Verordnung über die amtliche Vermessung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  unter  der  Vorausset-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bestimmt die zugelassenen Grenz-  Grenzzeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  öffentliche  Auflage  wird  vom  Amt  für  Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    publi-  ziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der aus-  führenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auflage  kann  zusammen  mit  der  öffentlichen  Auflage  der  Vermessung erfolgen.  II. Amtliche Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Vermessungsarbeiten haben möglichst schnell nach der Ver-
                            markung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verifikation  von  Vermessungsarbeiten  ist  in  der  Regel  inner-  halb eines Jahres nach Beendigung der Arbeiten abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Festgestellte  Mängel  sind  vor  der  öffentlichen  Auflage  zu  behe-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation
                            2)    publi-  ziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der aus-  führenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Genehmigung  des  Vermessungswerkes  durch  den  Regie-  rungsrat  erfolgt  bei  Ersterhebungen  gestützt  auf  den  Verifikations-  bericht  sowie  eine  Bescheinigung  des  Amtes  für  Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  über  die  erfolgte  öffentliche  Auflage  und  die  Erledigung  der  Ein-  sprachen, bei Erneuerungen gestützt auf den Verifikationsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Durch  die  Genehmigung  erhalten  die  Pläne  für  das  Grundbuch  die Rechtswirkung öffentlicher Urkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Erhebung, Schreibweise, Aenderung und Festlegung des  Geltungsbereiches  der  Ortsnamen  (Flurnamen)  wählt  der  Regie-  rungsrat auf die ordentliche Amtsdauer eine kantonale Flurnamen-  kommission. Ihr gehören an:  a)  der Kantonsgeometer oder die Kantonsgeometerin (Vorsitz);  b)  zwei Mitglieder mit philologisch-historischen Kenntnissen;  Ö  ffentliche  Auflage  Zeitpunkt  Verifikation  Ö  ffentliche  Auflage  Genehmigung  Flurnamen-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    archiviert.  Vorbehalten  bleibt  die  kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   möglichst frühzeitig im Voraus zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   regelt das Meldewesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   regelt das Meldewesen.  Ü  bersichtsplan  Aufbewahrung,  Archivierung  Fixpunkte  Übrige  Informations-  ebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Meldungen an  das Grundbuch-  amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  teilung  sowie  Flächenkorrekturen  an  Grundstücken  in  geeigneter  Form zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Messurkunden  sind  durch  die  Beteiligten  innert  Jahresfrist  im  Grundbuch vollziehen zu lassen. Geschieht dies nicht fristgemäss,  kann  der  alte  Zustand  der  Vermarkung  und  Vermessung  auf  Kos-  ten des Bestellers oder der Bestellerin wieder hergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  der  Wiederherstellung  ist  dem  Besteller  oder  der  Bestellerin  durch das Grundbuchamt schriftlich eine Frist zur grundbuchlichen  Behandlung der Messurkunde anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Der rechtskräftige Eintrag von Grenzänderungen an Grundstücken
                            in der amtlichen Vermessung erfolgt aufgrund der Vollzugsmeldung  des Grundbuchamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Die periodische Nachführung obliegt dem Amt für Geoinformati-
                            on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Nachführungsperiode beträgt in der Regel nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Das Amt für Geoinformation
                            2)   ist befugt, einen rechtsverbindlichen  Plan für das Grundbuch zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten,
                            zu  sichern,  aufzubewahren  und  zu  archivieren,  dass  sie  in  ihrem  Bestand und in ihrer Qualität auf Dauer erhalten bleiben.  IV. Koordination raumbezogener, digitaler  Datenbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt für Geoinformation ist das kantonale Koordinationsorgan  für Geobaisidaten und für Luftaufnahmen im Sinne von Art. 27 LVV  (Verordnung  über  die  Landesvermessung  vom  21.05.2008,  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            510.626)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andere  Stellen,  die  Luftaufnahmen  erheben  wollen,  melden  dies  dem Amt für Geoinformation.  Vollzugsfrist  Rechtskräftiger  Eintrag  Periodische  Nachführung  Rechtskräftiger  Planersatz  Unterhalt  Koordinations-  organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2)    und  des  kulturtechnischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Aufhebung alter  Erlasse  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014