Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen
                            1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Zweck der öff-  entlichen Sozi-  alhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Den erwachsenen Menschen mit Behinderung sind in Ausführung
                            des  Bundesgesetzes  über  die  Institutionen  zur  Förderung  der  Ein-  gliederung   von   invaliden   Personen   (IFEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     bedarfsgerechte  Wohn- und Leistungsangebote bereit zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe werden gewährt, wenn die
                            um Hilfe nachsuchende Person sich nicht aus eigener Kraft aus ih-  rer  Notlage  heraushelfen  kann  und  Leistungen  Dritter  nicht  oder  nicht rechtzeitig verfügbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Menschenwürde und die persönliche Integrität der die Sozial-  hilfebehörden  um  Hilfe  nachsuchenden  Personen  wie  auch  der  Menschen mit Behinderung sind stets zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe sind rechtzeitig und im  angemessenen Umfang zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Sozialhilfebehörden  haben  private  und  öffentliche  Hilfe  zu  vermitteln, soweit dies den wohlverstandenen Interessen der zu un-  terstützenden Personen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Benachteiligungen, denen Menschen mit Behinderung ausgesetzt  sind, sind in angemessener Weise zu beseitigen, zu verringern und  zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  betraut  oder  dazu  beige-  zogen wird, hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse  der  um  Hilfe  nachsuchenden  Person  und  über  die  Verhandlungen  in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und unbefugten Drit-  ten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schweigepflicht  entfällt  bei  dem  für  die  Aufgabenerledigung  erforderlichen  Datenaustausch  mit  den  Sozialhilfebehörden  der  Gemeinden, der Kantone und des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sozialhilfebehörden sind ermächtigt, mit im Einzelfall beteilig-  ten  kantonalen  und  kommunalen  Verwaltungsbehörden  persönli-  che,  berufliche  und  finanzielle  Angaben  der  zu  unterstützenden  Person oder deren Angehörigen auszutauschen, sofern dies für die  Wahrung  der  Interessen  der  zu  unterstützenden  Person  oder  der  Aufgabenerledigung erforderlich ist und die Angaben bei der zu un-  terstützenden Person nicht beschafft werden können.  Zweck der Ein-  richtungen für  erwachsene  Menschen mit  Behinderung  Subsidiarität  Allgemeine Ver-  fahrensgrund-  sätze  Akteneinsicht,  Auskunfts- und  Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Anzeigepflicht  Leistungen der  öffentlichen So-  zialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Leistungen der  öffentlichen So-  zialhilfe an Per-  sonen des Asyl-  bereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sozialhilfebehörden  dürfen  eine  um  Leistungen  der  öffentli-  chen  Sozialhilfe  nachsuchende  Person  nicht  veranlassen,  aus  der  Gemeinde wegzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Widerhandlung  gegen  dieses  Verbot  bleibt  der  W  ohnsitz  so  lange bestehen, als er ohne den behördlichen Einfluss voraussicht-  lich nicht verlassen worden wäre, längstens aber während fünf Jah-  ren.  Der  Regierungsrat  kann  die  fehlbare  Gemeinde  zum  Ersatz  sämtlicher  Kosten  verpflichten,  welche  anderen  Gemeinden  durch  die  Abschiebung  entstanden  sind,  sowie  die  fehlbaren  Behörden-  mitglieder mit Geldbussen bis zu Fr. 5'000.- bestrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Ausländerinnen  und  Ausländer  sind  die  Bestimmungen  über  den  Widerruf  von  Anwesenheitsbewilligungen  sowie  über  die  Aus-  oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  kann  in  Aufgabenbereichen  der  öffentlichen  Sozialhilfe  für  besondere  Gruppen  von  zu  unterstützenden  Perso-  nen  Spezialdienste  schaffen,  sofern  der  entsprechende  Aufgaben-  bereich  nach  Bundesrecht  in  der  Zuständigkeit  des  Kantons  liegt  oder  eine  Leistungserbringung  mittels  Spezialdienst  gegenüber  ei-  ner kommunalen oder regionalen Lösung als vorteilhaft erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Nettokosten  werden  gemäss  Art.  38  in  die  Berechnung  auf-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Der Kanton ist für die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnan-
