Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des  Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 4. Juli 1949 (Stand 16. Januar 1998)  Art.  1  Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat vereinbaren, gemeinsam einen Zi  -  vilflughafen, der den beteiligten Interessen dient, gemäss den Grundsätzen und Bestimmungen des  vorliegenden Staatsvertrages und seiner Anhänge, die mit ihm zusammen ein unteilbares Ganzes bil  -  den, zu bauen und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zwecke wird eine öffentlich-rechtliche Unternehmung mit dem Namen Flughafen Basel-  Mülhausen gegründet.  Diese Unternehmung wird hinfort als Flughafen bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Flughafen untersteht den beigehefteten Statuten und dem Pflichtenhefte und ferner dem französi  -  schen Recht, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und seiner  Anhänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt in bezug auf alle Verpflichtungen, die sich aus dem  Bau und Betrieb des Flughafens ergeben, nach Massgabe der zwischen ihm und der Eidgenossenschaft  festgesetzten technischen und finanziellen Bedingungen, an die Stelle des Schweizerischen Bundesra  -  tes.  Art.  2  Bau des Flughafens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafen wird auf dem Gebiet der Gemeinden Blotzheim, Häsingen, Burgfelden und St. Lud  -  wig erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die französische Regierung stellt alle von ihr bereits geschaffenen Einrichtungen zur Verfügung des  Flughafens. Sie verpflichtet sich, für den Flughafen und seine Einrichtungen sowie die für seine Ver  -  bindung mit dem Strassen- und Eisenbahnnetz nötigen Grundstücke zu erwerben, sie in das öffentliche  Eigentum überzuführen und dem Flughafen gleichfalls zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Kosten des ersten Ausbaues zu seinen aus  -  schliesslichen Lasten zu nehmen nach Massgabe des Pflichtenheftes und des im Anhang beigefügten  Baubeschriebes und Kostenvoranschlages.  Diese Arbeiten und Einrichtungen wird der Flughafen durchführen lassen. Er wird auf Verlangen des  Schweizerischen Bundesrates Verträge mit schweizerischem Personal und schweizerischen Unterneh  -  mern abschliessen bis zur Höhe von zwei Dritteln der zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossen  -  schaft gehenden Gesamtkosten.  Die gemäss dem vorstehenden Absatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlenden Be  -  träge können, soweit nicht mit dem schweizerischen Personal und den schweizerischen Unternehmern  Zahlung in Schweizer Franken vereinbart ist, aufgrund einer besondern, zwischen den beiden Regie  -  rungen abzuschliessenden Vereinbarung in französischen Franken bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die französische Regierung verpflichtet sich, diese Arbeiten als dringlich und von öffentlichem Inter  -  esse zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  täts-, Telephonnetz oder mit ähnlichen Einrichtungen des einen oder andern Landes nötigen Bewilli  -  gungen zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Übersetzung. Der Originaltext ist in der französischen Ausgabe der Eidgenössischen Gesetzessammlung abgedruckt. SR  0.748.131.934.92  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In diesem Text werden die Randtitel als Überschriften gedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  – dem Flughafen eine Hindernisfreiheit einzuräumen, die derjenigen eines jeden andern Flugplatzes  von gleicher Bedeutung entspricht. Die französische und die schweizerische Gesetzgebung über Bau  -  beschränkungen zugunsten der Luftfahrt sind entsprechend auf dem französischen und dem schweize  -  rischen Gebiet anwendbar. Durch örtliche Vereinbarungen soll die Hindernisfreiheit auf schweizeri  -  schem und auf französischem Hoheitsgebiet in hinreichende Übereinstimmung gebracht werden.  Jede der beiden Regierungen übernimmt auf ihrem Hoheitsgebiet die mit diesen Beschränkungen ver  -  bundenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Um die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten  in drei Sektoren eingeteilt, nämlich:  – in einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter  aus oder nach Frankreich beauftragt sind;  – in einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter  aus oder nach der Schweiz beauftragt sind;  – in einen Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste des Flughafens so  -  wie für den Durchgangsverkehr von Reisenden und Gütern bestimmt ist.  Art.  3  Organisation des Flughafens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafen wird geleitet durch einen Verwaltungsrat, dem ein Direktor, ein Flughafenkomman  -  dant und verschiedene Mitarbeiter zur Seite stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten bestimmen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors, des Flughafenkomman  -  danten und der Mitarbeiter.  Art.  4  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betrieb der bestehenden und künftigen Einrichtungen wird durch den Flughafen besorgt, mit  Ausnahme jedoch der folgenden Dienste:  allgemeine radioelektrische Dienste (Radiotelegraphie, Radiotelephonie und Peildienst),  Fernschreiber- und Wetterdienst;  Leitung des Flug- und Pistendienstes;  Verkehrskontrolle;  Sanitätsdienst;  Zoll- und Polizeidienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die drei erstgenannten Dienste sorgt die französische Regierung. Die unter lit. d und e des vorste  -  henden Abs. 1 erwähnten Dienste werden durch die französische und durch die schweizerische Regie  -  rung sichergestellt. Hierfür kann der Bundesrat dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die nöti  -  gen Vollmachten erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Verwaltung in den unter lit. d und e des vorste  -  henden Abs. 1 erwähnten Diensten unterstehen für alle Fragen, die ihre Tätigkeit und die Disziplin  betreffen, ausschliesslich den schweizerischen Behörden.  Sie dürfen im Bereich des Flughafens und auf dem Wege zwischen Flughafen und Wohnung die  Dienstkleidung tragen.  Art.  5  Kosten und Gewinn des Betriebes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Regierung übernimmt die Kosten des Zoll-, Polizei- und Sanitätsdienstes zu ihren Lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Überschuss der verfügbaren Einnahmen wird nach Berücksichtigung von Art. 36 der Statuten  zwischen den beiden Regierungen im Verhältnis zum Reisenden- oder Güterverkehr jeder Art aus oder  nach der Schweiz oder Frankreich verteilt. Die Bedingungen hierfür setzen die beiden Regierungen in  gemeinsamer Vereinbarung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatzes verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Art.  6  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, soweit  nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getrof  -  fen ist.  Art.  7  Zollstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafen wird durch eine für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit der französisch-  schweizerischen Grenze verbunden. Der Flughafen und die Strasse sind durch eine Abschrankung  vom übrigen französischen Zollgebiet getrennt. Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die allenfalls in  gemeinsamer Vereinbarung im Hinblick auf eine Benützung der Strasse durch den allgemeinen Ver  -  kehr festgesetzt werden, bildet sie einen Teil des Sektors, der gemäss Art. 2 und 8 für die schweizeri  -  schen Dienststellen bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die polizeiliche Kontrolle auf dieser Strasse wird gemeinsam durch die französischen und schweize  -  rischen Behörden gehandhabt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An der französisch-schweizerischen Grenze wird auf der Strasse zum Flughafen weder eine polizeili  -  che noch eine zollamtliche Kontrolle durchgeführt. Immerhin behalten sich die beiden Regierungen  das Recht vor, jederzeit eine Kontrolle auszuüben, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen.  Art.  8  Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss Art. 2 wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenztes Gebiet geschaffen, in wel  -  chem die schweizerischen Behörden das Recht haben, die Reisenden und Güter aus oder nach der  Schweiz in jeder Hinsicht zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausübung dieser Kontrolle wenden die schweizerischen Behörden die Gesetze und Verord  -  nungen ihres Landes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Kontrolle wird entweder vor oder nach der französischen Kontrolle durchgeführt, je nachdem  ob es sich um Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind anwendbar:  beim Eingang in die Schweiz:  für die Reisenden vom Zeitpunkt an, in dem die schweizerische Kontrolle beginnt, oder vom Zeitpunkt  an, wo die Reisenden versuchen, diese Kontrolle zu umgehen;  für die Güter vom Zeitpunkt an, wo sie beim Schweizer Zoll unter Kontrolle stehen, oder vom Zeit  -  punkt an, wo versucht wird, die Zollkontrolle zu umgehen;  beim Ausgang aus der Schweiz; für die Reisenden und Güter bis zum Zeitpunkt der Beendigung der  schweizerischen Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die französische Zollbehörde wird sich gegenüber Reisenden und Gütern, die aus der Schweiz kom  -  men oder nach der Schweiz gehen, zwischen dem schweizerischen Sektor und dem Luftfahrzeug auf  eine Aufsicht beschränken. In diesem Falle sind die Sachen und das Gepäck der Reisenden und die  Güter keinerlei französischen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und keinem französischen Einfuhr- oder  Ausfuhrverbot unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die schweizerischen Zollbehörden haben innerhalb des genannten Gebietes das Recht, die dort we  -  gen Verletzung schweizerischer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten oder zurückgehaltenen  Güter auf schweizerisches Gebiet zu verbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Befugnisse der schweizerischen Polizei in dem Gebiet, das in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehen  Regierung über die Rechte des schweizerischen Polizeidienstes in Frankreich und des französischen  Polizeidienstes in der Schweiz umschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Art.  9  Sichtvermerk im Durchgangsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Reisenden jeder Staatsangehörigkeit sind vom Erfordernis irgendeines französischen Sichtver  -  merks befreit, wenn sie französisches Gebiet durchfliegen, ohne auf dem Flughafen dessen Grenzen zu  überschreiten, oder wenn sie beim Flug nach oder aus der Schweiz auf dem Flughafen ein- oder aus  -  steigen.  Art.  10  Zollbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtun  -  gen bestimmt sind, werden von sämtlichen Zöllen und Einfuhrgebühren gemäss den Bestimmungen  von Art. 5 des Pflichtenheftes befreit.  Innerhalb der Grenzen des schweizerischen Sektors des Flughafens wird die Einfuhr nach Frankreich  oder die allfällige Wiederausfuhr von Gegenständen oder Materialien in keiner Weise behindert, so  -  fern sie für die Bedürfnisse der Dienste, für die Instandstellung oder Versorgung der Luftfahrzeuge  oder für die Einrichtung und Versorgung der angegliederten Gewerbe bestimmt sind.  Die Einfuhr und allfällige Wiederausfuhr ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bediensteten des Flughafens und das Personal der schweizerischen Verwaltungen geniessen bei  ihrer ersten Niederlassung in Frankreich Befreiung von Zoll- und andern Abgaben für ihre gebrauch  -  ten Möbel, Sachen und andern Haushaltgegenstände. Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Geträn  -  ke sind dagegen zollpflichtig.  Art.  11  Wachdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewachung des Flughafens kann durch französische und schweizerische Wächter besorgt wer  -  den. Sie unterstehen unmittelbar dem Flughafenkommandanten. Nur vereidigte französische Bediens  -  tete sind berechtigt, Einvernahmen vorzunehmen.  Art.  12  Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schweizerischen Behörden sind berechtigt, im Sektor, der die Pisten umfasst, alle Luftfahrzeuge,  die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern zu  kontrollieren. In diesem Fall wenden sie schweizerisches Zollrecht an. Wenn bei der Anwendung der  schweizerischen und der französischen Zollgesetze Güter zurückgehalten oder beschlagnahmt werden  müssen, steht der Zollbehörde des Ausfuhrlandes der Vorrang zu.  Art.  13  Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird eine ständige französisch-schweizerische Kommission  gebildet. Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Der Präsident, der  wechselweise aus dem Kreis der französischen und schweizerischen Mitglieder zu wählen ist, wird  von der Kommission selbst bestimmt; er hat keine entscheidende Stimme.  – Ausgleich der Schwierigkeiten im Zolldienst, die sich aus der Anwendung der Regelung des vorlie  -  genden Vertrages ergeben;  – Anordnung der Massnahmen, um den Zolldienst den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen;  – Ausarbeitung von Gutachten und Anträgen über den Zolldienst zuhanden der beiden Regierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sich die Kommission nicht einigen kann, ist die Angelegenheit unverzüglich den beiden Regie  -  rungen vorzulegen, um auf diplomatischem Wege oder nötigenfalls gemäss dem in Art. 20 vorgesehe  -  nen Verfahren geregelt zu werden.  Art.  14  Luftverkehrsregeln und Luftpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die in der Nahzone des Flughafens verkehrenden und besonders für die auf dem Boden manö  -  vrierenden Luftfahrzeuge gelten die französischen Luftverkehrsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Was die von einem Luftfahrzeug zu erfüllenden Bedingungen anbetrifft, so gelten:  – für jedes schweizerische oder französische Luftfahrzeug seine nationale Gesetzgebung;  – für jedes Luftfahrzeug eines dritten Staates die internationalen Vorschriften, bei deren Fehlen das  französische Recht.  