Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Ba... (956.200) 
                
                
            INHALT
Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim
- Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim
 - 1. zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie der Kosten für die Verzinsung und Til-
 - 2. zur Bildung eines Reservefonds gemäss den Vorschriften des folgenden Artikels.
 - 1. Um dem Flughafen zu ermöglichen, der Verkehrsentwicklung zu genügen und sich den tech-
 - 2. Die durch diese Erweiterung bedingten Kosten werden entsprechend dem Art. 2 des Staatsver-
 - 3. Der den Anhang III zum Staatsvertrag bildende Baubeschrieb und Kostenvoranschlag ist im
 - 1. Aufgrund der Verkehrsaussichten ist es erforderlich, den Ausbau des Flughafens und seiner
 - 2. Es ist Sache des Flughafens, die nötigen Mittel für die Realisierung dieses Vorhabens aufzu-
 - Artikel 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Artikel 9 des
 - 1. Unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, dass die Arbeiten des ersten Ausbaus, festge-
 - 2. Wenn es sich bei der Genehmigung für wesentliche Änderungen an Projekten von bestehenden
 - 3. In diesem Fall leisten Frankreich und die Schweiz zu gleichen Teilen. Der Beitrag der beiden
 - 4. Die in der vorstehenden Ziffer 3 erwähnten Beiträge sind Subventionen, Zinsvergünstigungen
 - 5. Für die Anwendung der vorstehenden Ziffern 3 und 4 gilt:
 - 6. Der vorliegende Nachtrag kann unter folgenden Bedingungen gekündigt werden:
 - 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen angeführten Arbeiten, der 1948
 - 15. 5. 1965, Preisba-
 - 1. Landerwerb pro memoria pro memoria
 - 2. Tiefbauarbeiten 36’321’000 29’535’000
 - 3. Elektrische Anlagen 8’035’000 5’315’000
 - 4. Radioelektrische Anlagen 4’515’000 1’905'000 7)
 - 5. Gebäude für Flughafendienste 22’150’000 –
 - 6. Gebäude für Luftfahrtunternehmungen 14’697’000 –
 - 7. Behebung von Luftfahrthindernissen 1’474’000