Gesetz über die Ablösung der Staatlichen Altersversicherung
                            Gesetz  über die Ablösung der Staatlichen  Altersversicherung  vom  24. April 1949  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 30 Ziff. 3 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung
                            sowie die Beitragspflichten des Kantons und der Gemeinden erlöschen mit  dem Zeitpunkt des Inkrafttretens  1)   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der bei Ablösung der Staatlichen Altersversicherung vorhandene Vermö-
                            gensbestand  wird  als  Separatfonds  behandelt  und  nach  Massgabe  der  nachstehenden Artikel 3 bis 6 verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bisherigen Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni 1948 das 65. Altersjahr zurückgelegt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , erhalten auf Lebens-  zeit  einen  Anspruch  auf  Altersbeiträge,  welche  den  vormaligen Renten ge-  mäss  Art. 14–18  des  Gesetzes  betreffend  die  Staatliche  Altersversicherung  vom 26. April 1925/26. April 1936  3)   gleichkommen. Diese Beiträge erfolgen im  Sinne einer zusätzlichen Leistung des Staates zu den Übergangsrenten bzw.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Geboren am 30. Juni 1883 und früher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Siehe Anhang zu diesem Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Abfindung aufgrund des Ausschlusses von der eidgenössischen Alters-  und Hinterlassenenversicherung  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Tode eines solchen Bezugsberechtigten wird an den überlebenden  Ehegatten oder die überlebenden minderjährigen Kinder ein Sterbegeld in  der Höhe der vom Versicherten einbezahlten Prämien ohne Zins und ab-  züglich der bezogenen Beiträge ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Diejenigen Mitglieder der Staatlichen Altersversicherung, welche am
                            30. Juni  1948  das  65. Altersjahr  nicht  zurückgelegt  haben  2)  ,  erhalten  den  Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Prämien und einen  auf dem Rückerstattungsbetrag berechneten Zuschlag von 5%. Mitgliedern,  welche ihre Beitragspflicht durch eine einmalige Leistung erfüllt haben, wird  bei  der  Rückerstattung  grundsätzlich  die  Gleichstellung  mit  den  übrigen  Mitgliedern gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstelle der Rückzahlungen gemäss Art. 4 können die in diesem Artikel  genannten  Mitglieder  der  Staatlichen  Altersversicherung,  welche  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni 1948 das 45. Altersjahr zurückgelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und mindestens 10 Jahres-  prämien in die Staatliche Altersversicherung einbezahlt haben, ohne weitere  Prämienzahlung  vom  vollendeten  65. Altersjahr  an  eine  lebenslängliche  Jahresrente  von  Fr. 50.–  beanspruchen.  Diesen  Rentenanspruch  erwirbt,  wer bis zum 31. Dezember 1949 bei der zuständigen Gemeindestelle der  Staatlichen Altersversicherung eine dahingehende Erklärung abgibt; mit der  Abgabe dieser Erklärung fällt jeglicher Anspruch im Sinne von Artikel 4  dieses Gesetzes dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim  Tode  eines  solchen  Rentenanwärters  oder  -berechtigten  wird  an  den überlebenden Ehegatten bzw. die überlebenden minderjährigen Kinder  ein  Sterbegeld  in  der  Höhe  der  vom  Versicherten  einbezahlten  Prämien  ohne Zins und abzüglich der bezogenen Renten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ein nach Erfüllung der gesetzlichen Verbindlichkeiten allfällig übrig blei-
                            bender Fonds wird für Zwecke der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vgl. BG vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  (AHV) (SR 831.10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Geboren am 1. Juli 1883 und später.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Geboren zwischen dem 1. Juli 1883 und dem 30. Juni 1903.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fürsorge des Kantons verwendet. Die Landsgemeinde fasst im gegebenen  Zeitpunkt die notwendigen Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der Kantonsrat stellt allfällig notwendig werdende Vollziehungsbestim-
                            mungen  über  die  Ablösung  der  Staatlichen  Altersversicherung  auf  dem  Verordnungswege auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  in  der  Zeit  vom  1. Januar  bis  30.  April  1949  erwachsenen  Prä-  mienpflichten  sowie  Beitragspflichten  des  Kantons  und  der  Gemeinden  fallen dahin. Sämtliche aufgrund dieses Gesetzes in Betracht fallenden An-  sprüche der Mitglieder gegenüber der Staatlichen Altersversicherung wer-  den auf den 1. Januar 1949 bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zurückbezahlten Prämien und die Sterbegeldauszahlungen sind von  der Einkommenssteuer befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorstehende Gesetz tritt auf den 1. Mai 1949 in Kraft. Damit werden  das  Gesetz  betreffend  die  Staatliche  Altersversicherung  für  den  Kanton  AppenzelI A.Rh., vom 26. April 1925/26. April 1936, sowie Artikel 22 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 3 des Gesetzes betreffend das Wirtschaftswesen und den Kleinhan-  del mit geistigen Getränken, vom 26. April 1908/28. April 1929  2)  ), soweit die  Staatliche Altersversicherung betreffend, aufgehoben.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 832.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   aGS I/61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Die Art. 14–18 des Gesetzes betreffend die Staatliche Altersversicherung für  den Kanton Appenzell A.Rh., angenommen am 26. April 1925 und revidiert  am 26. April 1936, lauten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Höhe der Altersrenten gelten folgende Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diejenigen Versicherten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Kanton  wohnhaft waren, erhalten Altersrenten wie folgt:  Eintrittsalter Jahre  18–39    40–44    45–49    50–54   55 u. mehr  Bezugsberechtigtes  Alter  für Männer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  100     100     100     100     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  100     100     100     100     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  100     100     100     100     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  100     100     100     100     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  120     115     110     105     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  140     130     120     110     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  160     145     130     115     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  180     160     140     120     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  200     175     150     125     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  220     190     160     130     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  240     205     170     135     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  260     220     180     140     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  280     235     190     145     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  300     250     200     150     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79ff.  300     250     200     150     100  für Frauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  100     100     100     100     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  100     100     100     100     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  100     100     100     100     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  100     100     100     100     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  114     108     104     102     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintrittsalter Jahre  18–39    40–44    45–49    50–54  55 u. mehr  Bezugsberechtigtes  Alter  für Frauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  128     116     108    104     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  142     124     112     106     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  156     132     116     108     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  170    140     120     110     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  184     148     124     112     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  198     156     128     114     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  226     172     136     118     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  240     180     140     120     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 ff.  240     180     140     120     100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diejenigen  Personen,  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  die  Anstalt  aufgenommen  worden  sind  oder  noch  eintreten,  erhalten  Alters-  renten wie folgt:  Eintrittsalter Jahre  18 u. 19   20–24  25–29  30–34  35–39  40–44  45–49  Bezugsberechtigtes  Alter  für Männer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  100     100   100   100   100   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  100     100   100   100   100   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  100    100   100    100   100   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  120    116   112   108   104   102   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  140    132   124   116   108   104   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  160    148   136   124   112   106   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  180    164   148   132   116   108   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  200     180   160   140   120   110   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  240     212   184   156   128   114   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  260     228   196   164   132   116   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  280     244   208   172   136   118   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  300     260   220   180   140   120   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  ff.  300     260   220   180   140   120   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintrittsalter Jahre  18 u.19   20–24    25–29  30–34  35–39  40–44  45–49  Bezugsberechtigtes  Alter  für Frauen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  100     100    100   100   100   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  100     100    100   100   100   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  100     100    100   100   100   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  100     100     100   100   100   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  114     110     112   108   104   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  142     130     118   112   106   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  156    140     124   116   108   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  170    150     130   120   110   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  184    160     136   124   112   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  198     170     142   128   114   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  212     180     148   132   116   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  226     190    154   136   118   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  240     200     160   140   120   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  ff.  240     200     160   140   120   100   100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen mit 50 und mehr Jahren werden seit dem Inkrafttreten des Ge-  setzes nicht mehr in die Versicherung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Auszahlung all dieser unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Renten gilt  die Bestimmung, dass zur Zeit des Beginns der Bezugsberechtigung aus-  stehende Beiträge nebst Verzugszinsen zu 5% von den Renten abgezogen  werden. Der Abzug kann auf gestelltes Gesuch hin bis auf höchstens fünf  Jahresrenten verteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Hinsichtlich der Erhöhung der Renten für die Frauen gilt die Bestimmung  von Art. 27 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Renten, auf die der Berechtigte freiwillig verzichtet, fallen in das Verzeichnis
                            der Vermächtnisse und Geschenke. Sie werden besonders gebucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berechtigung zum Bezug der Rente beginnt mit dem Kalenderquartal,  in welchem die Altersgrenze erreicht wird.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 lautet: «Wenn der finanzielle Stand der Anstalt es gestattet, sind durch Kantonsratsbeschluss in erster Linie die Renten für die Frauen zu erhöhen,
                            und zwar im Maximum bis zur Höhe der Renten für die Männer (siehe Art. 14).»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Altersrenten werden in Teilzahlungen durch die Verwaltung der Anstalt  den Versicherten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Renten, auf welche der Bezugsberechtigte innert Jahresfrist keinen An-  spruch geltend macht, verfallen der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An ausserhalb des Kantons wohnende Personen, welche keinerlei Prä-  mien  entrichtet  haben,  werden  ab  1. Mai  1936  keine  Renten  mehr  aus-  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Renten sind für den persönlichen Unterhalt der Versicherten bestimmt  und dürfen nicht mit Ansprüchen der Gemeinden aus Armenunterstützun-  gen verrechnet werden. Hat eine Gemeinde freiwillig für einen Versicherten  Prämien bezahlt, so kann sie bis auf den bezahlten Betrag ohne Zins auf die  Rente greifen oder, im Falle der Rückvergütung nach Art. 6, von der Anstalt  die  Rückzahlung  der  Hälfte  der  von  der  Gemeinde  geleisteten  Prämien  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt hat sich nur an den Versicherten oder dessen gesetzlichen  oder  bevollmächtigten  Vertreter  zu  wenden.  Jede  Abtretung  oder  Ver-  pfändung der Altersrente ist ungültig. Ebenso unterliegt dieselbe nicht der  Zwangsvollstreckung zu Gunsten der Gläubiger der Versicherten.