Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn-... (844.1) 
                
                
            INHALT
Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
- Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
 - § 1. Der Mäklerlohn (Art. 413 OR)
 - § 2. Der Mäklerlohn umfasst sä
 - § 3. Der Mäkler darf bei Abschluss des Mäklervertrages vom Miet-
 - § 4. Jedem Mietinteressenten ist bei der Anmeldung ein Exemplar
 - § 5.
 - § 7. Veröffentlichung im Amtsblatt,