Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (935.101)
Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (935.101)
Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
ember sowie in Ausführung des Bundesgeset- und der uchschutzverordnung, PaRV) und der Verordnung über sowie des Bundesgesetzes über das eisenden vom 23. März 2001, der Verordnung über sowie
14) , e- ern die betrieblichen Gelegenheits - bewilligung
4 Unklare Fälle sind von der zuständigen Gemeindebehörde dem Interkantonalen Labor zur Beurteilung zu überweisen.
12)
§ 2
12) Jede gastgewerbliche Tätigkeit, die nicht als Gelegenheitsanlass qualifiziert wird oder ausdrücklich von der Bewilligungspflicht aus- genommen ist, sowie der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Ge- tränken bedürfen einer Dauerbewilligung durch das Interkantona- Labor.
§ 2a 15)
Das Interkantonale Labor vollzieht die eidgenössische und kanto- nale Gesetzgebung im Bereich des Reisendengewerbes, Waren- handels und der Scha ustellungen sowie Preisbekanntgabe.
§ 3 Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden.
§ 4
1 Die Erteilung einer gastgewerblichen Dauerbewilligung wird der kantonalen Feuerpolizei sowie der Gemeinde mitgeteilt.
12)
2 Die Erteilung von Gelegenheitsbewilligungen ist dem Interkanto- nalen Labor und der Feuerpolizei mitzuteilen. 12)
3 Der Entzug der Bewilligung ist den Gemeinden sowie dem B triebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigen- tümer) bekanntzugeben.
§ 5
1 Als Pensionen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gastgewerbegese zes werden insbesondere Betriebsarten wie Bed & Breakfast und "Schlafen im Stroh" einge stuft. Wer mehr als zehn Gäste beher- bergt, benötigt eine Bewilligung gemäss Art. 2 lit. a des Gastge- werbegesetzes.
2 Für das "Schlafen im Stroh" bzw. "Schlafen in der Scheune" bis maximal zehn Gäste ist die Brandschutzerläuterung "Tourismus in der Landwirt schaft" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicheru gen verbindlich. Dauer - bewilligungen Reisenden - gewerbe, Warenhandel und Schau- stellungen, Preisbekannt - gabe Auflagen Mitteilung Pensionen
12) bzuge- igungsinhaberin; abers bzw. der Betriebsinhaberin eführt wird; ht auf eigene Rechnung register; e- onen. Automaten Kle inhandel mit alkoholhaltigen Getränken Frist Bewilligungs - gesuche
2 In Gesuchen für Gelegenheitsbewilligungen ist anzugeben, für welchen Zweck und für welche Dauer die Bewilligung verlangt wird und wer die verantwortliche Person ist.
3 Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen.
§ 10 Als schlecht beleumdet gilt eine Person insbesondere:
a) wenn sie in den letzten drei Jahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das einen für die Wirtetätigkeit erhebl chen Charaktermangel offenbart, verurte ilt worden ist; b) wenn sie wegen Übertretung gesundheits -, l ebensmittel wirtschaftspolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften in den let zten drei Jahren wiederholt bestraft worden ist; c) wenn sie ihren finanziellen Ve rpflichtungen in schwerwiegender Weise nicht nachkommt.
§ 11
1 Für die baulichen Voraussetzungen ist die Planungshilfe für Gastwirtschaftsbetriebe, herausgegeben von der Gesellschaft Schweizerischer Lebensmittelinspektoren, grundsätzlich verbind- lich. Das I nterkantonale Labor kann in besonderen Fällen Ausnah- men gestatten. 12)
2 Das Interkantonale Labor beurteilt die lebensmittel - und gesund- heitspolizeilichen Anforderungen. 12)
3 Die kantonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen für den baul chen und betrieb lichen Brandschutz fest.
§ 12 In sehr kleinen rauchfreien Betrieben kann von einer besonderen
Zu - und Abluftanlage und von einer besonderen Toilettenanlage für Gäste abgesehen werden.
§ 13 Zwischen dem bewilligten Ga stwirtschaftsbetrieb und den übrigen
Räumlichkeiten muss eine bauliche Trennung bestehen. Die baul che Trennung hat den Brandschutzvorschriften zu entsprechen.
§ 14 Beherbergungsbetriebe haben die nötigen Toilettenanlagen sowie
Wasc hgelegenheiten aufzuweisen, die von den übrigen dem Gas wirtschaftsbetrieb dienenden Toilettenanlagen getrennt sind. Leumund Betriebliche Voraus - setzungen Sehr kleine Betriebe Bauliche Trennung Sanitäre Installationen
e- auf eine Bewilligung mindestens drei verschiedene lligste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge. s- Änderung eines Betriebes Präsenzpflicht Alkoholfreie Getränke Jugendschutz Aufenthalt von Tieren
§ 20 Das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen kann unentgeltlich bei
der Staatskanzlei zur Auflage im Gastlokal bezogen werden
§ 21 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist ver-
pflichtet, Art und Endpreis der Leistungen in geeigneter Weise be- kannt zu geben gemäss Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen
3)
.
§ 22 8)
1 Der Schutz vor Passivrauchen in gastgewerblichen Betrieben richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug, die Erteilung von Bewilligungen für Raucherlokale (Raucherlokalbewilligung) sowie die Kontrolle ist das Interkantonale Labor.
12)
3
...
