Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (351.710) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
- Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
 - Art. 4 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet
 - Art. 6 Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Ein-
 - Art. 7 Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton
 - Art. 16 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
 - Art. 18 Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor-
 - Art. 20 Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des
 - Art. 353 StGB vollstreckt. Anwendbares