Verordnung über die amtliche Vermessung (211.441) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die amtliche Vermessung
- Verordnung über die amtliche Vermessung
 - § 3 Die Vermessungsarbeiten haben möglichst schnell nach der Ver-
 - § 5 Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation
 - § 14 Der rechtskräftige Eintrag von Grenzänderungen an Grundstücken
 - § 15 Die periodische Nachführung obliegt dem Amt für Geoinformati-
 - § 16 Das Amt für Geoinformation
 - § 17 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten,