Verordnung zum Baugesetz
                            Gesetzes über die Raumplanung und das   den bereinigten Richtplanentwurf.  I.  Mitwirkung  der Bevöl  -  kerung  II.  Bereini  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Fachstelle gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über
                            die Raumplanung ist das Planungs  -  und Naturschutzamt des Bau-  departementes.  B.   Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Nachweis der Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein  Grundstück  kann  nach  den  Vorschriften  des  Bundes,  des  Kantons  und  der  Gemeinde  überbaut  werden,  wenn  im  Sinne  der  nachfolgenden  Bestimmungen  auf  den  Zeitpunkt  der  Bauvollen-  dung oder, soweit erforderlich, bereits für den Baubeginn  a)    eine hinreichende,   rechtlich gesicherte Zufahrt besteht;  b)    die Versorgung mit Energie sowie mit hygienisch einwandfrei-  em Trinkwasser und mit genügend Löschwasser gesichert ist;  c)    die einwandfreie Abwasser  -  und Abfallbeseitigung gewährlei  tet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bauherrschaft hat sich darüber bei der Einreichung des Bau-  gesuchs auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligungsbehörde kann eine Baubewilligung auch dann er-  teilen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 4 wegen Verzögerun-  gen, die nicht die Bauherrschaft zu vertreten hat, nicht zeitgerecht  erfüllt  werden  können.  Die  zeitliche  Verzögerung  darf  sich  jedoch  nicht über mehr als zwei Jahre erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Baubewilligung ist mit entsprechenden Auflagen zu verknüp-  fen,  die  vor  Baubeginn  im  Grundbuch  anzumerken  sind  (Art.  71  BauG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bauherrschaft kann die finanzielle Sicherstellung der noch zu  erfü  llenden Erschliessungsaufgaben auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3)
                            1    Zufahrten  sind  Verbindungen  von  Grundstücken  und  darauf  be-  stehenden   oder   vorgesehenen   Bauten   und   Anlagen   mit   dem  Strassennetz der Groberschliessung; nicht unter diesen Begriff fal-  len die  von der Zufahrt zur Haustüre führenden Eingänge.  III.  Fachstelle  I.  Grundsat  z  II.  Zeitliche  Verzöger  -  ungen  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistet.  Die  steht  in  einem  Zufahrtsweg  oder  einer  entsprechend  ähigen  Fahrspur.    Auf  eine  Notzufahrt  kann  u-  bau möglich ist,  ges  ichert  on mindes-  sen,  weisen.  derungen,  die  Anordnung  von  Ausweic  h-  tgelegt.    wie  -   und  Gewerbebetrieben,  Industrieanlagen  und  h-  nforderungen stellen, insbesondere:  -  und Heimatschutzes,  erungslösungen,  Besonde  re  Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Erleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei separat geführter Rad-  oder Fusswegerschliessung,  f)  in Fussgängerzonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 ter 4)
                            1    Zufahrten  können  in  der  Weise  erstellt  werden,  dass  Verkehr  führung und bauliche Gestaltung die Fahrzeuglenker zu zurückhal-  tender Fahrwei  se zwingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Strassenverkehrsrecht und die Anforderungen an die Notz  fahrt bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Die Voraussetzung der Versorgung mit Trink - und Löschwasser ist
                            erfüllt,  wenn  das  Grundstück  an  die  Wasserversorgung  der  G  meinde  angeschlossen  werden  kann  und  die  Zuleitung  des  Was-  sers mit 4 bar Druck sicherge  stellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Die Baubewilligungsbehörde kann eine von § 8 abweichende
                            Trinkwasserversorgung  gestatten,  wenn  die  Bauherrschaft  mit  ei-  nem  auf  ihre  Kosten  erstellten  Gutachten  des  Interkantonalen  La-  bors   6)    nachweist,  dass  das  in  Aussicht  genommene  ausreichend  vorhandene Trinkwasser hygienisch ei  nwandfrei ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Baubewilligungsbehörde kann einen von § 8 abweichenden
                            Brandschutz  gestatten,  wenn  die  Bauherrschaft  nachweist,  dass  die   vorgesehenen   Löschvorrichtungen   den   Anforderungen  Verordnung  über  den  Brandschutz  (Brandschutzverordnung)  ent-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Voraussetzung  der  Versorgung  mit  Energie  ist  erfüllt,  wenn  die  auf  dem  Grundstück  vorgesehenen  Bauten  und  Anlagen  aus-  reichend mit Energie versorgt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  konforme   oder   standortgebundene   Bauten   und   Anlagen   aus-  serhalb des Bauge  biets hat die Bauherrschaft bei der Einreichung  des Baugesuchs mit einer Bestätigung des Energieversorgungsun-  ternehmens  nachzuweisen,  dass  das  Leitungsnetz  dem  zusätzli-  chen Energieverbrauch genügt.  Verkehrs  -  beruhigung  IV.  Wasser  -  versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Andere  Trinkwas  -  serversor  -  gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Anderer  Brandschutz  V.  Energie  -  versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a-  des  Inte  r-  Labor  s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    in  der  Baubewilligung  die  dem  Stand  der  b-  ist.  igung auszuweisen.  r-  -, Abwa  sser  -  und Energieleitungen fest.  t-  i-  sung durch öffentliche Verkehrsmittel, die  chen Änderung des Zonenplans hat der Gemei  n-  u-  r-  nd dem Baudepartement zur Kenntnis zu  VI.  Abwasser  -  beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sonderfälle  VII.  Abfall  -  beseitigung  I.  Erschlies  -  sungs  -  planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Richtpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  die  zeitgerechte  Erfüllung  der  Erschliessungsaufgaben  er-  stellt  der  Gemeinderat  eine  Übersicht  über  den  Stand  der  E  schliessung, welche von jeder  mann eingesehen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Übersicht  zeigt  die  Teile  der  Bauzone,  die  aufgrund  von  rechtskräftigen  Baulinien-,  Quartier  -   oder  Landumlegungsplänen  und  vorhandener  Erschliessung  baureif  sind  oder  bei  zielstrebiger  Umsetzung   des   E  rschliessungsrichtplans   voraussichtlich   innert  fünf Jahren baureif gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einer Änderung des Zonenplans ist dem Baudepartement im  Rahmen  der  Vorprüfung  (Art.  6  Abs.  2  BauG)  eine  nachgeführte  Übersicht über den Stand der Erschliessung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinden  und  andere  öffentlichrechtliche  Körperschaften  haben   den   Anschluss   von   Grundstücken,   die   ausserhalb   der  Ba  uzonen liegen, an ihre Erschliessungsanlagen zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  Sonderregelungen  für  zonenkonforme  oder  stan  dortgebundene Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Private Erschliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kostenanteile  gemäss  Art.  29  Abs.  2  BauG  der  Gemeinde  und   der   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer,   deren  Grundstücke  im  P  erimeter  der  vorzeitig  erstellten  Erschliessungs-  anlagen li  egen, werden ohne Zins zur Zahlung fällig:  a)  für  einzelne  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer:  mit  dem Beginn der baulichen Nutzung der Grundstücke;  b)  für  die  Gemeinde  und  die  übrigen  Grundeigentüm  erinnen  und  Grundeigentümer,  die  ihre  Grundstücke  in  der  Zwischenzeit  noch  nicht  baulich  genutzt  haben:  bei  Erreichen  der  im  Richt-  plan   vorgesehenen   E  rschliessungsetappe,   spätestens   aber  nach Ablauf von zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeinderat  weist  die  eingenommenen  Beiträge  unverzüg-  lich den  jenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu,  welche die vorzeitige Erschliessung finanziert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Übersicht  über den  Stand der  Erschlies  -  sung  II  .  Erschlies  -  sung aus  -  serhalb der  Bauzonen  Fälligkeit der  Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            räume genutzt werden, wenn nicht wenigstens eine Sei-  n-  -,  Wohnungs  -   und  Fenstergrössen,  Besonnung,  l-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  -,   ist.  -,  ngen.  -,  Nachweis zu erbringen.  te-  I.  Räume im  Erdboden  II.  Wohn  -  und  Arbeitsräume  Standortnach  -  weis Mobilfunk  Standortevalua  -  tion Mobilfunk  Meldung  Solaranlagen   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beizulegen  ist  mindestens  ein  Situationsplan  im  Doppel  mit  der  eingezeichneten Solaranlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Meldungen  von  baubewilligungsfreien  Solaranlagen  wer-  den keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20quinquies 12)
                            In  reinen,  nicht  überlagerten  Wohnzonen  und  in  Arbeitszonen  (Gewerbe-  und Industriezonen) sind bewilligungsfrei  a)  Kleinstbauten bis 8 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)  Unterhalts  -, Instandstellungs  -  und Reparaturarbeiten  c)   bauliche Massnahmen im Innern  d)  Gart  enmöblierung und Kinderspielgeräte  E.    Zuständigkeiten   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 7)
                            1    Das  Planungs  -   und  Naturschutzamt  ist  zuständig  für  die  Bewill  gung  von  Rebhütten  und  anderen  Kleinbauten  ausserhalb  der  Bauzonen  und ausserhalb des Waldes wie erdverlegte Leitungen,  Kleinantennenanlagen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Rebhütten  gelten  eingeschossige  Bauten  mit  einer  Grundfl  che  von  höchstens  12  m  2    und  einem  gedeckten  Vorplatz  von  höchstens  1  m  Tiefe,  welche  ausschliesslich  al  s  Abstellraum  für  Material  und  Geräte  zur  Bewirtschaftung  eines  Rebgrundstückes  sowie  als  Unterstand  für  Personen  zum  vorübergehenden  Schutz  gegen Witterungseinflüsse dienen. Einric  htungen für Wohnzwecke  sowie  die  dauernde  Einlagerung  von  Spritz  -   und  Imprägnierungs-  mitteln,  anderer  chemischer  Stoffe  oder  Heizöl  und  dergleichen  sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Planungs  -   und  Naturschutzamt  hat  die  Baubewilligung  mit  entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen, insbe-  sondere mit der Auflage, dass Rebhütten, w  elche nicht mehr dem  ursprünglichen  Zweck  dienen,  ohne  Entschädigungsanspruch  zu  entfernen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 bis 9)