                            geboten und von Leistungsangeboten zur Förderung der Eingliede-  rung  von  erwachsenen  Menschen  mit  Behinderung  zuständig.  Er  schliesst  dazu  Verträge  mit  geeigneten  Leistungsanbietern  ab  und  unterstützt deren Betrieb mit finanziellen Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  sind  für  die  Bereitstellung  von  sozialen  Einrich-  tungen  für  Personen  in  besonderen  Notlagen,  insbesondere  Ob-  dachlose  und  andere  zu  unterstützende  Personen,  zuständig.  Sie  beraten  Betreuungsbedürftige,  vermitteln  Plätze  an  geeignete  Ein-  richtungen und kommen subsidiär für die Betreuungs- und Aufent-  haltskosten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bestimmungen  von  Art.  11  dieses  Gesetzes  gelten  sinnge-  mäss.  Verbot der Ab-  schiebung  Spezialdienste  Einrichtungen  für erwachsene  Menschen mit  Behinderung  Andere soziale  Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Sozialhilfebe-  hörde  Kantonale  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Kommission  Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die mit dem Vollzug der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe
                            können zur Erfüllung ihrer staatlichen Aufgabe mit privaten und öf-  fentlichen  Beratungsstellen  zusammenarbeiten  und  im  Rahmen  von Leistungsvereinbarungen Aufgaben an diese delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  betrauten  Organe  können  die Polizei oder fachlich qualifizierte Dritte mit Abklärungen über die  hilfesuchende  Person  und  ihre  wirtschaftliche  Situation  betrauen,  wenn:  a)   ein  begründeter  Verdacht  auf  unrechtmässig  bezogene  Sozial-  hilfe besteht, und  b)  die Sozialhilfebehörde die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung  des Sachverhalts ausgeschöpft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abklärungen  müssen  verhältnismässig  sein  und  dem  Zweck  entsprechen.  Die  Abklärungen  können  auch  auf  Personen  ausge-  dehnt  werden,  die  im  gleichen  Haushalt  leben  wie  die  Person,  die  Sozialhilfeleistungen  bezieht,  oder  die  ihr  gegenüber  eine  Unter-  haltspflicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abklärungen können namentlich Besuche zu Hause oder am  Arbeitsplatz  sowie  Beobachtungen  und  Bildaufnahmen  einer  Per-  son im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen Raum aus beinhal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Koordination der Sozialhilfeinspektionen obliegt dem kantona-  len Organ für die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  einer  Sozialhilfeinspektion  trägt  die  Sozialhilfebehör-  de.  IV.     Öffentliche     Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die öffentliche Sozialhilfe besteht aus persönlicher und materieller  Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hilfe richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.  Delegation  Sozialhilfe-  inspektion  Verfahren  Individuelle  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Freiwilligkeit  Untersuchung  von Amtes we-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2015  Persönliche  Hilfe  Erbringung von  Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  für  seinen  Lebensunterhalt  nicht  hinreichend  oder  nicht  rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf  materielle Hilfe. Die materielle Hilfe besteht grundsätzlich aus dem  Grundbedarf,  den  Wohnkosten  sowie  den  Kosten  für  die  medizini-  sche Grundversorgung der zu unterstützenden Person. Es können  darüber hinaus weitere Leistungen zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  materielle  Hilfe  wird,  wenn  nötig,  in  Verbindung  mit  persönli-  cher Hilfe gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  legt  verbindliche  Richtlinien  für  die  Bemessung  der  materiellen  Hilfe  fest.  