Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  in  der  Interkantonalen  Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    statuierten  Verpflichtungen  Zweck  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  d)    die  Erziehungsberechtigten  sind  in  den  Prozess  betreffend  die  Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubezie-  hen.  Il.    Anspruch auf sonderpädagogische  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebens-
                            jahr,  die  in  der  Schweiz  wohnen,  haben  unter  folgenden  Voraus-  setzungen   ein   Recht   auf   angemessene   sonderpädagogische  Massnahmen:  a)  vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwick-  lung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in  der  Regelschule  ohne  spezifische  Unterstützung  nicht  werden  folgen können,  b)   während  der  obligatorischen  Schulzeit:  Wenn  festgestellt  wird,  dass  sie  in  ihren  Entwicklungs-  und  Bildungsmöglichkeiten  so  stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regel-  schule  ohne  spezifische  Unterstützung  nicht  beziehungsweise  nicht  mehr  folgen  können  oder  wenn  ein  anderer  besonderer  Bildungsbedarf festgestellt worden ist.  lII.   Festlegung   des   sonderpädagogischen  Grundangebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst  a)   Beratung  und  Unterstützung,  heilpädagogische  Früherziehung,  Logopädie und Psychomotorik,  b)  sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in  einer Sonderschule, sowie  c)   Betreuung  in  Tagesstrukturen  oder  stationäre  Unterbringung  in  einer sonderpädagogischen Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kantone  sorgen  für  die  Organisation  notwendiger  Transporte  und  übernehmen  deren  Kosten  für  Kinder  und  Jugendliche,  die  aufgrund  ihrer  Behinderung  den  Weg  zwischen  Wohnort,  Schule  und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.  Berechtigte  Grundangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verstärkte  Massnahmen  Anordnung der  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Gemeinsame  Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für  Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  gemeinsamen  Instrumente  werden  von  der  Plenarversamm-  lung  der  EDK  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  ihrer  Mitglieder  verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskanto-  ne in einem analogen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nati-  onalen Bildungsmonitorings.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik
                            werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele  und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berück-  sichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes  oder des Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Grundausbildung  der  Lehrpersonen  in  Schulischer  Heilpäda-  gogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und  Jugendliche  wird  in  den  Anerkennungsreglementen  der  EDK  oder  im Bundesrecht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  arbeiten  in  der  Entwicklung  eines  ge-  eigneten Weiterbildungsangebots zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine
                            kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonder-  pädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Ein-
                            richtungen  und  ausserkantonaler  Einrichtungen  der  externen  Son-  derschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für  soziale Einrichtungen (IVSE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  V.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK
                            gegenüber erklärt.  Lernziele  Ausbildung der  Lehrpersonen  und des son-  derpäda-  gogischen  Fachpersonals  Kantonale Kon-  taktstelle  Ausser-  kantonale Leis-  tungen  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  reinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  Austritt  Umsetzungsfrist  Inkrafttreten  Fürstentum  Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997