1949  über  die  Anwendung  der  Grundsätze  des    Vereinigungsrechtes    und    des    Rechtes    zu    Kollektivverhandlungen  (SR 0.822.719.9);  –  Übereinkommen  Nr.  100  vom  29.  Juni  1951  über  die  Gleic  hheit  des  Entgelts  männlicher  und  weiblicher  Arbeitskräfte  für  gleichwertige  Arbeit  (SR 0.822.720.0);  –  Übereinkommen   Nr.   105   vom   25.   Juni   1957   über   die   Abschaffung   der  Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);  –  Übereinkommen  Nr.  111  vom  25.  Juni  1958  über  die  Disk  riminierung  in  Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);  –  Übereinkommen  Nr.  138  vom  26.  Juni  1973  über  das  Mindestalter  für  die  Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);  –  Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche  Massn  ahmen   zur   Beseitigung   der   schlimmsten   Formen   der   Kinderarbeit  (SR 0.822.728.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  3  zur  Interkantonalen  Vereinbarung  über  das  öffentliche  Beschaffungswesen  (IVöB) vom 15. November 2019 (SAR  150.960  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   wesentliche   internationale   Arbeitsstandards  kann   der   Auftraggeber   neben   den  Kernübereinkommen  gemäss  diesem  Anhang  die  Einhaltung  von  Prinzipien  aus  weiteren  Übereinkommen   der   Internationalen   Arbeitsorganisation   (ILO)   verlangen,   soweit   die  Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  4  1  (Stand  1. Juli 2021)  Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der  natürlichen Ressourcen  –  Wiener  Übereinkommen  vom  22.  März  1985  zum  Schutz  der  Ozonschicht  (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer
                            Protokoll   vom   16.  September   1987  über   die  Stoffe,   die  zum   Abbau   der  Ozonschicht führen (SR 0.814.021);  –  Basler    Übereinkommen    vom    22.   März    1989   über    die   Kontrolle    der  grenzüberschreitenden  Verbringung  gefährlicher  Abfälle  und  ihrer  Entsorgung  (SR 0.814.05);  –  Stockholmer  Üb  ereinkommen  vom  22.  Mai  2001  über  persistente  organische  Schadstoffe (SR 0.814.03);  –  Rotterdamer  Übereinkommen  vom  10.  September  1998  über  das Verfahren  der  vorherigen   Zustimmung   nach   Inkenntnissetzung   für   bestimmte   gefährliche  Chemikalien   sowie   Pflanzens  chutz  -  und   Schädlingsbekämpfungsmittel   im  internationalen Handel (SR 0.916.21);  –  Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43);  –  Rahmenübereinkommen  der  Vereinten  Nationen  über  Klimaänderungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
                            –  Übereinkommen  über  den  internationalen  Handel  mit  gefährdeten  Arten  frei  lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);  –  Übereinkommen   über   weiträumige   grenzüberschreitende   Luftverunreinigung  vom  13.  November  1979  und  die  im  Rahmen  dieses  Übere  inkommens  von  der  Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  4  zur  Interkantonalen  Vereinbarung  über  das  öffentliche  Beschaffungswesen  (IVöB) vom 15. November 2019 (SAR  150.960  )