Änderungen  beim  Grundbe-  darf für den Lebensunterhalt werden durch den Kantonsrat geneh-  migt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Höhe  und  Art  der  materiellen  Hilfe  für  besondere  Gruppen,  namentlich  der  Personen  ohne  ausländerrechtliche  Aufenthaltsbe-  willigung, richten sich nach besonderen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  fehlender  Aufenthaltsbewilligung  wird  grundsätzlich  Nothilfe  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Pflichten der zu unterstützenden Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personen,  die  um  materielle  Hilfe  nachsuchen,  haben  den  mit  dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Instanzen alle zur Bemes-  sung der Hilfe nötigen persönlichen und wirtschaftlichen Auskünfte  zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen, insbesondere ihre Steu-  erakten,  zu  gewähren.  Änderungen  der    wirtschaftlichen  oder  sich  auf die materielle Hilfeleistung auswirkenden persönlichen Verhält-  nisse sind der unterstützenden Stelle unverzüglich und unaufgefor-  dert anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personen,  die  um  materielle  Hilfe  nachsuchen,  haben  Auflagen  oder  Weisungen  zu  befolgen,  soweit  diese  sich  auf  die  richtige  Verwendung  der  Beiträge  beziehen  oder  geeignet  sind,  die  Lage  der bedürftigen Person und ihrer Angehörigen zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  haben  ferner  alles  zur  Vermeidung,  Behebung  oder  Vermin-  derung der Bedürftigkeit Erforderliche vorzukehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer diesen Pflichten zuwiderhandelt, dem können die Leistungen  unter Berücksichtigung der persönlichen Situation sowie der Grös-  se  des  Verschuldens  um  höchstens  30  %  des  Grundbedarfs  ge-  kürzt werden. In schwerwiegenden Fällen kann die materielle Hilfe  ganz  verweigert  werden.  Vor  Ausfällung  der  Sanktion  ist  der  säu-  migen Person in jedem Fall das rechtliche Gehör einzuräumen.  Materielle Hilfe  Auskunfts- und  Mitwirkungs-  pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Verpfändung,  Pfändung, Ab-  tretung und Ver-  rechnung  Übergang von  Ansprüchen ge-  genüber Dritten  Übernahme von  Schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Verwandten-  unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Um  finanzielle  Beiträge  sind  lediglich  unterstützungspflichtige  Verwandte anzuhalten, die in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis-  sen leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bevor  Verwandte,  insbesondere  im  Vorfeld  einer  gerichtlichen  Klage,  zur  Beitragsleistung  aufgefordert  werden,  sind  die  mögli-  chen  Auswirkungen  auf  die  familiären  Beziehungen  und  den  Hilfs-  prozess zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    An  die  Kosten  von  Aufenthalten  Minderjähriger  in  Heimen  oder  ähnlichen  Einrichtungen  haben  die  Eltern  nach  Massgabe  ihrer  wirtschaftlichen  Verhältnisse  mindestens  jenen  Beitrag  zu  entrich-  ten,  der  den  Lebenshaltungskosten  des  Kindes  im  elterlichen  Haushalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer  Leistungen  in  gutem  Glauben  empfangen  hat,  muss  sie  nicht  zu-  rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Rechtmässig  bezogene  materielle  Hilfe  ist  nur  dann  zurückzuer-  statten,  wenn  die  unterstützte  Person  aus  Erbschaft,  Lotteriege-  winn  oder  anderen,  nicht  auf  eigene  Arbeitsleistung  zurückzufüh-  renden  Gründen  in  wirtschaftlich  günstige  Verhältnisse  gelangt  ist.  Materielle  Hilfe,  die  jemand  für  sich  während  seiner  Minderjährig-  keit  oder  bis  zum  Zeitpunkt,  da  die  Erstausbildung  abgeschlossen  wurde,  längstens  jedoch  bis  zur  Vollendung  des  25.  