Reglement betreffend Diplomprüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer und Sportlehrerinnendiplome I und II an der Universität Basel
                            Reglement betreffend Diplomprüfungen  für die Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer-  und Sportlehrerinnendiplome I und II  an der Universität Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 9. Dezember 1991  Vom Erziehungsrat genehmigt am 30. März 1992  Die Medizinische Fakultät der Universität Basel, in Ausführung von  Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbil-  dung an Hochschulen vom 21. Oktober 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:  a. allgemeine bestimmungen  I. Allgemeine Zulassungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            3)  Für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsfächern haben die  Studierenden mit Schlusstestaten nachzuweisen, dass sie die im Stu-  dienplan festgelegten Übungen, Kurse, Praktika, Seminarien und ähn-  liche  Lehrveranstaltungen  ordnungsgemäss  absolviert  haben.  Über-  dies  kann  die  schriftliche  Arbeit  erst  in  Angriff  genommen  werden,  wenn die Prüfung im Fach «Einführung in wissenschaftliches Arbei-  ten» bestanden ist.  II. Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            4)  Die Prüfungsleitung besteht aus der Vorsteherin oder dem Vor-  steher, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei  Dozierenden des Instituts für Sport der Universität Basel.  III. Prüfungsart, Prüfungsdauer, Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Examinatorin oder der Examinator bestimmt die Prüfungs-
                            art (mündlich, schriftlich, praktisch usw.) und die Prüfungsdauer in Ab-  sprache mit der Prüfungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungsstoff wird jeweils in den entsprechenden Lehrveranstal-  tungen bekanntgegeben. Er entspricht mindestens den Richtzielen im  Anhang zur Verordnung vom 11. Dezember 1987 über die Mindestan-  forderungen an Prüfungen für die Eidgenössischen Turn- und Sportleh-  rerdiplome I und II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Prüfungsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
                            5)  Die Prüfungsleistungen werden durch die Noten 6–1 bewertet  (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend  , 3 = ungenügend, 2 = schlecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = sehr schlecht), wobei halbe Zwischennoten zulässig sind (5,5; 4,5;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,5; 2,5; 1,5).
                        
                        
                    
                    
                    