Art.  15  Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle zivilen Luftfahrzeuge des nicht gewerbsmässigen Verkehrs sind ohne weiteres zur Benützung  des Flughafens befugt, wenn sie in Frankreich oder in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieselbe Befugnis steht ferner allen schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen zu für Flüge ohne Lan  -  dung ausserhalb des schweizerischen Gebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge des internationalen Linienverkehrs im Sinne des Art. 6  des Abkommens von Chicago vom 7.  Dezember 1944 sowie die zivilen Luftfahrzeuge dritter Staaten  im internationalen Linienverkehr nach und von der Schweiz geniessen das zur Benützung des Flugha  -  fens erforderliche Transitrecht, vorausgesetzt, dass der Schweizerische Bundesrat für die betreffende  Linie eine Bewilligung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege einholt. Die nachge  -  suchte Bewilligung kann nur aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle übrigen schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge, die andere als die im vorhergehenden Absatz er  -  wähnte internationale Beförderungen besorgen, dürfen den Flughafen für einen Verkehr mit dem in  Art.  2 vorgesehenen und den schweizerischen Diensten vorbehaltenen Sektor benützen.  Die für die gleichen Zwecke benützten Luftfahrzeuge dritter Staaten haben beim Vorliegen gleicharti  -  ger Voraussetzungen und unter Vorbehalt der schweizerischen Regelung dieser Fragen die gleiche Be  -  fugnis, es sei denn, dass die Benützung des Flughafens aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert  werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Benützung des Flughafens durch militärische Luftfahrzeuge wird nur gestattet zu gleichen  Zwecken wie für den zivilen Luftverkehr und unter Verantwortung des Flughafenkommandanten.  Art.  16  Kommerzielle Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge haben im Flughafen dieselben kommerziellen Rechte wie  in einem schweizerischen Flughafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Luftfahrzeugen dritter Staaten werden von jeder der beiden Regierungen die Rechte für interna  -  tionalen Verkehr im Flughafen insoweit erteilt, als es sich um den Verkehr aus oder nach dem eigenen  Lande handelt.  Art.  17  Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafen kann durch gütliche Vereinbarung der Parteien oder durch Kündigung des Vertrages  durch eine von ihnen aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Kündigung der einen Partei sich nicht auf einen groben Verstoss des Vertragsgegners ge  -  gen die Pflichten aus diesem Vertrag gründet, so muss sie auf diplomatischem Wege mindestens sechs  Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres bekanntgegeben werden, um auf das Datum dieses Ab  -  schlusses wirksam zu werden. Die Auflösung des Flughafens erfolgt hierauf nach folgenden Bestim  -  mungen:  Kündigt der Schweizerische Bundesrat, so gehen alle Bauten und Einrichtungen, die nach  Massgabe  der  beigefügten  Statuten,   des   Pflichtenheftes  und   des  Baubeschriebs  und  Kostenvoranschlages der Arbeiten auf französischem Boden erstellt wurden, ohne Ent  -  schädigung ins Eigentum des französischen Staates über. Dieser kann gegen Entschädi  -  gung, die durch Gutachten festzusetzen ist, alle andern Bauten und Einrichtungen sowie  das Material und die Vorräte übernehmen, die dem Flughafen gehören. Für Aktiven, wel  -  che einer Wertverminderung unterworfen sind, wird bei der Bemessung der Entschädi  -  gung einer normalen Abschreibung Rechnung getragen. Die Gesamtentschädigung wird  dem Flughafen ausbezahlt, dessen Auflösung nach Massgabe der in Art. 37 der Statuten  aufgestellten Bedingungen durchgeführt wird.  Kündigt die französische Regierung, so erwirbt sie die unter lit. a erwähnten Bauten und  Einrichtungen gegen eine der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlende Entschädi  -  gung für diejenigen Bauten und Einrichtungen, die auf deren ausschliessliche Kosten er  -  stellt worden sind oder an die sie einen besondern Beitrag geleistet hat. Diese in Schwei  -  zer Franken zahlbare Entschädigung hat dem ursprünglichen Wert in Schweizer Franken  der genannten Bauten und Einrichtungen oder dem für sie geleisteten Beitrag zu entspre  -  chen, jedoch unter Abzug einer normalen Abschreibung, welche gegebenenfalls durch  Gutachten festzusetzen ist, mindestens aber 2% jährlich von der Ingebrauchnahme an zu  betragen hat. Der französische Staat kann anderseits die übrigen Bauten und Einrichtun  -  gen sowie das Material und die Vorräte des Flughafens nach Massgabe der unter lit. a  hiervor festgelegten Bedingungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen wird jährlich dem  Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die Höhe der Ent  -  schädigungen ergibt, die den verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen und Einrichtungen ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn aufgrund eines groben Verstosses der andern Partei gekündigt wird, erfolgt die Übernahme der  Einrichtungen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen unter der Annahme, die fehlbare Par  -  tei habe gekündigt.  Diese Kündigung wird drei Monate nach ihrer Anzeige auf diplomatischem Wege wirksam.  Art.  18  Vorübergehende Aufhebung des Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle eines Krieges oder Belagerungszustandes oder aus Gründen der nationalen Sicherheit kann  durch Beschluss der französischen Regierung unter schriftlicher Mitteilung an den Schweizerischen  Bundesrat der Vertrag vorübergehend aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterhaltskosten für den Flughafen gehen während der ganzen Dauer der vorübergehenden Auf  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes kann beantragt werden durch Beschluss des Ver  -  waltungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Art.  20  Schiedsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Staatsvertrages, wel  -  che nicht auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen zu beheben ist, kann auf Gesuch einer der bei  -  den Regierungen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.  Art.  21  Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Staatsvertrag wird ratifiziert. Die entsprechenden Ratifikationsurkunden werden sobald wie  möglich in Paris ausgetauscht.  Er tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.  So geschehen in Bern am 4. Juli 1949 in doppelter Ausfertigung.  Für die Regierung der Französischen Republik:  (gez.) H. Hoppenot  Für den Schweizerischen Bundesrat:  (gez.) Max Petitpierre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang I: Statuten  Art. 1  Zweck der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  öffentlich-rechtliche Unternehmung  Flughafen Basel-Mülhausen  hat  zum  Zwecke  den  Bau  und  den Betrieb eines Flughafens, der ausschliesslich für den Zivilverkehr bestimmt ist. Der Flughafen wird  auf  französischem  Boden  errichtet  gemäss  den  Bestimmungen  und  Bedingungen  des  Vertrages,  des  Pflichtenheftes  und des  Baubeschriebs  und  Kostenvoranschlages  der  Arbeiten, die  wie  diese  Statuten  dem genannten Vertrage beigefügt sind. Weitere Zwecke der Unternehmung sind alle Industrie-, Han-  dels-, Immobiliar-, Mobiliar- und Finanzgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil  mit irgendeiner Aufgabe der öffentlichen Unternehmung oder mit irgendwelchen andern ähnlichen oder  im Zusammenhang stehenden Zwecken verbunden sind.  Art. 2  Sitz der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die öffentlich-rechtliche Unternehmung hat ihren Sitz in Frankreich auf dem Gebiete der Gemeinde  Blotzheim.  Kapitel I: Der Verwaltungsrat  Art. 3  Zusammensetzung des Verwaltungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat der öffentlich-rechtlichen Unternehmung besteht aus sechzehn Mitgliedern, wo-  von  – die Hälfte französischer Staatsangehörigkeit ist und ernannt wird durch Erlass des Ministers für  öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik;  – die andere Hälfte schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und ernannt wird durch Verfügung  des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrates  kann  zu  Lasten  der  allgemeinen  Kosten  des  Flughafens  ein  Sitzungsgeld  ausgerichtet  werden.  Präsident  und  Vizepräsident  erhalten  Vergütungen  für  ihre  Reprä-  sentationskosten. Solche Vergütungen können von Fall zu Fall auch andern Verwaltungsratsmitgliedern  entrichtet werden, wenn ihnen besondere Aufgaben anvertraut werden. Die Aufenthalts- und Reiseaus-  lagen der Mitglieder, die zu Verwaltungsratssitzungen einberufen sind, werden vergütet aufgrund be-  gründeter Kostennoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe und die Bedingungen für die Entrichtung dieser verschiedenen Entschädigungen und Zula-  gen  werden  durch  Verwaltungsratsbeschluss  bestimmt,  der  von  den  zuständigen  französischen  und  schweizerischen Behörden nach Massgabe von Art. 13 zu genehmigen ist.  Art. 4  Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder des Verwaltungsrates können nur Personen französischer oder schweizerischer Staatsange-  hörigkeit sein, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.  Art. 5  Unvereinbarkeit wegen Interessenkollision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht direkt oder indirekt interessiert sein an einer Unter-  nehmung,  sei  es  eine  Einzelfirma,  eine  einfache  oder  Handelsgesellschaft,  oder  einer  Filiale,  die  mit  dem Flughafen in vertraglichen Beziehungen steht, es sei denn aufgrund eines besonderen mit Zweidrit-  telmehrheit  gefassten  Beschlusses  des  Verwaltungsrates  und  nach  Begutachtung  durch  die  in  Art.  23  vorgesehenen Finanzinspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Erneuerung, Lücken, Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt unter Vorbehalt  des Rechtes der nach Art. 3 zuständigen Behörde, die Hälfte der Mitglieder alle drei Jahre, gerechnet  von der ersten Ernennung an, zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von  Rechts  wegen  aus dem  Verwaltungsrat  aus.  Mitglieder,  die  während drei Monaten  ohne  triftigen  Grund den Sitzungen fernbleiben, werden durch den Verwaltungsrat als zurückgetreten erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich durch Tod, Rücktritt, Erlöschen des Mandates oder aus anderen Gründen Lücken ergeben,  so teilt dies der Präsident des Verwaltungsrates beförderlich den zuständigen französischen und schwei-  zerischen Behörden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden treffen die erforderlichen Massnahmen,  um die aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Mitglieder für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen.  Der Ersatz wird nach den für die Ernennung bestehenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der  Kategorie der zu ersetzenden Mitglieder vollzogen.  Die  zuständigen französischen  und schweizerischen  Behörden  teilen dem  Präsidenten  die  Namen  der  neuen Mitglieder mit.  Art. 7  Auflösung des Verwaltungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Verwaltungsrat  kann  aufgrund  eines  Berichtes  der  Finanzinspektoren  durch  gemeinsamen  Be-  schluss der französischen und schweizerischen Regierung aufgelöst werden, wenn seine Geschäftsfüh-  rung  dem  öffentlichen  Interesse  widerspricht.  Er  wird  in  diesem  Falle  vorübergehend  durch  eine  im  gleichen Beschluss ernannte Gruppe von Bevollmächtigten, die mit der Erledigung der laufenden Ge-  schäfte beauftragt ist, ersetzt. Spätestens innert der Frist von drei Monaten muss ein neuer Verwaltungs-  rat unter Beachtung der oben beschriebenen Formen ernannt werden.  Kapitel II:  Tätigkeit des Verwaltungsrates  Art. 8  Präsident, Direktor, Sekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat wählt  – aus dem Kreise seiner Mitglieder:     seinen Präsidenten,  seinen Vizepräsidenten;  – ausserhalb des Verwaltungsrates:      den Direktor,  den Vizedirektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Präsident und Direktor müssen verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen, ebenso Präsident und Vi-  zepräsident und Direktor und Vizedirektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Ernennung erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen französischen und schweize-  rischen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten erlöschen normalerweise mit ihrem Amt als  Mitglied des Verwaltungsrates. Sie können neuerdings ernannt werden, wenn sie auch als Verwaltungs-  räte bestätigt werden. Der Verwaltungsrat kann ihnen jederzeit ihre Aufgaben entziehen. Die Absetzung  erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Ernennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verwaltungsrat ernennt auch den Sekretär, der nicht Verwaltungsrat zu sein braucht.  Art. 9  Vorschrift, Direktionskomitee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat stellt eine interne Vorschrift auf. Er bildet in seinem Schosse ein gleichmässig aus  Franzosen und Schweizern bestehendes Direktionskomitee, dem der Präsident und Vizepräsident ange-  hören  müssen.  Diesem  Komitee  tritt  der  Verwaltungsrat  einen  Teil  seiner  Befugnisse  ab.  Es  hat  ihm  regelmässig über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Versammlungen, Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Verwaltungsrat  versammelt  sich  auf  Einladung  seines  Präsidenten  mindestens  achtmal  im  Jahr  und jedesmal sonst, wenn es das Interesse des Flughafens und die Bedürfnisse des Betriebes erfordern.  