Altersjahres,  bezogen hat, unterliegt keiner Rückerstattungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besitzt  eine  zu  unterstützende  Person  Vermögenswerte,  deren  Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann als Be-  dingung  für  die  materielle  Hilfe  eine  Rückerstattungsverpflichtung,  wenn  möglich  unter  grundpfandrecht  licher  Sicherstellung,  verlangt  werden. Darin verpflichtet sich die unterstützte Person, Leistungen  ganz  oder  teilweise  zurückzuerstatten,  wenn  die  Vermögenswerte  realisierbar werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bis  Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, wel-  che  die  unterstützte  Person  für  sich  selbst,  für  ihren  Ehegatten  während der Ehe, für ihre eingetragene Partnerin oder ihren einge-  tragenen  Partner  während  der  Dauer  der  eingetragenen  Partner-  schaft  und  für  ihre  Kinder  während  ihrer  Unmündigkeit  erhalten  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Rückerstattungsforderung  ist  unverzinslich,  ausgenommen  bei ungerechtfertigtem Bezug. Sie verjährt fünf Jahre, nachdem die  Sozialhilfebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Sie  erlischt jedoch endgültig nach 20 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten  bezogenen  Hilfe  an  gerechnet;  ausgenommen  sind  Leistungen  Rückerstattung  und Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   entsprechende Anwendung, soweit sich nicht  Gesuch  Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Beschwerde-  und Rekurs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  aus  dem  Bundesrecht  und  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  Ab-  weichungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.      Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  tragen  unter  Vorbehalt  des  Kantonsbeitrags  die  materiellen  Hilfeleistungen,  die  sie  gemäss  Art.  8  Abs.  1,  2  und  3  sowie  Art.  25  dieses  Gesetzes  ausrichten  oder  einer  Aufenthalts-  gemeinde zu vergüten haben.   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  tragen  unter  Vorbehalt  des  Kantonsbeitrages  die  Kosten  ge-  mäss Art. 11 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  die  Bundesbeiträge  die  Kosten  im  Asylbereich  nicht  de-  cken, kann der Kanton diese unter Vorbehalt des Kantonsbeitrages  analog Art. 38 dieses Gesetzes den Gemeinden in Rechnung stel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kosten  für  durch  KESB-Beschluss  verfügte  Massnahmen  werden  je  zur  Hälfte  von  den  Gemeinden  und  dem  Kanton  getra-  gen.   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge von 25 Prozent an die  Sozialhilfekosten gemäss Art. 35 Abs. 1 - 3 aus, wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  a)  die festgelegten Minimalstandards für die Qualitätssicherung in  der  Sozialhilfe,  insbesondere  zur  Vermeidung  von  längerdau-  ernder Beanspruchung der Sozialhilfe, einhalten, und  b)   die  möglichen  der  Sozialhilfe  vorgehenden  Leistungen  sowie  die Rückerstattungen rechtzeitig in Anspruch nehmen oder be-  antragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Kosten für durch KESB-Beschluss verfügte Massnahmen ge-  mäss Art. 35 Abs. 4 beträgt der Beitrag des Kantons 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Leistungen  der  öffentlichen  Sozialhilfe  an  Schweizer  Bürge-  rinnen  und  Bürger  ohne  Unterstützungswohnsitz,  an  Ausländerin-  nen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz im Kanton und an  vorläufig  aufgenommene  Ausländerinnen  und  Ausländer  mit  über  Grundsatz  Kantonsbeitrag  Erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  bis    dieses  Geset-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Verteilung der  Sozialhilfe-  kosten  Fonds für die  Betreuung und  Unterstützung  von Personen  im Asyl- und  Flüchtlingswe-  sen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  V.      Soziale      Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als soziale Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten:  a)  Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung.  b)   Einrichtungen  für  Personen,  die  sich  in  einer  besonderen  Not-  lage  befinden  wie  Notunterkünfte  und  Frauenhäuser,  soweit  keine anderweitigen Gesetze zum Zuge kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Keine sozialen Institutionen im Sinne dieses Gesetzes sind Spitä-  ler im Sinne des kantonalen Spitalgesetzes   6)  , Heime im Sinne des  kantonalen   Altersbetreuungs-   und   Pflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ,   ambulante  Leistungserbringer  im  Sinne  des  kantonalen  Gesundheitsgeset-  zes   8)  ,  Einrichtungen  des  Straf-  und  Massnahmenvollzugs  gemäss  Schweizerischem Strafgesetzbuch   9)  , Kinder- und Erwachsenenein-  richtungen  gemäss  der  Kantonalen  Pflegekinderverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    so-  wie Einrichtungen der Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  Heime,  Werkstätten  und  andere  In-  stitutionen  zur  Förderung  von  erwachsenen  Menschen  mit  Behin-  derung im Sinne von Art. 3 IFEG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Begriff  erwachsene  Menschen  mit  Behinderung  ist  analog  zum Begriff der invaliden Personen im Bundesgesetz vom 6. Okto-  ber  2000  über  den  Allgemeinen  Teil  des  Sozialversicherungs-  rechts (ATSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  kann  Ausnahmen  bewilligen  und  einzelnen Personen oder Personengruppen Zugang zu Einrichtun-  gen für erwachsene Menschen mit Behinderung nach den entspre-  chenden Grundsätzen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit geeignete Angebote nicht durch Einrichtungen für erwach-  sene  Menschen  mit  Behinderung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ver-  fügbar  sind,  kann  das  zuständige  Departement  im  Interesse  der  bzw. des Betroffenen in Einzelfällen andere Leistungserbringer be-  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Begriff  Einrichtungen  für erwachsene  Menschen mit  Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Trägerschaft  Bewilligungs-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betriebsbewilligung kann vom zuständigen Departement ent-  zogen werden, wenn:  a)  die  Voraussetzungen  für  die  Erteilung  der  Bewilligung  nicht  mehr erfüllt sind;  b)  Auflagen nicht erfüllt werden;  c)   schwerwiegende   Mängel   in   der   Betriebsführung   festgestellt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Besteht  oder  droht  unmittelbar  ernsthafte  Gefahr  für  erwachsene  Menschen  mit  Behinderung,  kann  das  zuständige  Departement  Massnahmen bis zur sofortigen Schliessung einer Einrichtung ver-  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung und den  Betrieb  der  Einrichtungen  für  erwachsene  Menschen  mit  Behinde-  rung untersteht der Kontrolle des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Erfüllung  dieser  Aufgabe  gewähren  die  Einrichtungen  Akten-  einsicht und erteilen die nötigen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  zuständige  Departement  sorgt  für  eine  bedarfsgerechte  Pla-  nung  und  Koordination  der  Leistungsangebote.  Es  bezeichnet  die  zugelassenen  Einrichtungen  (Anerkennung)  und  sorgt  durch  Ein-  bezug ausserkantonaler Einrichtungen im Sinne von Art. 4 IFEG für  bedarfsgerechte  Angebote.  Das  Angebot  trägt  dabei  den  Grund-  sätzen  der  Qualität,  Wirksamkeit  und  Wirtschaftlichkeit  Rechnung  und erfolgt auf der Grundlage einer Bedarfsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weiter erlässt es die für die Umsetzung des Konzeptes zur Förde-  rung  der  Eingliederung  von  erwachsenen  Menschen  mit  Behinde-  rung nach Art. 10 IFEG nötigen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einrichtungen führen für jede von ihnen betreute Person eine  Klientendokumentation.  Diese  enthält  insbesondere  Angaben  über  die  Versichertennummer  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  (Versichertennummer),  den  Ren-  tenanspruch,  die  Einstufung  der  Hilflosigkeit,  die  Art  der  Behinde-  rung sowie den individuellen Betreuungsbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement erhebt im Rahmen der Bestimmun-  gen des Bundesgesetzes über den Datenschutz und des kantona-  len Datenschutzgesetzes bei den Einrichtungen Daten, einschliess-  Entzug der Be-  triebsbewilli-  gungen  Aufsicht  Kantonale Ver-  sorgung und  Koordination  der Bedarfs-  planung  Datenerhe-  bung   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Leistungsver-  einbarungen  Finanzierung  Betriebsbei-  träge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Investitions-  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Andere soziale Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Betrieb  einer  anderen  sozialen  Einrichtung  bedarf  einer  Be-  willigung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)   die  leitende  Person  über  einen  guten  Leumund  verfügt  und  für  eine fachgerechte Betreuung Gewähr bietet;  b)  die  soziale  Einrichtung  ausreichende  finanzielle  Grundlagen  aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  legt  fest,  welche  Angaben  die  Be-  triebsbewilligungsgesuche enthalten müssen und regelt das Nähe-  re des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung und den  Betrieb von anderen sozialen Einrichtungen untersteht der Aufsicht  der Gemeinde, in welcher sich die Einrichtung befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligung  kann  auf  Gesuch  der  aufsichtspflichtigen  Ge-  meinde  hin  durch  das  zuständige  Departement  entzogen  werden.  