Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
                            Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen  Abgeschlossen am 10. März 1977  vom Bundesrat genehm  igt am 20. Juni 1977  I.  Kapitel: Voraussetzungen der Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  regelt  die  Vollstreckung  von  Zivilurteilen,  die  in  einem  Konkordatskanton ergangen und in einem anderen zu vollziehen sind.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Urteilen  sind  namentlich  glei  chzustellen:  der  Abstand  von  der  Klage,   die   Klageanerkennung   und   der   gerichtliche   Vergleich   sowie  Schiedsgerichtsurteile,   vorsorg  liche   Verfügungen   und   Entscheide   von  Strafbehörden über zivilrechtliche Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Das Konkordat gilt nicht für die Zwangsvollstreckung von Urteilen, die
                            eine  Partei  zur  Zahlung  einer  Geldsu  mme  oder  zur  Sicherheitsleistung  in  Geld verpflichten.  Vorbehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Die Urteile, um deren Vollzug ersu  cht wird, sind mit der Bescheinigung  zu  versehen,  dass  sie  seit  dem  Datum,    das  beigefügt  wird,  vollstreckbar  sind.  Vollstreckba  r  -  keitsklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bescheinigung  ist  von  der  nach  kantonalem  Recht  zuständigen  Be-  hörde auszustellen.  II.  Kapitel: Bestimmungen über die Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Zwangsvollstreckung eines Urteils ist die Behörde des Ortes zu-  ständig, wo sie erfolgen soll.  Zuständigkeit  und anwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Behörde  wird  für  jeden  Ka  nton  in  einem  Anhang  zum  Konkordat  angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  wendet  unter  Vorbehalt  der  n  achstehenden  Bestimmungen  ihr  eige-  nes Prozessrecht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Die  Vollstreckung  kann  von  jedem  Berechtigten  verlangt  werden.  Der  urteilende   Richter   kann   die   Vollstreckung   vorsorglicher   Verfügungen  ebenfalls beantragen.  Vollstreckungs-  gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gesuchsteller hat ein schriftliche  s Begehren sowie das zu vollstrek-  kende Urteil einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Dringlichkeitsfällen  kann  die  Vollstreckungsbehörde  schon  vor  Ein-  reichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungs begehren gerichtet ist, kann sich
                            diesem durch Einrede widersetzen,  Einreden  a)  wenn  sie  nicht  ordnungsgemäss  vorge  laden  oder  gesetzlich  vertreten  worden ist;  b)     wenn  der  Entscheid  von  einem  ör  tlich  unzuständigen  Richter  gefällt  worden ist;  c)     wenn  sie  durch  Urkunden  beweis  t,  dass  seit  dem  Urteil  oder  dem  Tag,  von  dem  an  die  urteilende  Be  hörde  keine  neuen  Tatsachen  be-  rücksichtigen  durfte,  Umstände  eingetreten  sind,  welche  die  Durch-  setzung  des  Anspruches  ganz  oder  teilweise  ausschliessen  oder  auf-  schieben;  d)     wenn  sie  auf  ein  Säumnisurteil  hin die Wiederaufnahme des Verfah-  rens  verlangt  hat  und  ihrem  Gesuch  aufschiebende  Wirkung  erteilt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Dritte können wegen Verletzung in ih ren Rechten gegen die Vollstrekkung
                            Einsprache erheben.  Einsprache  Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Die  Vollstreckungsbehörde  entscheide  t  im  summarischen  Verfahren.  Sie  kann  Sicherungsmassnahmen  anordnen.    Wenn  angemessene  Sicherheit  geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Die Vollstreckungsbehörde hat über di  e Vollstreckung des Urteils ein Pro-  tokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Kosten. Sie kann vom Gesuch-
                            steller einen Vorschuss verlangen.  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.      Kapitel:      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  kann  dem  Konkordat  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  so-  wie  das  im  Anhang  zum  Konkordat  er  wähnte  Verzeichnis  sind  dem  Eid-  genössischen  Justiz-  und  Polizeidepa  rtement  zuhanden  des  Bundesrates  einzureichen.  Beitritt und  Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Will  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten,  so  hat  er  dies  dem  Eid-  genössischem  Justiz-  und  Polizeidepa  rtement  zuhanden  des  Bundesrates  mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit  dem Ablauf des der Erklärung folgen-  den Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  tritt  für  die  abschlie  ssenden  Kantone  mit  seiner  Veröf-  fentlichung  in  der  Sammlung  der  eidgenö  ssischen  Gesetze  in  Kraft,  für  die  später  beitretenden  Kantone  m  it  der  Veröffentlichung  ihres  Beitrittes  in dieser Sammlung.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  gleiche  gilt  für  das  Verzeichni  s  der  zuständigen  kantonalen  Behör-  den sowie für dessen Er  gänzungen und Änderungen.