Verordnung über das Einwohnerregister
                            1  Inhalt des Ein-  wohnerregisters  Nachführung  von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Meldepflicht der  Kollektivhaus-  halte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  heimen, Wohn- und Erziehungsheimen für Kinder und Jugendliche  sowie  Institutionen  für  behinderte  Personen,  meldet  der  zur  Füh-  rung  des  Einwohnerregisters  zuständigen  Stelle  alle  ein-  und  aus-  tretenden Personen, welche sich mehr als drei Monate in der Insti-  tution aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er nie-
                            dergelassen ist, aufhalten will, kann bei der registerführenden Stel-  le die Ausstellung eines Heimatausweises verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      Kantonale      Personendatenplattform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Das Amt für Justiz und Gemeinden ist die gemäss Art. 9 des Regis-
                            terharmonisierungsgesetzes  (RHG)  zuständige  kantonale  Koordi-  nationsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kantonale  Stellen,  welche  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  Perso-  nendaten  benötigen,  beziehen  diese  von  der  kantonalen  Perso-  nendatenplattform,  sofern  keine  besonderen  Register  oder  Daten-  sammlungen vorhanden sind. Als kantonale Stellen gelten die kan-  tonalen  Justiz-  und  Strafverfolgungsbehörden  gemäss  Justizge-  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und die Dienststellen im engeren Sinn der Organisationsver-  ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Haben  Gemeinden  eigenen  Stellen  die  Einsicht  auf  das  Einwoh-  nerregister  gewährt,  können  diese  Stellen  die  Daten  der  eigenen  Gemeinde  auch  von  der  Personendatenplattform  beziehen.  Liegt  ein  Zusammenarbeitsvertrag  gestützt  auf  Art.  110  ff.  des  Gemein-  degesetzes vor, so erhält die beauftragte Stelle das Recht, die Da-  ten  der  Personendatenplattform  im  selben  Umfang  zu  beziehen,  wie  die  ursprüngliche  Stelle.  Der  Zusammenarbeitsvertrag  ist  dem  Amt  für  Justiz  und  Gemeinden  vor  der  personenbezogenen  Frei-  schaltung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anerkannte Kirchgemeinden sowie die den Departementen bloss  zugeordneten  Anstalten,  Trägerschaften,  Fachstellen  und  Verwal-  tungseinheiten  können  beim  Amt  für  Justiz  und  Gemeinden  ein  Gesuch  zum  Bezug  der  Daten  für  ihre  Zwecke  stellen.  Der  Kreis  der zugriffsberechtigten Personen ist genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Berechtigung  umfasst  die  Merkmale  und  Merkmalsausprä-  gungen.  Die  Freigabe  folgender  Merkmale  erfolgt  jedoch  nur  auf-  Heimatausweis  Koordinations-  stelle  Bezugsberech-  tigte Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nutzung der  Personenda-  tenplattform im  Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89a Gemeinde-  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Freischaltung  der Personen-  daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Tritt das Mutationsereignis ein, werden der berechtigten Stelle die  mit  dem  Mutationsereignis  zusammenhängenden  Merkmale  gelie-  fert. Die Daten werden über eine geschützte Leitung medienbruch-  frei an die nachgelagerten Systeme übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Für den Bezug von Daten von der kantonalen Personendatenplatt-
                            form werden keine Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  berechtigten  Stellen  dürfen  die  Daten  ausschliesslich  für  die  Erfüllung ihrer Aufgaben einsehen und nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einwohnerregisterdaten  können  für  kantonale  statistische  Zwecke genutzt werden. Vorbehalten bleibt Art. 12 des kantonalen  Datenschutzgesetzes. Die Art. 14 bis 16 des Bundesstatistikgeset-  zes gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Übrigen  ist  die  Weitergabe  der  Daten  an  Dritte  Sache  der  re-  gisterführenden Gemeinde und richtet sich nach dem Datenschutz-  gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Datenverkehr  über  die  Personendatenplattform  kann  durch  die KSD zu Kontrollzwecken aufgezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt für Justiz und Gemeinden führt ein Verzeichnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es enthält diejenigen Stellen, welche die Daten der Personenda-  tenplattform  einsehen  oder  im  Sinne  von  Art.  89a  des  Gemeinde-  gesetzes nutzen sowie die Merkmale und Mutationsereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Justiz und Gemeinden stellt das Verzeichnis auf An-  frage zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
                            das Einwohnerregister vom 22. September 2009 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 tritt ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft. Gebühren
                            Datenschutz  Verzeichnis  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Übergangsbe-  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017