Das Nähere regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Die anderen sozialen Einrichtungen decken grundsätzlich die Be-
                            triebskosten aus den Beiträgen der anspruchsberechtigten Person,  der gesetzlich Verpflichteten, deren Versicherer oder Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  Beiträge  an  den  Betrieb  von  anderen  sozialen  Einrichtungen  ausrichten.  Diese  Beiträge  werden  in  die  Berech-  nung gemäss Art. 38 aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  entscheidet  über  einmalige  Betriebsbeiträge  bis    Fr.    500'000.-    bzw.    wiederkehrende    Beiträge,    welche  Fr. 100'000.- pro Jahr nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den übrigen Fällen entscheidet der Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  kann  Investitionsbeiträge  an  den  Erwerb,  den  Bau,  den Um- oder Ausbau, die Erneuerung und die Ausstattung leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge bis Fr. 500'000.-. In  den übrigen Fällen entscheidet der Kantonsrat.  Bewilligungs-  pflicht  Entzug der Be-  willigung, Auf-  sicht  Finanzierung  Betriebsbei-  träge  Investitions-  beiträge für an-  dere soziale  Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Interkantonale  Vereinbarung  für soziale Ein-  richtungen IVSE  Bedingungen,  Auflagen, Rück-  erstattung  Übergangsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Einlage in Aus-  gleichsfonds  Asyl- und  Flüchtlings-  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 60a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gesuche  um  Verrechnung  nach  Art.  37  Abs.  1,  2  und  3  dieses  Gesetzes  können  nach  dem  Inkrafttreten  der  Aufhebung  dieser  Bestimmungen nicht mehr gestellt werden. Abrechnungen der Ge-  meinden,  die  nach  diesem  Datum  vorgelegt  werden,  muss  die  Heimatgemeinde nicht mehr beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  eine  Unterstützung,  die  vor  dem  Inkrafttreten  der  Aufhebung  beginnt und darüber hinaus reicht, sind die Kosten pro rata tempo-  ris zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen  der  öffentlichen  Sozialhilfe  an  anerkannte  Flüchtlinge  bzw.  vorläufig  aufgenommene  Flüchtlinge,  welche  gemäss  Art.  37  Abs.  4  bis    dieses  Gesetzes  im    Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Bestimmung  bereits  über  fünf  Jahre  bzw.  sieben  Jahre  in  der  Schweiz  Unterstützungswohnsitz  haben,  sind  von  der  Berechnung  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übergangsbestimmungen des ZUG gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft   12)   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dieses  Gesetz  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)    und  in  die  kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 851.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 813.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SHR 813.500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SHR 810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SHR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SHR 211.224.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR 830.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Amtsblatt 2014, S. 280.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Amtsblatt 2013, S. 1581.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Eingefügt durch G vom 22. Januar 2018, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 (Amtsblatt 2018, S. 145, S. 1100).  Übergangsbe-  stimmung be-  treffend Ab-  schaffung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 1 - 3   14)  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019