Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (935.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
- Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
 - § 2a 15)
 - § 3 Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Auf-
 - § 10 Als schlecht beleumdet gilt eine Person insbesondere:
 - § 12 In sehr kleinen rauchfreien Betrieben kann von einer besonderen
 - § 13 Zwischen dem bewilligten Ga stwirtschaftsbetrieb und den übrigen
 - § 14 Beherbergungsbetriebe haben die nötigen Toilettenanlagen sowie
 - § 20 Das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen kann unentgeltlich bei
 - § 21 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist ver-
 - § 22 8)