Der Präsident muss den Verwaltungsrat unverzüglich einberufen, wenn dies wenigstens die Hälfte der  Mitglieder wünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verwaltungsrat kann nur gültig verhandeln, wenn wenigstens die Hälfte der amtenden Mitglieder  der französischen und der schweizerischen Gruppe an der Sitzung teilnimmt. Wenn das Quorum nicht  erreicht wird, kann indessen der Verwaltungsrat zu einer neuen, frühestens drei Tage später stattfinden-  den Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die Verhandlungen sind dann unabhän-  gig von der Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsgültig, sofern mindestens vier Mitglieder anwesend  und beide Staatsangehörigkeiten vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit  hat der Präsident entscheidende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jedes an der Teilnahme verhinderte Mitglied des Verwaltungsrates kann einem andern Mitglied glei-  cher Staatsangehörigkeit Vertretungsvollmacht erteilen, wobei aber kein Verwaltungsratsmitglied über  mehr als zwei Stimmen verfügen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für die Mitglieder des Verwaltungsrates besteht die berufliche Geheimhaltungspflicht. Verstösse ge-  gen diese Verpflichtung werden nach der Gesetzgebung des Staates beurteilt, dem die Verletzten ange-  hören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Direktor und der Flughafenkommandant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des  Direktionskomitees mit beratender Stimme teilnehmen, ausgenommen bei Behandlung der Rechnung  und wenn es sich um ihre persönliche Stellung handelt.  Art. 11  Protokolle, Abschriften, Auszüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Buch einzutragen und entweder vom Präsidenten, einem Verwaltungsratsmitglied, das anderer Staats-  angehörigkeit  sein  muss  als  der  Präsident,  und  dem  Sekretär  oder,  wenn  der  Präsident  verhindert  ist,  durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und dem Sekretär zu unterzeichnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschriften und  Auszüge  aus diesen  Protokollen  für  gerichtliche  und  andere  Zwecke  sind  entweder  vom Präsidenten oder von zwei Verwaltungsräten verschiedener Staatsangehörigkeit oder durch einen  Beauftragten, der vom Verwaltungsrat bezeichnet wird, zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden erhalten je eine gleichlautende Abschrift  der Protokolle jeder Sitzung.  Art. 12  Befugnisse des Verwaltungsrates und des Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat geniesst die weitgehendsten Vollmachten, um im Namen des Flughafens zu han-  deln  und  um  alle  für  dessen  Zwecke  erforderlichen  Handlungen  und  Geschäfte  auszuführen  oder  die  Ermächtigung dafür zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  spielsweise und nicht abschliessend aufgeführt sind:  Er bestimmt die allgemeine Politik des Flughafens.  Er vertritt den Flughafen gegenüber Dritten, gegenüber allen Verwaltungen und den Regierungen Frank-  reichs und der Schweiz.  Er stellt die internen Vorschriften des Flughafens auf.  Er errichtet alle Geschäftsstellen und Vertretungen, wo immer er es in Frankreich und in der Schweiz  für nötig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er  stellt  den  Organisations-  und  Tätigkeitsplan  auf für  die  Dienststellen  des  Flughafens  und  die  nach  Hauptkategorien  geordneten  Bestandestabellen  mit  Ausnahme  der  Dienste,  die  ausschliesslich  der  französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen.  Er ernennt und entlässt alle Bediensteten des Flughafens und setzt die Bedingungen für die Anstellung  und den Rücktritt fest, mit Ausnahme des Flughafenkommandanten, der Dienstchefs für Funk- und  Wetterdienst und der von der französischen und schweizerischen Regierung ernannten Bediensteten,  die für Dienste zu sorgen haben, deren Verwaltung sich die Regierungen vorbehalten. In dieser Hin-  sicht ist der Verwaltungsrat nur befugt, Wünsche anzubringen.  Unter Vorbehalt von Art. 22 setzt er die Besoldungen, Löhne, Entschädigungen, Vergütungen und Zu-  wendungen an alle Beamten und Angestellten fest; er errichtet sämtliche Hilfs- und Pensionskassen  für das Personal.  Er unternimmt die nötigen Schritte, um den Flughafen den Gesetzen der Staaten zu unterstellen, in denen  er zu wirken berufen wird, und er ernennt alle verantwortlichen Vertreter.  Er  erstellt  den  Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben,  welcher  mindestens  drei  Wochen  vor  der  Verhandlung den in Art. 23 vorgesehenen Finanzinspektoren mitzuteilen ist.  Er nimmt die Zahlungen für den Flughafen entgegen und sorgt für die Bezahlung der Schulden.  Er bestimmt die Anlage der verfügbaren Mittel und regelt die Verwendung der Reservefonds.  Er unterschreibt, indossiert, akzeptiert und quittiert die Wertpapiere.  Er befindet über die Verträge, Ausschreibungen und Vergebungen im Akkord oder andere Arbeiten, die  den Flughafen angehen.  Er erteilt die Ermächtigungen für Erwerb, Einlösung, Übertragung, Veräusserung von Renten, Wertpa-  pieren und Wertsachen, Forderungen, Patenten oder Lizenzen für Patente und von beliebigen Rech-  ten an beweglichen Sachen.  Er besorgt den Abschluss, die Abtretung und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit und ohne  Kaufrecht.  Er  erteilt  die  Ermächtigungen  für  den  Kauf  und  Tausch  von  Grundstücken  und  für  den  Verkauf  von  Liegenschaften, deren Besitz er als nicht mehr nötig erachtet, mit Ausnahme aller Grundstücke und  aller dinglichen Rechte an Grundstücken, die zum Staatseigentum gehören.  Er entscheidet über die Ausführung der Bauten und Arbeiten.  Er stellt alljährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel das allgemeine Programm der auszuführenden  ordentlichen und ausserordentlichen  Arbeiten  auf  und  genehmigt  die  entsprechenden  Vorentwürfe  und  Entwürfe.  Er genehmigt den Massenplan des Flughafens und alle seine Änderungen sowie die Erweiterungen und  Neuanlagen, die nötig werden könnten.  Er beantragt die notwendigen Massnahmen zur Schaffung von Einnahmen, die zur Deckung der Kosten  der Verwaltung, des Unterhaltes, des Betriebes oder der Verbesserung des Flughafens dienen, und  stellt namentlich die Benützungsbedingungen und die Abgaben- und Gebührenansätze für den Flug-  hafen auf.  Er nimmt Darlehen auf in Form von Krediteröffnungen oder auf andere  Weise.  Er  bestellt  die  Grundpfandverschreibungen,  Unterpfänder,  Abtretungen,  Bürgschaften,  Wechselbürg-  schaften und andere Fahrnis oder Grundsicherheiten auf dem Vermögen des Flughafens.  Er zahlt die Anleihen und Vorschüsse aus.  Er prüft und überweist der französischen und der schweizerischen Regierung den Jahresbericht des Di-  rektors zusammen mit seinen Schlussfolgerungen, er beschliesst über den Status, das Inventar und  die Rechnung.  Er handelt in gerichtlichen Angelegenheiten, sei es als Kläger, sei es als  Beklagter.  Er erteilt die Ermächtigung zu Verfügungen, Vergleichen, Zustimmungen und Verzichten sowie zu Vor-  verträgen und Einsetzungen in Rechte anderer mit oder ohne Gewähr und zu Löschungen von Ein-  tragungen, Pfändungen, Rechtsvorschlägen und anderen Rechtshandlungen vor oder nach der Zah-  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er begutachtet, wenn er von den zuständigen französischen oder schweizerischen Behörden angefragt  wird, alle Fragen, die im Zusammenhang  mit den verschiedenen öffentlichen Diensten stehen und  den Betrieb des Flughafens betreffen.  Art. 13  Zu genehmigende Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geschäfte zur Genehmigung unterbreitet werden, sofern sie nicht schon während den Verhandlungen  die Zustimmung der mit der Wahrung der Interessen dieser Behörden im Schosse des Verwaltungsrates  beauftragten Verwaltungsräte erhalten haben. Es handelt sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung:  –   Organisation des Direktionskomitees und Abtretung gewisser Befugnisse des Verwaltungsrates  an das Komitee oder den Direktor,  – Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben,  – Benützungsvorschriften und Abgaben- und Gebührenansätze des Flughafens für die konzessi-  onierten, bewilligten und betriebenen Einrichtungen,  – Unterverträge über den ganzen oder teilweisen Betrieb der Anlagen des Flughafens,  –  Festsetzung  der  Tages-  und  Reiseauslagenvergütungen  an  Verwaltungsräte  für  Verwaltungs-  ratssitzungen,  –  Finanzgeschäfte,  deren  Wert  einen  durch  Vereinbarung  zwischen  den  zuständigen  französi-  schen und schweizerischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt,  – Annahme von Geschenken und Vermächtnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse über folgende Geschäfte, die erschöpfend aufgezählt sind, müssen immer den zustän-  digen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden:  – Angelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren,  – Massenplan des Flughafens, Entwürfe für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtun-  gen oder Anlagen, Entwürfe für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten,  durch Vereinbarung zwischen den französischen und schweizerischen Behörden festgesetzten  Betrag übersteigt,  – Festsetzung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsidenten, den  Vizepräsidenten,  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrates,  den  Direktor,  den  Flughafenkomman-  danten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten,  die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen,  –  Aufnahme  von  Darlehen  auf  dem  Wege  der  Ausgabe  von  Grundpfandobligationen  oder  von  Anleihen anderer Art,  – Entnahmen aus dem Reservefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn innert Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung an gerechnet, keine Antwort eingeht, gelten diese  Beschlüsse als durch die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden genehmigt  Art. 14  Aufgaben des Präsidenten und Vizepräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Präsident  des  Verwaltungsrates  beruft  den  Verwaltungsrat  ein  und  präsidiert  ihn.  Er  überwacht  ständig die Geschäftsführung des Flughafens. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und  sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Er vertritt den Flughafen im Verkehr mit der französischen und schweizerischen Regierung.  Er entwirft und überweist den Bericht, den der Verwaltungsrat jährlich über den Stand des Flughafens  und der verschiedenen Dienste diesen Regierungen erstatten muss. Der Bericht des Verwaltungsrates,  zusammen  mit einem Protokollauszug der Verhandlungen über die Genehmigung des Jahresberichtes  des Direktors und dieser Bericht selbst, sind jedes Jahr vor dem 1. April als allgemeiner Rechenschafts-  bericht den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vizepräsident  steht  dem  Präsidenten  bei.  Falls  der  Präsident  abwesend  oder  aus  einem  andern  Grunde  verhindert  ist,  ersetzt  er  ihn  vorübergehend  in  seinen  sämtlichen  Aufgaben.  Für  den  Fall  der  Verhinderung des Vizepräsidenten kann der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder mit der Vertretung  beauftragen.  Art. 15  Verantwortlichkeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwal-  tungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  je  nach  dem  Fall  einzeln  oder  solidarisch  verantwortlich  ge-  genüber dem Flughafen oder gegenüber Dritten für Verletzungen des Staatsvertrages und seiner  Anhänge und für ihre Fehler bei der Geschäftsführung des Flughafens.  Ihre zivile Verantwortlichkeit gegenüber dem Flughafen kann geltend gemacht werden durch den Flug-  hafen selbst oder durch die französische Regierung oder den Schweizerischen Bundesrat.  Art. 16  Unterschriftsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Schriftstücke, die den Flughafen Dritten gegenüber verpflichten, sind vom Präsidenten und einem  Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen oder vom Direktor sowie von einem Mitglied des Ver-  waltungsrates, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen dürfen, es sei denn, der Verwaltungsrat  erteile  dem  Präsidenten  oder  dem  Direktor  oder  einem  einzelnen  Mitglied  des  Verwaltungsrates  aus-  drücklich die Unterschriftsberechtigung.  Kapitel III: Der Direktor  Art. 17  Stellung des Direktors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor ist das Vollzugsorgan des Verwaltungsrates. Seine Aufgaben liegen in der Hauptsache  auf dem wirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiete.  Er ist beauftragt mit der Vorbereitung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Flughafens.  Er vertritt den Flughafen vor Gericht und in sämtlichen Angelegenheiten zivilen Charakters.  Er erhält in dem durch Beschluss des Verwaltungsrates aufgestellten Rahmen dauernde Sonderermäch-  tigung, um gemäss den Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 Entwürfe und Verträge zu genehmigen, Pacht-  und  Mietverträge  über  Grundstücke  abzuschliessen,  Käufe,  Verkäufe,  Mieten  und  Erneuerungen  von  Fahrnis zu tätigen und im Falle eines Rechtsstreites Vergleiche abzuschliessen. Seine Stellung auf fi-  nanziellem Gebiete ist in Art. 30 umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch allgemeine Vollmacht und im Rahmen der vom Verwaltungsrat bewilligten Bestände ernennt  er das Personal für alle Dienststellen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Art. 12, 19 und 22 den von  der  französischen  oder  schweizerischen  Regierung  zum  Flughafen  abgeordneten  Bediensteten  vorbe-  halten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  tungsrat vornehmen.  Der Direktor erstattet jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit der Dienststellen und die  allgemeine Lage des Flughafens.  Er sorgt allgemein für die Zusammenarbeit der verschiedenen Dienststellen. Er ist ganz allgemein ge-  genüber dem Verwaltungsrat für die Tätigkeit aller ihm anvertrauten Dienstzweige verantwortlich.  Seine Verantwortlichkeit  gegenüber  Dritten  und  gegenüber dem  Flughafen regelt  sich  nach  den Vor-  schriften des Art. 15 hiervor.  Seine Besoldung wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt und ist von den zuständigen französischen  und schweizerischen Behörden zu genehmigen.  Art. 18  Abwesenheit des Direktors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn der Direktor abwesend ist, vertritt ihn der Vizedirektor. Wenn die Abwesenheit länger dauert als  sechs Monate, kann auf Antrag des Verwaltungsrates ein neuer Direktor ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitel IV: Der Kommandant des Flughafens  Art. 19  Ernennung des Flughafenkommandanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafenkommandant, der ein Bediensteter der französischen Regierung ist, wird auf Vorschlag  des Verwaltungsrates ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann seines Amtes nur durch Beschluss der gleichen Behörde auf Antrag oder nach Anhörung des  Verwaltungsrates enthoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird von der französischen Regierung, welcher er unterstellt ist, besoldet, wobei der Betrag vom  Flughafen zurückzuvergüten ist. Ausserdem kann er aber unter den in Art. 22 vorgesehenen Bedingun-  gen Entschädigungen erhalten, deren Höhe durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird und die ihm direkt  durch den Flughafen ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sein Amt ist mit demjenigen des Vizedirektors nicht unvereinbar.  Art. 20  Stellung des Flughafenkommandanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafenkommandant ist Leiter der technischen Dienste, die der französischen Regierung unter-  stellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  terdienstes und das Vollzugspersonal, das französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er hat die französischen Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Er ist für deren Anwendung gleich  wie  seine  Dienstchefs  strafrechtlich  verantwortlich  und  besitzt  alle  Vollmachten,  die  sich  aus  dieser  Verantwortlichkeit ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandan-  ten ist der Streitfall, nachdem er im Verwaltungsrat verhandelt wurde, den zuständigen französischen  und schweizerischen Behörden zu überweisen.  Art. 21  Stellung  Abwesenheit des Flughafenkommandanten und der Dienstchefs für Funk- und  Wetterdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle der Abwesenheit wird der Flughafenkommandant durch seinen ersten Mitarbeiter französi-  scher  Staatsangehörigkeit  ersetzt,  der  die  Tätigkeit  eines  stellvertretenden  Flughafenkommandanten  ausübt, und die Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst werden durch Beamte französischer Staatsan-  gehörigkeit ersetzt.  Art. 22  Personal des Flughafens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personal des Flughafens setzt sich ausser den Bediensteten des Sanitäts-, Zoll- und Polizeidienstes  zusammen:  a) aus den unmittelbar vom Flughafen angestellten Bediensteten;  b)  aus  den  Bediensteten  der  Regierungen,  der  Körperschaften,  der  Anstalten  des  öffentlichen  Rechts Frankreichs und der Schweiz. Diese Bediensteten werden gemäss den Vorschriften, die  in ihren Behörden und Körperschaften gelten, dem Flughafen zur Verfügung gestellt und kön-  nen jederzeit wieder ihren Verwaltungen zurückgegeben werden, ohne dass diese Massnahme  disziplinarischen Charakter hätte;  c) aus dem Personal der Direktion, das die Dienste besorgt, deren Leitung sich die französische  Regierung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a - c des Staatsvertrages vorbehält. Diese Bediensteten ge-  hören zur staatlichen Verwaltung. Ihr Verhältnis zum Flughafen ist geregelt in den Art. 13, 19  und 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldungen, Löhne und Entschädigungen der unter lit. a und b erwähnten Bediensteten werden  durch den Flughafen bezahlt. Die Besoldungen des unter lit. c erwähnten Direktionspersonals werden  von der französischen Regierung bezahlt, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist. Zu-  sätzliche Entschädigungen und Belohnungen jeder Art, die durch den Flughafen gewährt werden, sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Art. 13 Abs. 2 vorgängig den französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu  unterbreiten.  Kapitel V: Kontrolle  Art. 23  Kontrolle der Finanzgebarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede der beiden Regierungen ernennt einen Finanzinspektor, welcher beauftragt ist, die Geschäftsfüh-  rung und die finanzielle Lage des Flughafens, den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, Bilanz  und Rechnung des Verwaltungsrates und den Jahresbericht des Direktors zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzinspektoren können mit beratender Stimme den Verhandlungen des Verwaltungsrates, des  Direktionskomitees und der Kommissionen und Komitees beiwohnen, die der Verwaltungsrat ernennt.  Sie sind dazu wie die Mitglieder der Verwaltung einzuladen. Sie sind berechtigt, zu verlangen, dass der  Rat über eine bestimmte Frage verhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben das Recht, in weitgehendstem Umfange an Ort und Stelle in die Akten Einsicht zu nehmen.  Sie  sind  überdies  berechtigt,  unter  den  in  Art.  7  erwähnten  Bedingungen  die  Auflösung  des  Verwal-  tungsrates zu beantragen.  Art. 24  Kontrolle der technischen Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen schweizerischen Behörden können jederzeit die der französischen Regierung unter-  stellten technischen Dienste inspizieren und kontrollieren lassen nach Einholung der Zustimmung des  Ministers für öffentliche Arbeiten und Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um den Zustand des Flughafens und seiner Einrichtungen feststellen zu können, haben die bezeichne-  ten  Inspektoren  die  weitgehendsten  und  allgemeinsten  Vollmachten  zur  Nachforschung  in  den  Akten  und an Ort und Stelle.  Kapitel VI: Finanzielles  Art. 25  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  vom  Flughafen  abgeschlossenen  Verträge  gelten  die  Gesetze  und  die  Handelsbräuche.  Die  Geld- und Sachgeschäfte sind gemäss den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung einzutra-  gen; die Entgegennahme von Zahlungen und die Zahlungen erfolgen nach Handelsbrauch. Das Ergebnis  wird festgestellt durch Inventar, Verkehrsbilanz und Jahresbilanz.  Art. 26  Geschäftsjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ausnahme von dieser Regel umfasst das erste Geschäftsjahr die Zeit von der endgültigen Errich-  tung des Flughafens bis zum 31. Dezember 1949.  Art. 27  Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr vor dem 1. Oktober den Entwurf des Voranschlages für die Ein-  nahmen und Ausgaben des nächsten Geschäftsjahres auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voranschläge der ordentlichen und der ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind in zwei  getrennten Teilen zu erstellen und ihrerseits in Abschnitte zu gliedern, die nur Geschäfte gleicher Art  umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Voranschlag sind die Ausgaben für Unterhalt und Instandstellungen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben ist den beiden Regierungen zur Genehmigung vorzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht ge-  nehmigt ist, kann der Direktor im Rahmen des vom Verwaltungsrat beschlossenen Voranschlages und  vorbehältlich  der  Einsprache  einer  der  Regierungen  Verpflichtungen  für  seine  Verwaltungsausgaben  eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Laufe des Geschäftsjahres können zur Berichtigung des ursprünglichen Voranschlages Nachtrags-  voranschläge aufgestellt werden in den gleichen Formen und unter denselben Genehmigungsvorschrif-  ten wie der ursprüngliche Voranschlag.  Art. 28  Ordentliche Einnahmen und Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu den ordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich:  a) unter den Einnahmen:  – Abgaben und Gebühren jeder Art, die im ordentlichen Verfahren festgesetzt wurden,  – die Liegenschaftserträge,  –  das  Ergebnis  des  Betriebes  und  der  Einrichtungen,  die  vom  Flughafen  unmittelbar  verwaltet  oder verpachtet werden,  – die Beiträge, die für den Unterhalt und den Betrieb des Flughafens und seiner Zugänge ausbe-  zahlt werden,  – Entnahmen aus dem Reservefonds,  – weitere gelegentliche Einnahmen;  b) unter den Ausgaben:  – Steuern und Abgaben,  – Anleihendienst,  – Besoldungen, Löhne und Entschädigungen an das Personal,  – Betriebsausgaben,  – Auslagen für den Unterhalt und die Instandstellung.  Ein allfälliger Fehlbetrag wird unter die beiden Regierungen im Verhältnis zum Umfang des Verkehrs  gemäss Art. 5 des Staatsvertrages verteilt.  Art. 29  Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu den ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich:  a) unter den Einnahmen:  – Beiträge der Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Handelskammern und andern  Unternehmungen des öffentlichen Rechts sowie von privatwirtschaftlichen Gruppen und einzel-  nen,  die  in  Form  einer Kapitalzahlung  oder  von jährlichen Teilzahlungen  geleistet  wurden  und  die ausschliesslich für die Kosten des ersten Ausbaues bestimmt sind,  – die Anleihen,  – Entnahmen aus dem Reservefonds,  – weitere gelegentliche Einnahmen;  b) unter den Ausgaben:  – die Ausgaben des ersten Ausbaues, die Ausgaben für die Verbesserung und die Erweiterung des  Flughafens und seiner Zugangswege, eingeschlossen die entsprechenden Aufwendungen für das  Personal.  Art. 30  Stellung des Direktors auf finanziellem Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor sorgt für die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben. Er geht die Verpflichtungen ein  und sorgt für deren Ausführung.  Er kann hierfür unter eigener Verantwortung seine Unterschriftsberechtigung einem oder mehreren Be-  diensteten delegieren, die vorgängig vom Verwaltungsrat für diese Aufgabe zugelassen worden sind.  Er führt Buch über die Ausgabenverpflichtungen und über die Anweisung der Einnahmen und Ausga-  ben, die er dem Rechnungsführer überweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31  Rechnungsführer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechnungsführer wird ernannt durch Verfügung des Finanzministers und des Ministers für öffent-  liche Arbeiten, Verkehr und Touristik, nachdem der Verwaltungsrat sich dazu geäussert und der Schwei-  zerische Bundesrat seine Zustimmung gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für das Rechnungswesen des Flughafens und verfügt über das notwendige Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist dem Direktor unterstellt. Er ist indessen persönlich und finanziell verantwortlich für seine Amts-  führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er ist unter persönlicher Verantwortlichkeit mit dem Eintreiben der Geldforderungen beauftragt, mit  der Zahlung der vom Direktor ausgestellten Anweisungen, mit der Führung der Kasse und der Verwal-  tung des Wertschriftenbestandes. Er ist allein berechtigt zur Verwaltung der Fonds oder Wertschriften  und ist für deren Erhaltung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Rechnungsführer leistet eine Sicherheit, deren Art und Höhe von den beiden Regierungen festge-  setzt wird.  Art. 32  Verkehrsbilanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden Debitoren- und Kreditoren-Abrechnungskonti eröffnet, um beim Abschluss des Geschäfts-  jahres den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben in jedem Jahr feststellen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus der Verkehrsbilanz müssen zu Beginn des Geschäftsjahres und für jedes Konto gesondert ersicht-  lich sein: Anfangssaldi, Jahresverkehr mit Einschluss der Ordnungsbuchungen und Schlusssaldi.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Verkehrsbilanz sind die ausgeglichenen Konti aufzuführen.  Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jährlich ist vor dem 1. Juni eine Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben und die Bilanz des  vergangenen Geschäftsjahres zu erstellen.  Die Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben besteht aus zwei Teilen:  einer Betriebsrechnung, die mit dem ordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt;  einer Baurechnung, die mit dem ausserordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt.  Zur Begründung der letzteren wird ein Status der aufgenommenen Anleihen des Flughafens bei-  gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtrechnung und die Bilanz des Flughafens werden zusammen mit dem Inventar und einem  Bericht über die Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres unmittelbar den beiden Regierungen zu-  gestellt,  die  über  die  Genehmigung  der  Rechnung,  die  Verwendung  der  Gewinne  und  die  endgültige  Bilanz innert den drei auf den Empfang dieser Unterlagen folgenden Monaten entscheiden.  Art. 34  Verwendung von Betriebseinnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ertrag aus Abgaben und Betriebseinnahmen, die der Flughafen einnimmt, ist wie folgt zu verwen-  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie der Kosten für die Verzinsung und Til-
                            gung der Anleihen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. zur Bildung eines Reservefonds gemäss den Vorschriften des folgenden Artikels.
