Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (320.035) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
- Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
 - Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die
 - Art. 3
 - Art. 5
 - Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungs begehren gerichtet ist, kann sich
 - Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ih ren Rechten gegen die Vollstrekkung
 - Art. 8
 - Art. 9
 - Art. 10 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuch-