Verordnung zum Baugesetz (700.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung zum Baugesetz
- Verordnung zum Baugesetz
 - § 3 Kantonale Fachstelle gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über
 - § 6 3)
 - § 7 ter 4)
 - § 8 Die Voraussetzung der Versorgung mit Trink - und Löschwasser ist
 - § 9 Die Baubewilligungsbehörde kann eine von § 8 abweichende
 - § 10 Die Baubewilligungsbehörde kann einen von § 8 abweichenden
 - § 20quinquies 12)
 - § 21 7)
 - § 21 bis 9)
 - Art. 66 BauG; b) eine Liste des mit der Bearbeitung von Baugesuchen beauf-
 - § 24 Der Antrag des Baudepartementes an den Regierungsrat enthält
 - § 25 Beschlüsse des Regierungsrates über die Erweiterung der Baube-
 - Art. 57 Abs. 1 lit. c - f BauG.