Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen (646.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
- Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
 - § 5 Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für:
 - § 6 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskon-
 - § 7 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeug-
 - § 8 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft