Verordnung zum Gesetz vom 24. Juni 1985 über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fahrzeug verwendet werden und sind beidseitig am Bug vor der Kontroll-  nummer anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Auswei-  ses  erfordern,  sind  der  kantonalen  Schiffahrtskontrolle  unter  Vorlage  des  Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ergibt  sich  durch  diese  Veränderungen  eine  Differenz  in  der  Höhe  der  Jahressteuer, so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurückzuerstat-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Halterwechsel eines Wasserfahrzeugs innerhalb des Kantons Schaff-  hausen  kann  mit  schriftlicher  Einwilligung  des  früheren  Halters  das  Kennzeichen auf den neuen Halter übertragen und die Steuer angerechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für:
                            a)   Steuerveranlagung und Steuerbezug;  b)   Verfügungen  betreffend  Nachzahlung  und  Rückerstattung  von  Steu-  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskon-
                            trolle  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechtsschutz  in  Verwal-  tungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeug-
                            steuern sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ent-  stehen des Anspruchs geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
                            und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 646.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            uar 1986 (Amtsblatt 1986, S. 167).