Reglement betreffend Diplomprüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer u... (439.630) 
                
                
            INHALT
Reglement betreffend Diplomprüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer und Sportlehrerinnendiplome I und II an der Universität Basel
- Reglement betreffend Diplomprüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer und Sportlehrerinnendiplome I und II an der Universität Basel
 - §1.
 - §2.
 - §3. Die Examinatorin oder der Examinator bestimmt die Prüfungs-
 - §4.
 - §5.
 - §6. Wer die Prüfungen mit Erfolg bestanden hat, erhält von der Uni-
 - §7. Einsprachen bezüglich der Prüfungen sind innert zehn Tagen
 - §8.
 - §9.
 - § 10.
 - § 11.
 - 1. Block 1:
 - 2. Ferner müssen die Studierenden in mindestens zwei Sportarten eine
 - 1. Mit je einer Diplomnote zählen:
 - 2. Ferner müssen die Studierenden in mindestens einem wissenschaftli-
 - 3. Die Institutsleitung kann in den Prüfungsteilen a–c neue Fächer ein-
 - § 12.
 - § 13. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird ab sofort wirk-