                §5.
                            6)  Jede Fachprüfung für das Diplom I wie auch für das Diplom II  kann jeweils nur einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Diplomprüfung II wegen einer ungenügenden Note in der  Diplomarbeit nicht bestanden hat, kann innerhalb eines Jahres, von der  Eröffnung des Prüfungsentscheides an gerechnet, eine neue Diplomar-  beit einreichen. Andernfalls ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.  Die Prüfung ist auch dann endgültig nicht bestanden, wenn die zum  zweitenmal eingereichte Diplomarbeit wiederum nicht die Note 4 er-  reicht.  VI. Diplomierung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Wer die Prüfungen mit Erfolg bestanden hat, erhält von der Uni-
                            versität Basel ein Prüfungszeugnis mit allen Fachnoten. Das Prüfungs-  zeugnis  wird  vom  Dekanat  der  Medizinischen  Fakultät  und  von  der  Vorsteherin oder vom Vorsteher des Instituts für Sport unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom und ein Ausweis in  Taschenformat werden durch die Eidgenössische Sportkommission ab-  gegeben.  VII. Einsprachen und Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Einsprachen bezüglich der Prüfungen sind innert zehn Tagen
                            nach schriftlichem Vorliegen der Prüfungsresultate eingeschrieben an  die Prüfungsleitung zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Prüfungsleitung kann nach den allgemeinen  Bestimmungen  an  die  Rekurskommission  der  Universität  rekurriert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. anforderungen für das diplom i  I. Prüfungsteile
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            8)  Die Diplomprüfung für das Eidgenössische Turn- und Sportleh-  rer- und Sportlehrerinnendiplom I setzt sich aus folgenden Fachprüfun-  gen zusammen:  a) Fachdidaktischer Teil:  Sportdidaktik I  Prüfungslektion Sekundarstufe I Mädchen  Prüfungslektion Sekundarstufe I Knaben  Prüfungslektion Primarstufe  Für jede Prüfung wird eine Diplomnote erteilt.  b) Praktisch-methodischer Teil:  Block 1:  Mit je einer Diplomnote zählen:  Eishockey  Elementares Bewegungslernen  Geräteturnen und Akrobatik  Hockeyspiele  Schneesport  Block 2:  Mit je einer Diplomnote zählen:  Badminton  Leichtathletik  Schwimmen  Volleyball  Wasserspringen  Block 3:  Mit je einer Diplomnote zählen:  Eislaufen  Fussball  Handball  Tanz/Gymnastik  c) Wissenschaftlicher Teil:  Block A:  Mit je einer Diplomnote zählen:  Allgemeine Trainingslehre  Bewegungsanalyse  Normales und abweichendes Bewegungsverhalten  Psychologie  Sportpädagogik  Sport und Gesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) Schriftliche Arbeit:  Die Studierenden haben mit einer schriftlichen Arbeit den Nachweis  zu erbringen, dass sie einfache Fragestellungen aus dem Bereich des  Sports wissenschaftlich bewältigen können. Die Themen stammen aus  dem fachdidaktischen, dem praktisch-methodischen und dem wissen-  schaftlichen Lehrbereich und werden von den zuständigen Dozenten  und Dozentinnen formuliert. Die Prüfungsleitung legt jeweils fest, ob  die  schriftliche  Arbeit  als  Semesterarbeit  oder  als  Klausurarbeit  zu  schreiben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Institutsleitung kann in den Prüfungsteilen a–c neue Fächer ein-  führen und deren Gewichtung in der Diplomnote festlegen und/oder  bestehende Fächer streichen. Entsprechende Änderungen müssen den  Studierenden mindestens ein Jahr im voraus schriftlich mitgeteilt wer-  den.  II. Bestehen der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §9.
                            9)  Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn  a) die Testate sämtlicher Pflichtveranstaltungen vorliegen,  b) alle Fachnoten ausgewiesen sind,  c) im fachdidaktischen Teil die ungerundete Durchschnittsnote 4,0  erreicht wird und nicht mehr als eine Note ungenügend ist,  d) in jedem Block des praktisch-methodischen Teils die ungerundete  Durchschnittsnote 4,0 erreicht wird und insgesamt nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Noten ungenügend sind, wobei pro Block höchstens eine Note  ungenügend sein darf,  e) in  jedem  Block  des  wissenschaftlichen  Teils  die  ungerundete  Durchschnittsnote 4,0 erreicht wird und pro Block nicht mehr als  eine Note ungenügend ist,  f) die schriftliche Arbeit angenommen ist,  g) das Lebensretterbrevet I und der Samariterausweis vorgelegt wor-  den sind,  h) das Hochschulmodul I an der Eidg. Fachhochschule für Sport in  Magglingen absolviert worden ist.  c. anforderungen für das diplom ii  I. Besondere Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            10)  Zu den Fachprüfungen der Diplom-II-Ausbildung wird nur  zugelassen, wer das Diplom I bestanden hat oder ein entsprechendes  Diplom einer andern Hochschule vorlegt. Die Prüfungsleitung kann in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Prüfungsteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            11)  Die Diplomprüfung für das Eidgenössische Turn- und Sport-  lehrer- und Sportlehrerinnendiplom II setzt sich aus folgenden Fach-  prüfungen zusammen:  a) Fachdidaktischer Teil:  Mit je einer Diplomnote zählen:  Prüfungslektion Sekundarstufe II Damen  Prüfungslektion Sekundarstufe II Herren  Prüfungslektion Berufsschulsport  Sportdidaktik II  b) Praktisch-methodischer Teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Block 1:
                            Mit je einer Diplomnote zählen:  Basektball  Fussball  Gymnastik und Tanz  Leichtathletik  Schwimmen  Block 2:  Mit je einer Diplomnote zählen:  Aerobics  Geräteturnen und Akrobatik  Handball  Schneesport  Volleyball
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ferner müssen die Studierenden in mindestens zwei Sportarten eine
                            Fachprüfung auf dem Niveau der Spezialisierung ablegen.  Als Sportarten sind wählbar, sofern angeboten:  Badminton  Basketball  Eishockey  Eislauf/-tanz  Fussball  Geräteturnen und Akrobatik  Handball  Leichtathletik  Schwimmen  Tanz  Tennis  Volleyball  Wasserspringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Wissenschaftlicher Teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit je einer Diplomnote zählen:
                            Biomechanik  Biometrie  Fitness, Training und Gesundheit: Measurement and Evaluation  Gesellschaft und Sportorganisation  Körperliche Aktivität im Alter  Psychologie: Kommunikation und Identität  Sport und Ernährung  Sportpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ferner müssen die Studierenden in mindestens einem wissenschaftli-
                            chen Fach eine Prüfung auf dem Niveau der Spezialisierung ablegen.  Wählbar sind, sofern angeboten:  Fitness, Training und Gesundheit  Gesellschaft und Sportorganisation  Sport mit älteren Menschen  Sport mit Sondergruppen  Sportpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Institutsleitung kann in den Prüfungsteilen a–c neue Fächer ein-
                            führen und/oder bestehende Fächer streichen. Entsprechende Ände-  rungen  müssen  den  Studierenden  mindestens  ein  Jahr  im  voraus  schriftlich mitgeteilt werden.  d) Diplomarbeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Diplomarbeit ist der Nachweis zu erbringen, dass spezifische  Fragestellungen aus dem Bereich des Sports selbständig und mit wis-  senschaftlichen Methoden bewältigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierenden haben die Diplomarbeit im 4. Semester ihrer regu-  lären Diplom-II-Ausbildung einzureichen («suo anno»). Der Termin  wird von der Prüfungsleitung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der offizielle Abgabetermin im 4. Semester nicht wahrgenom-  men oder wird die Diplomarbeit als ungenügend bewertet, so haben  die Studierenden ab Eröffnung des Prüfungsentscheides genau 1 Jahr  Zeit, eine überarbeitete Fassung bzw. eine neue Diplomarbeit einzurei-  arbeit  mehr  eingereicht  und  das  Diplom  II  definitiv  nicht  erworben  werden, ausser in begründeten Fällen, die von der Prüfungsleitung ent-  schieden werden. Entsprechende Anträge sind vier Wochen vor Ab-  lauf des Termins einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Bestehen der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            12)  Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn  a) die Testate sämtlicher Pflichtveranstaltungen vorliegen,  b) alle Fachnoten ausgewiesen sind,  c) im fachdidaktischen und im wissenschaftlichen Teil nicht mehr als  eine  Fachnote  ungenügend  ist  und  mindestens  die  ungerundete  Durchschnittsnote 4,0 erreicht wird,  d) in jedem Block des praktisch-methodischen Teils nicht mehr als  eine  Note  ungenügend  ist  und  in  jedem  Block  die  ungerundete  Durchschnittsnote 4,0 erreicht wird,  e) in zwei sportpraktischen und in einem wissenschaftlichen Fach, die  auf dem Niveau der Spezialisierung geprüft worden sind, je minde-  stens die Note 4 erreicht wird,  f) in der Diplomarbeit mindestens die Note 4 erreicht wird,  g) der Ergänzungslehrgang II an der Eidg. Sportschule in Magglin-  gen absolviert ist.  d. schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird ab sofort wirk-
                            sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)