                            Das  Planungs  -   und  Naturschutzamt  ist  Aufsichtsbehörde  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  des  Bundesgesetzes  über  Zweitwohnungen  vom  20.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 (Zweitwohnungsgesetz).  Baubewil  li-  gungsfreie  Vorhaben  Zuständigkeit  für Rebhütten  und andere  Kleinbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Aufsichtsbe  -  hörde  gemäss  Zweitwohnungs  -  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Naturschutzamt ist zuständig für die Erteilung  -  und Naturschutzamt bzw. die nach Art. 66 Abs. 1  glichkeitsprüfung unterliegt.  -   und  Naturschutzamt  ist  zuständig  für  die  Verfü-   eidgenössischen Rohrlei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  leitungsverordnung (RLV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zur Mel-  -   und  Verkehrs  leitzen-  bzw.  die  Betriebsbewilligung  richten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Zuständigkeit  gemäss Art. 57  BauG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Zuständigkeit  gemäss Mehr-  wertausgleichs-  gesetz (MAG)  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ser   Personenbelegung   oder   Einstellhallen   für   Motorfahrzeuge,  Tiefgaragen und  Garagen für gewerbliche Zwecke beim Baudepar-  tement einzureichen. Ein auf konkrete Bauvorhaben beschränktes  Gesuch ist nicht zulässig.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch hat insbesondere folgende Unterlagen zu enthalten:  a)  ein Organigramm, aus dem die Abläufe bei der Bearbei  Baugesuche  ersichtlich  sind,  namentlich  die  anstelle  des  Bau-  departementes  aus  zuübenden  Koordinationsaufgaben  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 BauG; b) eine Liste des mit der Bearbeitung von Baugesuchen beauf-
                            tragten Fachpersonals, unter Beilage der Pflichtenhefte und al  fälliger Leistungs  aufträge;  c)   bei  der  Übertragung  von  Vollzugsaufgaben  im  Sinne  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  BauG  die  Leistungsvereinbarung  mit  einer  für  mehrere  G  meinden tätigen Bauverwaltung oder den Vertrag mit der privat-  rechtlich organisierten Fac  hstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Baudepartement  prüft  das  Gesuch,  holt  allenfalls  nötige  Zu-  satzinformationen ein und stellt dem Regierungsrat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Der Antrag des Baudepartementes an den Regierungsrat enthält
                            eine  Stellungnahme  zum  Gesuch,  die  für  eine  ordnungsgemässe  Du  rchführung der Bewilligungsverfahren nötigen Bedingungen und  Auflagen sowie eine mit der gesuchstellenden Gemeinde getroff  ne  Regelung  über  die  Entschädigung  der  im  Baubewilligungsver-  fahren mitwirkenden kantonalen Fac  hstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Beschlüsse des Regierungsrates über die Erweiterung der Baube-
                            willigungskompetenz  von  Gemeinden  werden  im  Amtsblatt  veröf-  fentlicht und in die kantonale Gesetzessammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Gemeinderat  erstattet  dem  Baudepart  ement  jährlich  Bericht  über die von ihm erteilten Bewilligungen für Bauvorhaben gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1 lit. c - f BauG.
                            2   Das  Baudepartement  ordnet  die  zur  Beseitigung  von  allfälligen  Mängeln nötigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zeigt  sich  der  Gemeinderat  nicht  in  der  Lage,  schwerwiegende  Mängel  innert  der  angesetzten  Frist  zu  beheben,  beantragt  das  Baudepartement dem Regierungsrat den Entzug der übertragenen  Bewilligungskompetenz.  Antrag  11)  Veröffent  -  lichung des  Be  schlu  sses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Aufsicht  11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann unter Einhaltung ei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ücken  uzonen vom 14. Mai 1974;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale G  e-  in Kraft getreten am  u-  Rückgabe der  Bewilli-  gungskom  -  petenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  I.  Aufhebung  bisherigen  Rechts  II.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2015, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1979).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung  gemäs  s  RRB  vom  27.  September  2016,  in  Kraft  getreten  am 1. Oktober 2016 (Amtsblatt 2016, S. 1519).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung  gemäss  RRB  vom  11.  Dezember  2018,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2019 (Amtsblatt 2018, S. 2123).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2018, in K  raft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2019 (Amtsblatt 2018, S. 2123).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt  durch  RRB  vom  6.  Dezember  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2226).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR 746.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SR 746.11.