                            Art. 35        Reservefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  durch die beiden Regierungen nach Anhörung des Verwaltungsrates festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlage der Reserven wird durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Reservefonds den vorgesehenen Höchstbetrag erreicht hat, kann im Einvernehmen mit den  beiden Regierungen entweder der Reservefonds weiter erhöht oder der Flughafen verbessert oder nach  Massgabe von Art. 5 des Staatsvertrages den beiden Regierungen ein Betrag ausbezahlt werden.  Art. 36        Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle der Auflösung aufgrund gütlicher Verständigung oder aufgrund einer Kündigung des Staats-  vertrages ernennen die Regierungen einen oder mehrere Liquidatoren, deren Befugnisse sie festlegen,  und  einen  Liquidations-Rechnungsführer  mit  den  gleichen  Befugnissen  wie  der Rechnungsführer  des  Flughafens.  Mit der Ernennung der Liquidatoren erlöschen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors und  des Rechnungsführers, an deren Stelle die Liquidatoren treten.  Zur Genehmigung der Rechnung und Entlastung der Liquidatoren sind die zuständigen französischen  und schweizerischen Behörden ermächtigt.  Nach Bezahlung der Schulden und Erledigung der Verpflichtungen des Flughafens wird der nach der  Auflösung verbleibende Reingewinn samt dem Reservefonds zwischen den beiden Regierungen verteilt  im Verhältnis zum durchschnittlichen Verkehr des Flughafens von und nach Frankreich und von und  nach der Schweiz in den letzten fünf Jahren.  Art. 37  Zahlmeister für Vorschüsse und Eintreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Zahlung der Löhne des vorübergehend angestellten Personals kann der Direktor Zahlmeister  für Vorschüsse (régisseur de recettes) ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorschüsse können Personen gewährt werden, die für Rechnung des Flughafens auswärtige Aufträge  auszuführen haben.  Der Verwaltungsrat setzt im Einverständnis mit den Finanzinspektoren den Höchstbetrag, das Verfahren  für die  Begründung  und  die  Verwendung  der  Vorschüsse sowie  die  Art  und  Höhe  der  von  den  Zahl-  meistern zu verlangenden Sicherheiten fest.  Der Direktor kann Zahlmeister ernennen für die Eintreibung derjenigen ausstehenden Gelder, die durch  Beschluss des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren aufzuzählen sind. Durch  diesen Beschluss werden auch die Bedingungen festgesetzt, nach welchen die Zahlmeister diese Gelder  einzutreiben und an die Kasse des Rechnungsführers abzuliefern haben, sowie gegebenenfalls die Art  und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten.  Art. 38  Ein- und Auszahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ein- und Auszahlungen können auf jede im Handel gebräuchliche Art und Weise ausgeführt wer-  den, so namentlich durch Bankgiro, Check, Wechsel, Postanweisung oder Postcheck, durch Übergabe  von Wertpapieren und durch Diskontierung von Wertpapieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Checks und alle andern bankmässigen Wertpapiere werden vom Rechnungsführer ausgestellt. Sie  tragen  die  gemeinsamen  Unterschriften  des  Rechnungsführers  und  des  Direktors,  vorbehältlich  einer  vom Verwaltungsrat bestellten Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle der Verrechnung müssen in den Büchern die zur Verrechnung gelangenden Einnahmen und  Ausgaben einzeln aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschlagnahme oder Verarrestierung von Beträgen, die der Flughafen schuldet, die Anzeige einer  Abtretung  solcher  Summen  und  andere  Anzeigen,  die  eine  Zahlung  verhindern  sollen,  müssen  beim  Rechnungsführer erfolgen.  Art. 39  Verweigerung der Zahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und den Finanzinspektoren ohne Verzug mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Direktor schriftlich und unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit verlangt, dass trotzdem  bezahlt wird, dann hat der Rechnungsführer diesem Auftrag zu entsprechen. In diesem Fall heftet er den  Zahlungsauftrag des Direktors der Zahlungsurkunde bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein solcher Auftrag darf indessen nicht erteilt werden, wenn die Finanzinspektoren den Sichtvermerk  verweigern, sowie im Falle, dass die Gültigkeit einer Quittung bestritten wird. Wenn im Vergleich mit  dem  Voranschlag  die  flüssigen  Mittel  fehlen  oder  nicht  genügen,  sind  solche  Aufträge  im  Falle  von  Kapitalinvestitionen nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktor gibt dem Verwaltungsrat von den erteilten Zahlungsaufträgen Kenntnis. Der Rechnungs-  führer verständigt darüber die Finanzinspektoren durch ein Schreiben, von dem er dem Direktor durch  Abschrift Kenntnis gibt.  Art. 40  Geschäftsbeginn der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen beginnt rechtsgültig zu handeln  mit dem Datum, das für den Beginn des Rechnungsjahres im ersten Voranschlag der Einnahmen und  Ausgaben, der den beiden Regierungen zur Genehmigung unterbreitet wurde, festgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang II  Anhang II: Pflichtenheft  Titel I:  Ausführung der Arbeiten, Massenplan  Art. 1  Bestand der Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeiten für den ersten Ausbau sind umschrieben im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag, die  den Anhang III des Staatsvertrages bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Rahmen  des  genehmigten  Massenplanes  bilden  diese  Arbeiten  den  Gegenstand  sich  folgender  Bauetappen, deren Pläne den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmi-  gung zu unterbreiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeits- und Baupläne sind von den am Betrieb und an der Kontrolle des Flughafens beteiligten  Dienststellen zu begutachten.  Art. 2  Baugrund, Pläne, Erweiterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der zu erwerbende Baugrund, die zu erstellenden Bauten und Einrichtungen für den Betrieb des Flug-  hafens werden den beiden Regierungen durch Beschluss des Verwaltungsrates beantragt, gemäss den  Bestimmungen von Art. 13 Abs. 2 der Statuten.  Art. 3  Vermarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Erwerb der neuen für den Betrieb des Flughafens nötigen Grundstücke durch die französische  Regierung und innert der ihm zu setzenden Frist sorgt der Flughafen auf seine Kosten für die kontradik-  torische Vermarkung  und  für  die  Planaufnahme  aller Grundstücke,  die  zur  Gesamtheit  der  Unterneh-  mung gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Kosten  des  Flughafens  wird eine  gehörig  beglaubigte  Ausfertigung  des Vermarkungsprotokolls  und des Planes erstellt und im Archiv der französischen Regierung hinterlegt. Damit werden die neuen  Grundstücke dem öffentlichen Eigentum einverleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Erweiterung wird zusätzlich vermarkt und ins öffentliche Eigentum überführt.  Art. 4  Erleichterungen für die nicht kaufmännischen Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Flughafen  gewährt  für  die  Tätigkeit  folgender  nicht  im  kaufmännischen  Betrieb  enthaltenen  Dienste alle notwendigen Erleichterungen:  Funkdienst, Fernschreiber- und Wetterdienst,  Flug- und Pistendienst,  Verkehrskontrolle,  Sanitätsdienst,  Zoll- und Polizeidienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss insbesondere die nötigen Räumlichkeiten und die Wohnungen für das Personal, dessen stän-  dige Anwesenheit im Flughafen unerlässlich ist, unentgeltlich zur Verfügung der Verwaltung stellen,  die diese Dienste sicherzustellen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pläne der Räumlichkeiten und Wohnungen sind von diesen Verwaltungen zu genehmigen.  Art. 5  Zollbefreiung für Materialien und Geräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Hinblick auf die Lasten, die dem Flughafen aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt erwachsen, gewährt  ihm  die  französische  Regierung  Befreiung  von  allen Zöllen  und  Einfuhrgebühren  für  die  Materialien  und die Geräte, die bestimmt sind für die Verwirklichung des Pflichtenheftes, des Baubeschriebes und  Kostenvoranschlages und aller gemäss Art. 13 Abs. 2 der Statuten beschlossenen Änderungen über Bau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang II  Betrieb und Unterhalt des Flughafens. Diese Materialien und Geräte sind in jedem Fall beim französi-  schen Zoll zu deklarieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abtretung an Dritte der gemäss dem vorstehenden Ab-  satz zollfrei zugelassenen Gegenstände sind die am Datum der Abtretung geltenden französischen Zölle  und Gebühren sofort nach Erledigung der für die Kontrolle des Aussenhandels und des Geldwechsels  vorgesehenen Formalitäten zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die allfällige Wiederausfuhr gemäss Art. 17 des Staatsvertrages erfolgt frei von allen Zöllen und Ab-  gaben.  Art. 6  Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bestehenden und die vom Flughafen erstellten Anlagen hat er ständig in gutem Zustand zu erhalten,  so dass sie immer vollständig für den bestimmungsgemässen Gebrauch genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Kosten für den Unterhalt der neuen und der bestehenden Einrichtungen gehen zu Lasten des Flug-  hafens.  Art. 7  Verantwortlichkeit gegenüber Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafen ist Dritten gegenüber verantwortlich für jeglichen Schaden, der aus ungenügender Fes-  tigkeit oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen herrührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trotz der Genehmigung der Entwürfe durch die Regierungen bleibt die ganze Verantwortlichkeit beim  Flughafen, und die Genehmigung kann unter keinen Umständen die Verantwortlichkeit der Regierungen  begründen.  Art. 8  Schadenersatz an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Schadenersatzansprüche Dritter aus der Bereitstellung, dem Unterhalt oder dem Betrieb der be-  willigten Anlagen gehen zu Lasten des Flughafens, vorbehältlich des Rückgriffs auf den Urheber. Aus-  genommen sind Schadenersatzansprüche, die geltend gemacht werden könnten aufgrund des Bestehens  des Flughafens überhaupt. Diese letzteren gehen gemäss Art. 5 des Staatsvertrages zu Lasten der beiden  Regierungen.  Art. 9  Ungenügen der Anlagen oder Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag aufgeführten Anlagen oder Einrichtungen vollstän-  dig  verwirklicht  sind  und  sie  sich  als  ungenügend  erweisen  sollten,  werden  die  Bedingungen  für  die  Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen oder Einrichtungen in einem Nachtrag zu diesem  Pflichtenheft umschrieben, der gemäss den in Art. 19 des Staatsvertrages vorgesehenen Bedingungen  zu errichten ist.  Titel II:  Betrieb  Art. 10  Ausführung der Zoll- und Polizeiformalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafen unterstützt und erleichtert die Aufgabe der französischen und schweizerischen Verwal-  tung,  welche  die  Befugnisse  der  Beamten  und  Öffnungsstunden  ihrer  Diensträume  im  Flughafen  in  Übereinstimmung bringen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Durchgang von Reisenden und Gütern vom Dienstraum des einen Landes zu dem des andern Lan-  des erfolgt unter der Aufsicht der Bediensteten der französischen und schweizerischen Verwaltung. Die  Verrichtungen im einen und im andern dieser beiden Diensträume sollten sich weit möglichst ohne Zeit-  verlust folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang II  Art. 11  Unterverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafen kann unter den in Art. 13 der Statuten vorgesehenen Bedingungen französischen und  schweizerischen Unternehmungen den ganzen oder teilweisen Betrieb der Einrichtungen oder Anlagen  des  Flughafens  und  die  Erhebung  der  entsprechenden  Abgaben  anvertrauen,  aber  er  bleibt  trotzdem  persönlich verantwortlich sowohl gegenüber der französischen als der schweizerischen Regierung, als  auch gegenüber den Dritten für die Erfüllung aller Verpflichtungen, die ihm der Staatsvertrag, die Sta-  tuten oder das vorliegende Pflichtenheft auferlegen.  Art. 12  Angegliederte Gewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  angegliederten  vom  Flughafen  oder  seinen  Untermietern  im  Flughafen  eingerichteten  Gewerbe  sind dem französischen Recht unterworfen.  Art. 13  Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafen schliesst mit einer oder mehreren französischen oder schweizerischen Versicherungs-  gesellschaften Verträge ab, in deren Genuss sich die Benützer des Flughafens, vor allem diejenigen der  Geräte, gegen Bezahlung der Prämie setzen können. Der Wortlaut dieser Verträge ist zur Verfügung der  Benützer zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungskosten sind in den Benützungsgebühren nicht eingeschlossen.  Art. 14  Steuern und Fiskalabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bedingungen, unter denen der Flughafen, die Luftverkehrsgesellschaften und die mit Arbeiten für  den Ausbau des Flughafens betrauten Unternehmen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben be-  lastet werden können, werden in einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  schweizerische  Personal,  das  auf  französischem  Gebiete  wohnt,  ist  keiner  Steuer  oder  Abgabe  unterworfen, von welchen die übrigen Einwohner des Ortes befreit sind; überdies sind die schweizeri-  schen Bediensteten und ihre Familienglieder keiner französischen Polizeiabgabe unterworfen.  Art. 14bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Stellung der im schweizerischen Sektor des Flughafens beschäftigten Arbeitskräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Regierungen werden gemeinsam die Bedingungen festlegen, unter denen gewisse Abwei-  chungen  von  den  französischen  Rechtsvorschriften  über  die  Ausübung  einer  Erwerbstätigkeit  durch  Ausländer sowie über die soziale Sicherheit erfolgen können.  Art. 15   Betriebsstatistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Flughafen hat allmonatlich und alljährlich der französischen und der schweizerischen Regierung  einen statistischen Rechenschaftsbericht des Betriebes zu erstatten, gemäss einer von den zuständigen  französischen und schweizerischen Behörden gemeinsam beschlossenen Vorlage.  Art. 16   Betriebsstörungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  die von vorübergehenden Ordnungs- oder Polizeimassnahmen der französischen Regierung herrühren  oder  von  Arbeiten  von  allgemeinem  Interesse, die  auf  ihre  Weisung  auf  dem  öffentlichen  Grund  und  Boden ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Massnahmen begründen auf keinen Fall eine Verantwortlichkeit der französischen Regierung  gegenüber Dritten. Die französische Regierung wird immerhin die Kosten des Unterhaltes des Flugha-  fens entsprechend den völligen Betriebsunterbrüchen von einer gewissen Dauer übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 14 Abs. 1: Neufassung durch Verwaltungsratsbeschluss vom 13. 6. 1960; in Kraft seit 8. 11. 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 14bis eingefügt durch Verwaltungsratsbeschluss vom 13. 6. 1960; in Kraft seit 8. 11. 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang II  Art. 17   Beschwerdebuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Diensträumen der Direktion des Flughafens soll ein Buch aufliegen, in das einerseits Beschwer-  den der Personen, die sich über den Flughafen oder über das Personal, gleichgültig welcher Kategorie,  zu beklagen haben, und anderseits Wünsche der Benützer eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Flughafen hat regelmässig den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden die in  dieses Beschwerdebuch eingetragenen Bemerkungen mitzuteilen.  Titel III:  Abgaben und Gebühren  Art. 18   Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Flughafen alle ihm durch den Staatsvertrag, die Statuten  oder dieses Pflichtenheft auferlegten Verpflichtungen erfüllt, ist er berechtigt, Abgaben zu erheben und  die Ansätze dieser Abgaben festzusetzen. Die Art und Höhe dieser Abgaben werden durch Beschluss  des Verwaltungsrates bestimmt. Dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung der zuständigen franzö-  sischen und schweizerischen Behörden gemäss den in Art. 13 vorgesehenen Bedingungen.  Art. 19   Vermietung von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundstücke (unverbaute Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen) können an Luftverkehrsun-  ternehmungen und an Benützer des Flughafens vermietet werden. Solche Mietverträge müssen eine Be-  stimmung  enthalten,  wonach  sie  für  den  Fall  der  Auflösung  des  Flughafens  durch  diese  Tatsache  als  aufgehoben gelten.  Art. 20   Verpflichtungen der Mieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mieter können auf den gemieteten Liegenschaften nur mit Ermächtigung des Flughafens Bauten  errichten oder die bestehenden Bauten und Einrichtungen verändern, wenn die Bedeutung der geplanten  Arbeiten es rechtfertigt. Vorgängig ist nach den in Art. 13 Abs. 2 der Statuten vorgesehenen Bedingun-  gen ein Beschluss des Verwaltungsrates notwendig sowie das Einverständnis der Dienststellen, die beim  Betrieb und bei der Kontrolle des Flughafens mitwirken.  Art. 21   Kontrolle über die Abgabenerhebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gültigen Ansätze werden öffentlich durch Anschläge bekanntgegeben, die in sehr auffälliger Weise  an besonders hierfür bestimmten Stellen anzubringen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Stück dieser Anschläge wird beim Sitz des Flughafens hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Flughafen  ist  verantwortlich  für  die  Erhaltung  dieser  Anschläge  und  ersetzt  sie jedesmal,  wenn  dies geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Stand der Abgabenerhebungen ergibt sich aus ihrer Eintragung, deren Einzelheiten durch den Di-  rektor im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang II  Notenwechsel vom 25. Februar 1971  über den Nachtrag 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  zum Anhang II (Pflichtenheft)  des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und Betrieb des  Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vom 4. Juli 1949  In Kraft getreten am 25. Februar 1971  Übersetzung des französischen Originaltextes  Paris, den 25. Februar 1971  Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten  Schweizerische Botschaft Paris  Das  Ministerium  für  Auswärtige  Angelegenheiten  begrüsst  die  Schweizerische  Botschaft  und  beehrt  sich, auf ihre Note vom heutigen Tag Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:  « Der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen beschloss einstimmig am 23. September 1968  der französischen und der schweizerischen Regierung einen Nachtrag zum Pflichtenheft des schweize-  risch- französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949  4)   über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-  Mülhausen  zu  beantragen.  Dieser  Antrag  stützt  sich  auf  den  Art.  19  des  Staatsvertrages,  der  für  die  Änderung des Pflichtenheftes massgebend ist, sowie auf den Art. 9 dieses Pflichtenheftes, der das Vor-  gehen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt. Demzu-  folge sollten die beiden Regierungen folgende Vorkehrungen ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Um dem Flughafen zu ermöglichen, der Verkehrsentwicklung zu genügen und sich den tech-
                            nischen Anforderungen der neuen Luftfahrzeuge und der Luftverkehrsverfahren anzupassen,  sind das Flughafengelände sowie die Bauten und Anlagen zu erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die durch diese Erweiterung bedingten Kosten werden entsprechend dem Art. 2 des Staatsver-
                            trages verteilt. Die zu verwirklichenden Arbeiten sind als Arbeiten des Erstausbaus zu betrach-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der den Anhang III zum Staatsvertrag bildende Baubeschrieb und Kostenvoranschlag ist im
                            gegenseitigen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen unter Berücksichtigung des  zum Erwerb vorgesehenen Geländes und der zusätzlich zu erstellenden Bauten und Anlagen  sukzessive zu ändern.  Die Schweizerische Botschaft wäre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten für die Bestäti-  gung des Einverständnisses der französischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Mi-  nisteriums für Auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den Nachtrag Nr. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   zum Pflichtenheft des  schweizerisch-französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949.  Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft das volle  Einverständnis der französischen Regierung mit dem Wortlaut der vorstehenden Note bekanntzugeben.  Es benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. »
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Als Nachtrag 1 ist die Änderung des Pflichtenheftes vom 13. 6. 1960 (Art. 14 Ziff. 1, Art. 14  bis  ) aufzufassen (S. 32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 0.748.131.934.92.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Siehe Fussnote 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang II  Notenaustausch vom 12./29. Februar 1996  über den Nachtrag 3 zum Anhang II (Pflichtenheft) des französisch-schweizerischen  Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens  Basel-Mülhausen in Blotzheim  In Kraft getreten am 29. Februar 1996  Übersetzung des französischen Originaltextes  Bern, den 29. Februar 1996  Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten  Französische Botschaft Bern  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Französischen Botschaft  seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note vom 12. Februar 1996 Bezug zu nehmen, die folgen-  den Wortlaut hat:  « Die Französische Botschaft bezeugt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei-  ten ihre Hochachtung und beehrt sich, auf Geheiss ihrer Regierung, diesem folgendes mitzuteilen:  Mit Beschluss vom 25. Januar 1996 hat der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen, im Hin-  blick  auf  die  weitere  Entwicklung  dieses  Flughafens,  den  Regierungen  Frankreichs  und  der  Schweiz  beantragt, einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu errichten. Dieser Vorschlag stützt  sich auf Art. 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Art. 9  des letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstset-  zung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt.  Bei dieser Gelegenheit erachten die Regierungen Frankreichs und der Schweiz, dass beide Länder die  Verpflichtungen vollständig erfüllt haben, die sie mit dem Anhang III zum Staatsvertrag, wie er durch  den Notenwechsel vom 25. Februar 1971 geändert worden ist, vertraglich eingegangen sind.  Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufgrund der Verkehrsaussichten ist es erforderlich, den Ausbau des Flughafens und seiner
                            Einrichtungen fortzuführen. Demzufolge wird die  höchstmögliche  Ausdehnung  des  Flugha-  fens auf ungefähr 850 Hektaren erhöht, dies namentlich, um eine Ausdehnung der flugbetrieb-  lichen Tätigkeiten und den Bau einer neuen Piste von  ungefähr  2‘600  Meter  Länge,  parallel  zur Hauptpiste, zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Es ist Sache des Flughafens, die nötigen Mittel für die Realisierung dieses Vorhabens aufzu-
                            bringen, unter Vorbehalt  von  Art.  2  Abs.  2  des  französisch-schweizerischen  Staatsvertrages  vom 4. Juli 1949, und unbeachtet der Möglichkeit der beiden Staaten oder ihrer Gebietskör-  perschaften, sich daran zu beteiligen.  Die  Französische  Botschaft  wäre  dem  Eidgenössischen  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  für die Bestätigung des Einverständnisses der Schweizerischen Regierung dankbar. Diese Note und die  Antwort des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den Nach-  trag Nr. 3 zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949. »  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Französischen Bot-  schaft mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat das Obgenannte gutgeheissen hat. Das Eidgenös-  sische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Französische Botschaft  seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 0.748.131.934.92.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang II  Notenaustausch vom 19. November 1997 / 16. Januar 1998  über den Nachtrag 4 zum Anhang II (Pflichtenheft) des französisch-schweizerischen  Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens  Basel-Mülhausen in Blotzheim  In Kraft getreten am 16. Januar 1998  Übersetzung des französischen Originaltextes  Paris, den 16. Januar 1998  Schweizerische Botschaft  Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Paris  Die  Schweizerische  Botschaft  bezeugt  dem  französischen  Aussenministerium  ihre  Hochachtung  und  beehrt sich, auf dessen Note vom 19. November 1997 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:  « Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hoch-  achtung und beehrt sich, bezugnehmend auf den französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim, folgendes mitzuteilen:  Mit Beschluss vom 1. Juli 1997 hat der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen, im Hinblick  auf die weitere Entwicklung des Flughafens, den Regierungen Frankreichs und der Schweiz beantragt,  einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli 1949 über  den  Bau  und  Betrieb  des  Flughafens  Basel-Mülhausen  zu  errichten.  Dieser  Vorschlag  stützt  sich  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Artikel 9 des
                            letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung  zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt.  Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, dass die Arbeiten des ersten Ausbaus, festge-
                            halten im Nachtrag 3 zum Pflichtenheft, welcher mit Notenwechsel vom 12. und 29. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 genehmigt worden ist, beendigt sind und andererseits aufgrund der Verkehrsaussichten  des Flughafens, ist es erforderlich, die Finanzierungsregeln der Anlagen und Einrichtungen zu  präzisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wenn es sich bei der Genehmigung für wesentliche Änderungen an Projekten von bestehenden
                            Anlagen und Einrichtungen sowie von neuen Anlagen und Einrichtungen, deren Wert höher  ist  als  35  Millionen  französischer  Franken  (Stand  am  1.  Januar  1997  mit  Wertberichtigung  gemäss nationalem  Index INSEE der Baukosten), so wie es sich aus Artikel 13 Ziffer 2 der  Statuten des Flughafens ergibt, zeigt, dass der Flughafen nicht in der Lage ist, die geplanten  Ausgaben zu finanzieren, so übernehmen Frankreich und die Schweiz die zusätzliche Finan-  zierung gemäss den Bedingungen der nachstehenden Ziffer 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. In diesem Fall leisten Frankreich und die Schweiz zu gleichen Teilen. Der Beitrag der beiden
                            Staaten wird für jeden Staat für einen Zeitraum von drei Jahren festgelegt oder für einen an-  deren  Zeitraum,  welcher  gemeinsam  durch  die  zuständigen  französischen  und  schweizeri-  schen Behörden bestimmt wird. Die Auszahlung der Beiträge ist abhängig von der tatsächli-  chen Ausführung der Investitionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die in der vorstehenden Ziffer 3 erwähnten Beiträge sind Subventionen, Zinsvergünstigungen
                            oder  jede  andere  nicht  rückzahlbare  finanzielle  Leistung.  Sie  stammen  vom  französischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR 0.748.131.934.92.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang II  Staat und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Allfällige Beiträge von anderen Kör-  perschaften  und öffentlich-rechtlichen  Unternehmen  sowie  der  Handelskammern  werden  an  die Leistungen des betreffenden Staates angerechnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Für die Anwendung der vorstehenden Ziffern 3 und 4 gilt:
                            a) die Ausgaben für den zugunsten des Flughafens getätigten Grundstückerwerb werden an  den französischen Beitrag angerechnet. Ein allfälliger Mehrbetrag wird dem nachfolgenden  französischen Beitrag gutgeschrieben,  b) die vor dem 1. Januar 1997 beschlossenen Beiträge werden nicht berücksichtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der vorliegende Nachtrag kann unter folgenden Bedingungen gekündigt werden:
                            a) die Partei, welche beabsichtigt, den Nachtrag zu kündigen, teilt ihre Absicht der anderen  Partei mindestens zwei Jahre vor dem Termin mit, an dem die Kündigung in Kraft treten  soll,  b) damit die Kündigung wirksam wird, muss diese innert einem Jahr von der Mitteilung an  gerechnet bestätigt werden,  c)  die Kündigung  entfaltet ihre  volle  Wirkung  von  dem  Zeitpunkt  an, in  dem  die  kündi-  gende  Partei  ihre  Verpflichtungen  aus  einem  laufenden  Finanzierungsprogramm  voll  ständig erfüllt hat.  Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Botschaft für die Bestäti-  gung des Einverständnisses der Schweizerischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort der  Schweizerischen  Botschaft  bilden  alsdann  den  Nachtrag  Nr.  4  zum  Pflichtenheft  des  französisch-  schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mül-  hausen. Es wird alsdann Sache des Verwaltungsrates des Flughafens Basel-Mülhausen sein, über den  Beginn der geplanten Arbeiten zu entscheiden.  Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Schweizerische Botschaft  seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. »  Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitzutei-  len, dass der Schweizerische Bundesrat das Obgenannte gutgeheissen hat.  Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, das Ministerium für auswärtigen Angelegenheiten  seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang III: Arbeiten des ersten Ausbaues, Baubeschrieb und Kostenvor-  anschlag  Baubeschrieb  Der vorliegende Baubeschrieb umschreibt die allgemeine Gliederung des Flughafens sowie den Umfang  der Arbeiten des ersten Ausbaues, die gemäss Art. 2 des Staatsvertrages zu verwirklichen sind.  I. Bestand der Arbeiten  Der Flughafen soll mindestens den französischen Normen für die Klasse B entsprechen.  Er enthält zwei Pisten.  Die erste bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 335 Grad und wird besonders  für die Blindlandungen dienen.  Die zweite bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 260 Grad und stimmt wesent-  lich mit der Richtung der häufigsten und stärksten Winde überein.  Die Pisten weisen eine Breite von 60 m und Längen von 2’000 m für die erstgenannte und 1’600 m für  die zweitgenannte auf.  Sie werden eingesäumt von Rasenstreifen von 120 m Breite für die Blindlandepiste und von 70 m Breite  für die andere Piste.  Diese Pisten sind durch Rollwege mit der Zone der Bauten und Einrichtungen verbunden. Diese Roll-  wege sind 25 m breit.  Ausser den Pisten für die Handelsluftfahrt und parallel zu diesen können Startstreifen für Leichtflug-  zeuge angelegt werden, wobei zu jeder Piste je ein Streifen hinzukommen kann. Sie werden westlich  der in Richtung 335° liegenden, beziehungsweise südlich der in Richtung 260° liegenden Piste erstellt  und liegen parallel zu diesen Pisten.  II. Einrichtungen  Die Hochbauten liegen im nordöstlichen und südöstlichen Winkel der Pisten. Sie umfassen mindestens  ein Abfertigungsgebäude mit Nebengebäuden von ungefähr 2’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   überdeckter Fläche. Im Abferti-  gungsgebäude sind die Räumlichkeiten für die allgemeinen Dienste sowie den Zoll- und Polizeidienst  des Flughafens vorgesehen.  Die Nebengebäude des Abfertigungsgebäudes sind bestimmt für Garagen und Wohnungen für denjeni-  gen Teil des Personals, das im Interesse des Dienstes an Ort und Stelle wohnen muss.  Die Hallen werden ungefähr 9’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   überdeckter Fläche haben.  Die Flugsicherungseinrichtungen umfassen unter anderem eine Station für Peildienst, eine Blindlande-  anlage sowie eine Sendestation, die auf einem in Burgfelden gelegenen Grundstück von 1,5 ha vorge-  sehen ist.  III. Strassenverbindungen  Der Flughafen wird mit dem schweizerischen Strassennetz durch eine Autostrasse verbunden, welche  die Grenze zwischen St. Ludwig und Burgfelden überquert und schweizerischen Staatsangehörigen die  Zufahrt zum Flughafen ohne Zollformalitäten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ersetzt durch einen neuen Anhang III (Notenwechsel vom 25. 2. 1971; siehe S. 6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Autostrasse wird in einem mindestens 20 m breiten Gebietsstreifen verlaufen. Dieser wird gemäss  den vom französischen und schweizerischen Zolldienst als notwendig erachteten Anordnungen beidsei-  tig mit Abschrankungen versehen, welche die Zollgrenze darstellen.  Der Flughafen wird mit dem französischen Strassennetz durch eine Autostrasse verbunden sein, die sich  an die Departementsstrasse 12  bis   anschliesst und später bis zum Strassenkreuz von Bartenheim verlän-  gert  werden  soll.  Diese  Strasse  wird  in einem  20  m  breiten  Gebietsstreifen  liegen  und  eine  Fahrbahn  von 7 m aufweisen.  Vom  Flughafen  zu  erstellen  ist  die  Verbindungsstrasse  Flughafen-Schweiz  bis  zur  Grenze  sowie  die  Strasse, die den Flughafen mit dem französischen Strassennetz verbindet bis zur Departementsstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  bis  IV. Ausdehnung  Der  beigeheftete  Übersichtsplan  2)    bezeichnet  die  grösste  Flächenausdehnung,  welche  der  Flughafen  erhalten kann.  Diese Flächenausdehnung wurde festgelegt unter der Annahme, dass die Pisten auf 2’700 m beziehungs-  weise 1’900 m verlängert werden (Klasse A).  Überdies ist  vorgesehen,  an  Stelle  der  Startstreifen  für  Leichtflugzeuge  in  Richtung  335°  eine  zweite  Hauptpiste von 2’100 m Länge zu erstellen.  Die höchstens zu enteignende Grundfläche beträgt 405 ha, wovon ungefähr 290 ha auf dem Gebiete der  Gemeinde Blotzheim, 110 ha auf dem Gebiete der Gemeinde Häsingen, 4 ha auf dem Gebiete der Ge-  meinde Burgfelden und 1 ha auf dem Gebiete der Gemeinde St. Ludwig liegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  I.  Landerwerb  pro memoria  4  )  II.  Tiefbauarbeiten (Bodenorganisation, Lande- und Start-  bahnen, Rollwege, Abstellplätze usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850’000’000  III.  Hochbauarbeiten (Abfertigungsgebäude, Hallen usw.)  200’000’000  IV.  Elektrizität und Telephon  20’000’000  V.  Funk- und Blindlandeeinrichtungen  150’000’000  VI.  Verlegung einer Hochspannungsleitung  50’000’000  VII.  Zufahrtsstrassen zur Verbindung des Flughafens  mit dem schweizerischen und dem französischen Stras-  sennetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130’000’000  Insgesamt  1’400’000’000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      bzw. durch den Notenwechsel vom 25. 2. 1971 über den neuen Anhang III (siehe S. 6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Zu Lasten des französischen Staates (Fussnote ist Bestandteil dieses Anhangs III).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Notenwechsel vom 15. Mai 1965 zum Anhang III:  Änderung des Kostenvoranschlages  Die Schweizerische Botschaft in Frankreich und das französische Ministerium für Auswärtige Angele-  genheiten  haben  am  15. Mai 1965  in  Paris  einen  Notenwechsel  über die  Änderung  des Kostenvoran-  schlages für die im Anhang III des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und den  Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim angeführten Arbeiten vollzogen. Der Text der  schweizerischen Note lautet wie folgt:  Übersetzung aus dem französischen Originaltext  Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Emp-  fang seiner Note vom 15. Mai zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:  «  Der  Kostenvoranschlag  für  die  im  Anhang  III  zum  französisch-schweizerischen  Staatsvertrag  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen angeführten Arbeiten, der 1948
