Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (850.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen
- Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen
 - Art. 3 Den erwachsenen Menschen mit Behinderung sind in Ausführung
 - Art. 4 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gewährt, wenn die
 - Art. 12 Der Kanton ist für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnan-
 - Art. 17 Die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe
 - Art. 53 Die anderen sozialen Einrichtungen decken grundsätzlich die Be-