Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            844.1 Tarifordnung der Direktion der Justiz des Kantons Zürich für die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen (vom 25. März 1982)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gestützt auf §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Vermi ttlung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 30. November 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verfügt die Direktion der Justiz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mäklerlohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Der Mäklerlohn (Art. 413 OR)
                            3 darf 75% des ersten monat- lichen Nettomietzinses nicht übersteigen. Andere Honorare dürfen nicht verlangt werden. Die Erhebung von Einsch reibe- oder sonstige n Gebühren ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Der Mäklerlohn umfasst sä
                            mtliche Aufwendungen des Mäk- lers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sicherheits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Der Mäkler darf bei Abschluss des Mäklervertrages vom Miet-
                            interessenten eine Sicherheitsleist ung von höchstens 50% des mutmass- lichen Mäklerlohnes verlangen. Diese Sicherheitsleist ung ist bei Zustandekommen eines Mietver- trages vollumfänglich an den Mäklerlohn anzurechnen. Ist nach Ablauf von sechs Monate n seit Abschluss des Mäklerver- trages kein Mietvertrag zustande gekommen, so hat der Mäkler dem Mietinteressenten die ge leistete Sicherheitslei stung zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Jedem Mietinteressenten ist bei der Anmeldung ein Exemplar
                            der Tarifordnung abzugeben. Sie ist fe rner an einer für die Mietinteres- senten gut sichtbaren Stelle in den Geschäftsräumen anzuschlagen. Tarifordnungen können kostenlos be i der Direktion der Justiz be- zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Verstösse gegen die Tarifordnu ng werden nach Massgabe der Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 30. November 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 geahndet. Administrative Massnahmen gegen Fehlba re bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6.    Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            844.1 Tarifordnung für Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen Veröffent- lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Veröffentlichung im Amtsblatt,
                            Textteil, und in der Gesetzes- sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 48, 457.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            844.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 220.