Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
                            ember   sowie in Ausführung des Bundesgeset-  und  der  uchschutzverordnung,  PaRV)  und  der  Verordnung  über    sowie  des  Bundesgesetzes  über  das  eisenden vom 23.   März 2001, der Verordnung über   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  ,  e-  ern die betrieblichen  Gelegenheits  -  bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Unklare  Fälle  sind  von  der  zuständigen  Gemeindebehörde  dem  Interkantonalen Labor zur Beurteilung zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Jede  gastgewerbliche  Tätigkeit,  die  nicht  als  Gelegenheitsanlass  qualifiziert  wird  oder  ausdrücklich  von  der  Bewilligungspflicht  aus-  genommen  ist,  sowie  der  Kleinhandel  mit  alkoholhaltigen  Ge-  tränken bedürfen einer Dauerbewilligung durch das Interkantona-  Labor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 15)
                            Das  Interkantonale  Labor  vollzieht  die  eidgenössische  und  kanto-  nale  Gesetzgebung  im  Bereich  des  Reisendengewerbes,  Waren-  handels und der Scha  ustellungen sowie Preisbekanntgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Bewilligung kann zum Schutze der Gesundheit oder zur Auf-
                            rechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  mit  Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Erteilung  einer  gastgewerblichen  Dauerbewilligung  wird  der  kantonalen Feuerpolizei sowie der Gemeinde mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Erteilung  von  Gelegenheitsbewilligungen  ist  dem  Interkanto-  nalen Labor und der Feuerpolizei mitzuteilen.   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Entzug  der  Bewilligung  ist  den  Gemeinden  sowie  dem  B  triebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin (Pächter oder Hauseigen-  tümer) bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Pensionen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gastgewerbegese  zes  werden  insbesondere  Betriebsarten  wie  Bed  &  Breakfast  und  "Schlafen  im  Stroh"  einge  stuft.  Wer  mehr  als  zehn  Gäste  beher-  bergt,  benötigt  eine  Bewilligung  gemäss  Art.  2  lit.  a  des  Gastge-  werbegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  "Schlafen  im  Stroh"  bzw.  "Schlafen  in  der  Scheune"  bis  maximal  zehn  Gäste  ist  die  Brandschutzerläuterung  "Tourismus  in  der  Landwirt  schaft"  der  Vereinigung  Kantonaler  Feuerversicheru  gen verbindlich.  Dauer  -  bewilligungen  Reisenden  -  gewerbe,  Warenhandel  und Schau-  stellungen,  Preisbekannt  -  gabe  Auflagen  Mitteilung  Pensionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  bzuge-  igungsinhaberin;  abers  bzw.  der  Betriebsinhaberin  eführt wird;  ht  auf  eigene  Rechnung  register;  e-  onen.  Automaten  Kle  inhandel mit  alkoholhaltigen  Getränken  Frist  Bewilligungs  -  gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Gesuchen  für  Gelegenheitsbewilligungen  ist  anzugeben,  für  welchen Zweck und für welche Dauer die Bewilligung verlangt wird  und wer die verantwortliche Person ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Behörde kann  weitere Angaben verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Als schlecht beleumdet gilt eine Person insbesondere:
                            a)  wenn  sie  in  den  letzten  drei  Jahren  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  das  einen  für  die  Wirtetätigkeit  erhebl  chen Charaktermangel offenbart, verurte  ilt worden ist;  b)  wenn  sie  wegen  Übertretung  gesundheits  -,  l  ebensmittel  wirtschaftspolizeilicher  oder  arbeitsrechtlicher  Vorschriften  in  den let  zten drei Jahren wiederholt bestraft worden ist;  c)   wenn sie ihren finanziellen Ve  rpflichtungen in schwerwiegender  Weise nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  baulichen  Voraussetzungen  ist  die  Planungshilfe  für  Gastwirtschaftsbetriebe,   herausgegeben   von   der   Gesellschaft  Schweizerischer  Lebensmittelinspektoren,  grundsätzlich  verbind-  lich. Das I  nterkantonale Labor kann in besonderen Fällen Ausnah-  men gestatten.   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Interkantonale  Labor  beurteilt  die  lebensmittel  -   und  gesund-  heitspolizeilichen Anforderungen.   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  kantonale  Feuerpolizei  setzt  die  Bedingungen  für  den  baul  chen und betrieb  lichen Brandschutz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 In sehr kleinen rauchfreien Betrieben kann von einer besonderen
                            Zu  -  und Abluftanlage und von einer besonderen Toilettenanlage für  Gäste abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zwischen dem bewilligten Ga stwirtschaftsbetrieb und den übrigen
                            Räumlichkeiten muss eine bauliche Trennung bestehen. Die baul  che Trennung hat den Brandschutzvorschriften zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beherbergungsbetriebe haben die nötigen Toilettenanlagen sowie
                            Wasc  hgelegenheiten aufzuweisen, die von den übrigen dem Gas  wirtschaftsbetrieb dienenden Toilettenanlagen getrennt sind.  Leumund  Betriebliche  Voraus  -  setzungen  Sehr kleine  Betriebe  Bauliche  Trennung  Sanitäre  Installationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  auf eine Bewilligung  mindestens  drei  verschiedene  lligste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.  s-  Änderung eines  Betriebes  Präsenzpflicht  Alkoholfreie  Getränke  Jugendschutz  Aufenthalt von  Tieren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen kann unentgeltlich bei
                            der Staatskanzlei zur Auflage im Gastlokal bezogen werden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist ver-
                            pflichtet, Art und Endpreis der Leistungen in geeigneter Weise be-  kannt  zu  geben  gemäss  Verordnung  über  die  Bekanntgabe  von  Preisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 8)
                            1    Der  Schutz  vor  Passivrauchen  in  gastgewerblichen  Betrieben  richtet   sich nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug, die Erteilung von  Bewilligungen  für  Raucherlokale  (Raucherlokalbewilligung)  sowie  die Kontrolle ist das Interkantonale Labor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Wer  in  einem  gastgewerblichen  Betrieb  einen  Raucherraum  be-  treibt, muss dies dem Interkantonalen Labor melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bewilligungsgesuche für Raucherlokale sind mit den vollständigen  Unterlagen dem Interkantonalen  Labor einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Raucherlokalbewilligung  wird  der  nach  der  Gastgewerbege-  setzgebung für den Betrieb verantwortlichen Person (Bewilligung  inhaberin  bzw.  Bewilligungsinhaber)  erteilt  und  gilt  nur  für  die  ge-  nehmigten  Räume  und  Plätze.  Sie  ist  persönlich  und  unter  Vorbe-  halt von § 22d nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vor  Bewilligungserteilung  darf  ein  Raucherlokal  nicht  betrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Folgende  Unterlagen  sind  dem  Gesuch  für  ein  Raucherlokal  bei-  zulegen:  a)  Vermasste  und  massstabsgetreue  Grundrisspläne  mit  A  der Flächen aller dem Publikum zugänglichen Räume;  b)  Plan  der  Belüftung  im  Betrieb  mit  den  technischen  Daten  der  Lüftungsanlage;  Amtsblatt  Preisanschriften  Passivraucher  -  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Meldepflicht bei  Raucherräumen  Bewilligung für  Raucherlokale  Bewilligungs  -  gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gkeit  im  Raucherlokal  im  A  r-  tümers   verlangen.  i-  nhaber ausgestellt, sofern die Inhaberin bzw. der  chen  Person  gewährleistet  sind,  kann  die  kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinha-  e-   worden sind.  