                            auf 1’400’000’000 französische Franken festgesetzt wurde, genügt infolge der Entwicklung der Wirt-  schaftslage, der Technik und des Verkehrs offensichtlich nicht, um gegenwärtig das Ausbauprogramm  für den Flughafen durchzuführen.  Nach Art. 9 des dem Staatsvertrag beigefügten Pflichtenheftes kann ein gemäss den Bedingungen von  Art. 19 des Staatsvertrages errichteter Nachtrag zum Pflichtenheft die neuen Bedingungen für die Er-  stellung  und  Indienstsetzung  von  Anlagen  und  Einrichtungen  des  Flughafens  umschreiben,  wenn  das  ursprüngliche Programm nicht mehr genügt.  Wie der Schweizerischen Botschaft bekannt ist, erlaubt Art. 19 des Staatsvertrages eine Änderung der  Anhänge des Vertrages durch Einverständnis beider Regierungen, mit Beschlüssen des Verwaltungsra-  tes, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst worden sind.  Das neue Ausbauprogramm wurde von den technischen Diensten und den vom Verwaltungsrat bezeich-  neten Spezialkommissionen gründlich überprüft und von diesem Rat an seiner Sitzung vom 23. Septem-  ber 1963 in Anwesenheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder einstimmig angenommen.  Auf Antrag des Verwaltungsrates wurde dieses Programm vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  und vom Schweizerischen Bundesrat sowie von den zuständigen französischen Behörden ordnungsge-  mäss genehmigt.  Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich deshalb, der Schweizerischen Botschaft  vorzuschlagen,  dass  der  Kostenvoranschlag  in  Anhang  III  zum  Staatsvertrag  vom  4.  Juli  1949  durch  folgende aufgrund der Abrechnung über die am 31. Dezember 1956 ausgeführten Bauten und Einrich-  tungen und des Voranschlages vom 1. August 1960 vorgenommene Schätzung ersetzt wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schweizer Franken  I.  Landerwerb  pro memoria  5)  II.  Tiefbauarbeiten  36’321’000  III.  Elektrische Anlagen  8’035’000  IV.  Radioelektrische Anlagen  4’515’000  V.  Gebäude für Flughafenverwaltung  22’150’000  VI.  Gebäude für Luftfahrtgesellschaften  14’697’000  VII.  Entfernung von Hindernissen für die Luftfahrt  1’474’000  Insgesamt  87’192’000  Dieser Gesamtbetrag der veranschlagten Ausgaben kann einer Erhöhung infolge Anstiege der Baukos-  ten seit 1. August 1960 unterworfen sein.  Das  Ministerium  für  Auswärtige  Angelegenheiten  wäre  der  Schweizerischen  Botschaft  verbunden,  wenn sie ihm die Zustimmung der schweizerischen Regierung zu diesem neuen Voranschlag bestätigen  wollte.  Die vorliegende Note und die Antwort der Schweizerischen Botschaft dazu werden den in Art. 9 des  dem Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 beigefügten Pflichtenheftes vorgesehenen Nachtrag begründen. »  Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium die Zustimmung der schweizerischen Regierung zum vor-  stehenden zu bestätigen.  Sie benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.  Paris, den 15. Mai 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Zu Lasten des französischen Staates (Fussnote ist Bestandteil dieses Notenwechsels).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Notenwechsel vom 25. Februar 1971 über den neuen Anhang III  (Baubeschrieb und Kostenvoranschlag)  des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und Betrieb des  Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vom 4. Juli 1949  In Kraft getreten am 25. Februar 1971  Übersetzung des französischen Originaltextes  Paris, den 25. Februar 1971  Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten  Schweizerische Botschaft Paris  Das  Ministerium  für  Auswärtige  Angelegenheiten  begrüsst  die  Schweizerische  Botschaft  und  beehrt  sich, Ihre Note vom heutigen Tag zu bestätigen. Sie hat folgenden Wortlaut:  «  Durch  den  Notenwechsel  vom  25.  Februar 1971  zwischen  der  Schweizerischen  Botschaft und  dem  Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist in der Form eines Nachtrages Nr. 2 zum Pflichtenheft  im Anhang des schweizerisch-französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb  des Flughafens Basel-Mülhausen ein Vertrag abgeschlossen worden, der nicht nur die Erweiterung des  Flughafens, seiner Bauten und Einrichtungen gestattet, sondern auch die Vornahme der entsprechenden  Änderungen des Baubeschriebes und Kostenvoranschlages des ersten Ausbaues. Demzufolge beantragt  die Schweizerische Botschaft dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, den Wortlaut des den  Anhang III des erwähnten Staatsvertrages bildenden Baubeschriebs und Kostenvoranschlags durch fol-  genden Wortlaut zu ersetzen:  Baubeschrieb  Der vorliegende Baubeschrieb umschreibt die allgemeine Anordnung des Flughafens sowie die Arbeiten  des ersten Ausbaues, die gemäss Art. 2 des Staatsvertrages zu verwirklichen sind.  I. Die Bodenorganisation  Der Flughafen soll mindestens den Vorschriften der Klasse A der französischen Norm entsprechen. Er  wird über zwei Pisten verfügen.  Die erste bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 355° und wird zur Instrumen-  tenpiste ausgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die zweite wird mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 260° bilden und dadurch we-  sentlich in der Richtung der häufigsten und stärksten Winde liegen.  Diese Pisten werden eine Breite von 60 m aufweisen; die erstgenannte Piste wird 4'000 m und die zweit-  genannte Piste 2’000 m lang sein.  Die  den  Pisten  zugehörenden  Rasenstreifen  sind  300  bzw.  150  m  breit.  Diese  Pisten  sind  mit  25  m  breiten  Rollstrassen  mit  der  Zone  der  Bauten  und  Einrichtungen  zu  verbinden. Ausser  den  Pisten  für  gewerbsmässige Luftfahrt können parallel zu ihnen Abflugstreifen für Leichtflugzeuge angelegt werden,  und zwar ein Streifen für jede Pistenrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Ziff. I Abs. 2: Gemeint ist vermutlich ein Pistenwinkel von 335°.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der zur Instrumentenpiste parallel verlaufende Abflugstreifen kann durch eine höchstens 1’800 m lange  Parallelpiste  ersetzt  werden,  um  die  Aufnahmefähigkeit  des  Pistensystems  und  die  Absonderung  der  allgemeinen Luftfahrt zu steigern.  II. Einrichtungen  Die Einrichtungen für die Abfertigung der Fluggäste, der Fluggüter und der Luftfahrzeuge kommen in  den  nordöstlichen  und  nordwestlichen  Pistenwinkel  zu  liegen.  Sie  umfassen  mindestens  ein  Abferti-  gungsgebäude für den Fluggastverkehr und ein Abfertigungsgebäude für den Frachtverkehr, deren über-  deckte Fläche ungefähr 21’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2   betragen und die über die notwendigen Nebenge-  bäude verfügen, um die Büros für die allgemeinen Flughafendienste, der Zoll- und Polizeidienste unter-  zubringen.  Zu  den  Einrichtungen  des Flughafens  gehören auch  die  Garagen  und  die  Dienstwohnungen  für jenen  Teil des Personals, das aus dienstlichen Gründen an Ort und Stelle wohnen muss.  Die Flugzeugeinstellhallen werden eine bedeckte Fläche von ungefähr 10’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Flugsicherungseinrichtungen umfassen, neben der klassischen Ausrüstung des Kontrollturmes, min-  destens folgende Anlagen:  - ein Überwachungsradar SRE;  - ein Instrumentenlandesystem ILS für Anflüge in der Kategorie 2 und 3a;  - ein Funkpeilgerät;  - ein UKW-Drehfunkfeuer VOR;  -  die  Funkfeuer,  die  für  die  Streckenführung  der  Luftfahrzeuge  im  Nahkontrollbezirk  erforderlich  sind.  III. Strassenverbindungen  Der Flughafen wird mit dem schweizerischen Strassennetz durch eine Autobahn verbunden, welche die  Grenze  zwischen  Saint-Louis  und  Burgfelden  überquert  und  schweizerischen  Staatsangehörigen  den  Zugang zum Flughafen ohne Zollformalitäten gestattet.  Diese Autostrasse wird eine Kronenbreite von mindestens 20 m aufweisen. Sie wird mit Abschrankun-  gen versehen, die gemäss den von den schweizerischen und französischen Zolldiensten als notwendig  erachteten Anordnungen zu erstellen sind und die die Zollgrenze bilden.  Die  Verbindung  des  Flughafens  mit  dem  französischen  Strassennetz  wird  einerseits  durch  einen  An-  schluss an die Autostrasse A-35 andererseits durch einen Anschluss an den CD-12bis sichergestellt.  Innerhalb des Flughafenperimeters sind geeignete Strassenzüge zu erstellen, um die Verbindungen der  verschiedenen schweizerischen und französischen Sektoren mit den respektiven Strassennetzen der bei-  den Länder sicherzustellen.  Die Verbindungsstrasse vom Flughafen bis zur Schweizer Grenze und die Strasse, welche den Flughafen  mit dem französischen Strassennetz verbindet, sind Bestandteile der vom Flughafen zu übernehmenden  Arbeiten.  IV. Landerwerb  Auf dem beigelegten, vom Flughafen Basel-Mülhausen am 6. Februar 1969 erstellten Übersichtsplan  Nr. 509 ist die grösstmögliche Gebietsausdehnung, die dem Flughafen zugestanden werden kann, dar-  gestellt.  Die grösstmögliche, zu expropriierende Fläche hat einen Inhalt von 536 ha, wovon ungefähr 380 ha auf  dem Gebiet der Gemeinde Blotzheim, 127 ha auf jenem von Häsingen und 29 ha auf jenem von Saint-  Louis sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag  Anhang III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Notenwechsel vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. 5. 1965, Preisba-
                            sis vom 1. 8. 1960  Fr.  Schätzung des Pro-  jektes 1970, Preisba-  sis vom 1. 3. 1970  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Landerwerb pro memoria pro memoria
2. Tiefbauarbeiten 36’321’000 29’535’000
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Elektrische Anlagen 8’035’000 5’315’000
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Radioelektrische Anlagen 4’515’000 1’905'000 7)
5. Gebäude für Flughafendienste 22’150’000 –
6. Gebäude für Luftfahrtunternehmungen 14’697’000 –
7. Behebung von Luftfahrthindernissen 1’474’000
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87’192’000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36’755’000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Die Schweizerische Botschaft wäre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten für die Bestäti-  gung des Einverständnisses der französischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Mi-  nisteriums  für  Auswärtige  Angelegenheiten  bilden  alsdann  den  neuen  Anhang  III  des  schweizerisch-  französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949. »  Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft das volle  Einverständnis der französischen Regierung mit dem Wortlaut der vorstehenden Note bekanntzugeben.  Es benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Diese Posten umfassen:      - Verlängerung der Nord-Süd verlaufenden Hauptpiste auf 4’000 m × 60 m, einschliesslich der Kosten für die hochintensive Anflug- und Pistenbe-      - Erste Etappe für die Piste der allgemeinen Luftfahrt; Bau von 1’000 m der 45 m breiten Piste, einschliesslich Einrichtung der zugehörenden Befeu-  erung.      - Vergrösserung des Flugsteiges um 45’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .      - Bau des Flugsteiges für das Leichtflugzeugzentrum «West» und Bau der Zufahrtsstrasse zu diesem Leichtflugzeugzentrum.      - Änderung der Flugsicherungseinrichtungen (Fussnote ist Bestandteil des Notenwechsels).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  eingetretenen Bauteuerung noch eine Erhöhung erfahren (Fussnote ist Bestandteil des Notenwechsels).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Zum Kurs von 1,27 ergibt diese Summe ein Zwischentotal von franz. Fr. 46’678’850.-. Dieses Zwischentotal kann als Folge der seit dem 1. 3. 1970  eingetretenen Bauteuerung noch eine Erhöhung erfahren (Fussnote ist Bestandteil des Notenwechsels).