Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (410.240) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
- Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
 - Art. 3 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebens-
 - Art. 8 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik
 - Art. 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine
 - Art. 11 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Ein-
 - Art. 12 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK