Verordnung über das Einwohnerregister (431.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung über das Einwohnerregister
- Verordnung über das Einwohnerregister
 - § 4 Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er nie-
 - § 5 Das Amt für Justiz und Gemeinden ist die gemäss Art. 9 des Regis-
 - § 9 Für den Bezug von Daten von der kantonalen Personendatenplatt-
 - § 12 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
 - § 7 tritt ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. Gebühren