13)
§ 22a
12) Wer in einem gastgewerblichen Betrieb einen Raucherraum be- treibt, muss dies dem Interkantonalen Labor melden.
§ 22b
9)
1 Bewilligungsgesuche für Raucherlokale sind mit den vollständigen Unterlagen dem Interkantonalen Labor einzureichen.
12)
2 Die Raucherlokalbewilligung wird der nach der Gastgewerbege- setzgebung für den Betrieb verantwortlichen Person (Bewilligung inhaberin bzw. Bewilligungsinhaber) erteilt und gilt nur für die ge- nehmigten Räume und Plätze. Sie ist persönlich und unter Vorbe- halt von § 22d nicht übertragbar.
3 Vor Bewilligungserteilung darf ein Raucherlokal nicht betrieben werden.
§ 22c
9)
1 Folgende Unterlagen sind dem Gesuch für ein Raucherlokal bei- zulegen: a) Vermasste und massstabsgetreue Grundrisspläne mit A der Flächen aller dem Publikum zugänglichen Räume; b) Plan der Belüftung im Betrieb mit den technischen Daten der Lüftungsanlage; Amtsblatt Preisanschriften Passivraucher - schutz
8) Meldepflicht bei Raucherräumen Bewilligung für Raucherlokale Bewilligungs - gesuche
gkeit im Raucherlokal im A r- tümers verlangen. i- nhaber ausgestellt, sofern die Inhaberin bzw. der chen Person gewährleistet sind, kann die kantonale
12) Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinha- e- worden sind. Änderung der Bewilligung Mitteilungen Beherbergung Brandschutz
3 Werden gastgewerblich genutzte Räume dekoriert, ist die G meinde vorgängig zuhanden der örtlichen Feuerpolizei zu informi ren.
§ 25
1 Sofern die Gemeinde nichts anderes anordnet, wird nach Eintritt des Wirtschaftsschluss es eine Toleranzzeit von einer halben Stun- de bis zur definitiven Schliessung der Türen gewährt.
2 Die Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin oder die in ihrem Dienst stehenden Personen haben die Schliessstunde rechtzeitig bekannt zu geben.
3 Ho telgäste dürfen nach der Schliessstunde bewirtet werden.
§ 26
12) Das Interkantonale Labor kann vom Bewilligungsinhaber bzw. von der Bewilligungsinhaberin jederzeit Auskünfte einholen zur Abklä- rung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben sind. IV. Eignungsprüfung
§ 27
1 Die Eignungsprüfung sowie allfällige Nachprüfungen werden vom Interkantonalen Labor abgenommen. Prüfungstermine werden in der Regel alle zwei Monate angeboten. 12)
2 Das Departement des Innern erlässt ein Prüfungsreglement.
3 Lernunterlagen können beim Interkantonalen Labor zum kosten- deckenden Preis bezogen werden.
12)
4 Die Durchführung ergänzender Kurse bleibt privaten Anbietern überlassen.
§ 28
1 Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: b) Suchtprävention c) Gastwirtschaftsrecht
2 Je nach Vorkenntnissen des Kandidaten bzw. der Kandidatin können auch nur einzelne Sachgebiete geprüft werden. Wirtschafts - schluss Auskunftspflicht Organisation Prüfung
sicht in ihre Prüfungsbogen ver- etzes für - und Arbeitsaufwandes und der Bedeutung des Ge-
12) der Zeit - und Arbeitsaufwand waltungsau f- den Klei n- Einsprache Bewilligungs - gebühren Alkoholabgabe
§ 32
1 Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen und der Verwal- tungsgebührenverordnung 4) gelten folgende Ansätze in Fran- ken:
11) Gebühr Kle instbetrieb, wie kleiner Laden, Kios k usw. 300 – 500 200 Kleiner Betrieb, wie Lebensmittel - laden, Vinothek usw. 700 – 900 Mittlerer Betrieb, wie Filiale von Grossverteilern, Restaurant, Bar usw . 1'300 – 1'500 Grosser Betrieb, wie Einkaufszen t- rum, Hotel, grosses Res taurant usw. 2'000 – 2'100 Raucherlokal 100 – 300
2 Die Alkoholabgaben und die Gebühren werden vom Gesuchstel- ler bzw. der Gesuchstellerin geschuldet.
3 Die Bewilligungsgebühren und Abgaben sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleic hen. Bei Verzug können Mahngebühren erhoben werden.
4 Bewilligungsgebühren und Alkoholabgaben für ausgestellte Bewi ligungen werden nicht zurückerstattet.
§ 33
1 Die Prüfungsgebühr für alle drei Fächer der Eignungsprüfung z sammen beträgt 450 Franken.
11)
2 Die Prüfungsgebühr für ein einzelnes Fach beträgt 220 Fran- ken.
11)
3 Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu entrichten. Sie wird ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn der Bewerber aus entschul baren Gründen die Prüfung nicht ablegt. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34
1 Die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alk holhaltigen Getränken vom 1. Oktober 1996 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung über die Abgabe offizieller Druc ksachen vom 17. Januar 1978 wird wie folgt geändert: Tarife und Rechnungs - stellung Prüfungs - gebühren Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
5) und in die kantonale G e- m 9. März 2010, in Kraft getreten am 1. Mai vom 22. Mai 2012, in Kraft getreten am (Amtsblatt 2016, S. 495). t durch RRB vom 13. Dezember 2022, in Kraft getreten am In - Kraft - Treten