Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            1)    und  andere  Bundesgesetze)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67; Rechtsbuch 1964, Nr. 373d.  Zwec  k  Anwendungs-  bereich  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausser  in  dringenden  Fällen  benachrichtigt  sie  vorgängig  die  zustän-  dige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  zuständige  Behörde  des  Kantons,  in  dem  die  Verfahrenshandlung  durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet
                            das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Verfahrenshandlungen  werden  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  be-  fassten Behörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verfügungen  werden  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  befassten  Be-  hörde erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wenn  jedoch  die  Person,  die  Gegenstand  eines  Entscheides  ist,  die  Sprache  dieser  Behörde  nicht  versteht,  hat  sie  in  der  Regel  Anspruch  auf  einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Ein-
                            schreiten  notwendig,  wird  die  zuständige  Polizei  mit  dem  Einverständnis  der  örtlich  zuständigen  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde  (Art.  24)  beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton
                            aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes  betreffend  den  Postverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  seiner  Vollzugsverordnung  zugestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Personen, die in einem Konkordatskanton vorgeladen werden, sind ver-  pflichtet, dort zu erscheinen.  Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zeugen  wie  auch  Sachverständige,  die  ihren  Auftrag  akzeptiert  haben,  können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die  Vorladung  enthält  gegebenenfalls  den  Hinweis,  dass  bei  unent-  schuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.  Anwendbares  Recht  Amtssprache  Inanspruchnahme  der Polizei  Postzustellungen  Vorladungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlungen,  Augenscheine  Durchsuchungen,  Beschlagnahme  Mitteilungspflich  t  Rechtsmittel-  belehrung  Rechtsmittel,  Sprache  Kosten  Direkter  Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Falls  über  die  Zuständigkeit  einer  Behörde  Ungewissheit  besteht,  wer-  den  die  Gerichtsurkunden  und  die  Rechtshilfegesuche  rechtsgültig  einer  einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wenn  die  ersuchte  Behörde  feststellt,  dass  die  Gerichtsurkunde  oder  das  Rechtshilfegesuch  in  den  Zuständigkeitsbereich  einer  anderen  Be-  hörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den  einzelnen  Rechtshilfehandlungen  teilnehmen,  wenn  dieses  Recht  durch  den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behör-  de ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und  den  Parteien  Zeit  und  Ort  bekannt,  wo  die  Rechtshilfehandlung  durchge-  führt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor-
                            sieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und  die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in der-  jenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bei  der  Behörde  des  ersuchten  Kantons  können  nur  die  Beschwerde-  gründe  betreffend  Gewährung  und  Ausführung  der  Rechtshilfe  geltend  gemacht  werden.  In  allen  anderen  Fällen,  namentlich  bei  Einwendungen  materieller  Art,  muss  das  Rechtsmittel  bei  der  zuständigen  Behörde  des  ersuchenden Kantons eingereicht werden; Art. 18 ist sinngemäss anwend-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des
Art. 353 StGB vollstreckt. Anwendbares
                            Recht  Rechte der  Parteien  Rechtsmittel-  belehrung  Rechtsmittel,  Verfahren und  Zuständigkeit  Vollzug von  Haftbefehlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vernehmung  von verhafteten  Personen  Zustellung durch  die Polizei  Kosten  Zuständige  Behörde  Beitritt und  Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  tritt,  sobald  ihm  mindestens  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  mit  seiner  Veröffentlichung  in  der  Amtlichen  Sammlung  des  Bun-  desrechts in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffent-  lichung ihres Beitrittes in der Amtlichen Sammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  gleiche  gilt  für  die  Erklärung  betreffend  die  Ausdehnung  des  An-  wendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses  der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin  vorgenommen werden.                                        ____________________  Dem Konkordat sind bis zum 22. November 1995 23 Kantone beigetreten  (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL,  ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI,  SG, TG, VD, VS, NE, GE, JU). Siehe auch die Zusammenstellung in SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            351.71.  Vom   Eidgenössischen   Justiz-   und   Polizeidepartement   genehmigt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Januar 1993  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 783.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Für den Kanton Schaffhausen in Kraft getreten am 30. Dezember 1994 (AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994, S. 3156).  Inkrafttreten