Änderung der  Bewilligung  Mitteilungen  Beherbergung  Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  gastgewerblich  genutzte  Räume  dekoriert,  ist  die  G  meinde vorgängig zuhanden der örtlichen Feuerpolizei zu informi  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sofern  die  Gemeinde  nichts  anderes  anordnet,  wird  nach  Eintritt  des Wirtschaftsschluss  es eine Toleranzzeit von einer halben Stun-  de bis zur definitiven Schliessung der Türen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligungsinhaber  bzw.  die  Bewilligungsinhaberin  oder  die  in  ihrem  Dienst  stehenden  Personen  haben  die  Schliessstunde  rechtzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ho  telgäste dürfen nach der Schliessstunde bewirtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Das  Interkantonale  Labor  kann  vom  Bewilligungsinhaber  bzw.  von  der  Bewilligungsinhaberin  jederzeit  Auskünfte  einholen  zur  Abklä-  rung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch  gegeben sind.  IV.  Eignungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Eignungsprüfung sowie allfällige Nachprüfungen werden vom  Interkantonalen  Labor  abgenommen.  Prüfungstermine  werden  in  der Regel alle zwei Monate angeboten.   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement des Innern erlässt   ein Prüfungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Lernunterlagen  können  beim  Interkantonalen  Labor  zum  kosten-  deckenden Preis bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Durchführung  ergänzender  Kurse  bleibt  privaten  Anbietern  überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:  b)  Suchtprävention  c)   Gastwirtschaftsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Je  nach  Vorkenntnissen  des  Kandidaten  bzw.  der  Kandidatin  können auch nur einzelne Sachgebiete geprüft werden.  Wirtschafts  -  schluss  Auskunftspflicht  Organisation  Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicht  in  ihre  Prüfungsbogen  ver-  etzes für  -   und  Arbeitsaufwandes  und  der  Bedeutung  des  Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  der  Zeit  -   und  Arbeitsaufwand  waltungsau  f-  den  Klei  n-  Einsprache  Bewilligungs  -  gebühren  Alkoholabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Rahmen  der  vorstehenden  Bestimmungen  und  der  Verwal-  tungsgebührenverordnung   4)     gelten   folgende   Ansätze   in   Fran-  ken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Gebühr  Kle  instbetrieb, wie kleiner Laden,  Kios  k usw.  300  – 500  200  Kleiner Betrieb, wie Lebensmittel  -  laden,   Vinothek usw.  700  – 900  Mittlerer Betrieb, wie Filiale von  Grossverteilern, Restaurant, Bar  usw  .  1'300  – 1'500  Grosser Betrieb, wie Einkaufszen  t-  rum, Hotel, grosses Res  taurant usw.  2'000  – 2'100  Raucherlokal  100  –  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Alkoholabgaben  und  die  Gebühren  werden  vom  Gesuchstel-  ler bzw. der Gesuchstellerin geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bewilligungsgebühren  und  Abgaben  sind  innert  30  Tagen  nach  Erhalt  der  Rechnung  zu  begleic  hen.  Bei  Verzug  können  Mahngebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bewilligungsgebühren und Alkoholabgaben für ausgestellte Bewi  ligungen werden nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Prüfungsgebühr für alle drei Fächer der Eignungsprüfung z  sammen beträgt 450 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungsgebühr  für  ein  einzelnes  Fach  beträgt  220  Fran-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Prüfungsgebühr  ist  im  Voraus  zu  entrichten.  Sie  wird  ganz  oder  teilweise  zurückerstattet,  wenn  der  Bewerber  aus  entschul  baren Gründen die Prüfung nicht ablegt.  VI.  Übergangs-   und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alk  holhaltigen Getränken vom 1. Oktober 1996 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verordnung über die Abgabe offizieller Druc  ksachen vom 17.  Januar 1978  wird wie folgt geändert:  Tarife und  Rechnungs  -  stellung  Prüfungs  -  gebühren  Aufhebung und  Änderung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale G  e-  m 9. März 2010, in Kraft getreten am 1. Mai  vom  22.  Mai  2012,  in  Kraft  getreten  am  (Amtsblatt 2016, S. 495).  t durch RRB vom 13. Dezember 2022, in Kraft getreten am  In  -  Kraft  -  Treten