Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung (832.11) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
- Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
 - Art. 1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung
 - Art. 2 Der bei Ablösung der Staatlichen Altersversicherung vorhandene Vermö-
 - Art. 4 Diejenigen Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am
 - Art. 6 Ein nach Erfüllung der gesetzlichen Verbindlichkeiten allfällig übrig blei-
 - Art. 7 Der Kantonsrat stellt allfällig notwendig werdende Vollziehungsbestim-
 - Art. 15 Renten, auf die der Berechtigte freiwillig verzichtet, fallen in das Verzeichnis
 - Art. 27 Abs. 2 lautet: «Wenn der finanzielle Stand der Anstalt es gestattet, sind durch Kantonsratsbeschluss in erster Linie die Renten für die Frauen zu erhöhen,
 - Art. 18 Nach dem Tode eines Versicherten werden keine Renten mehr ausbezahlt.