Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schule... (412.141) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen)
- Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen)
 - § 3 Die Bedingungen für die Übertrittsmöglichkeiten zwischen den ein-
 - § 6 Die Schulkommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
 - § 12 Die Lernenden sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ver-
 - § 14 Die Löhne der Lernenden werden durch den Regierungsrat festge-
 - § 15 Die Entlöhnung sowi e der Versicherungsschutz von Lernenden mit
 - § 16 Die Prüfungsverfahren sowie die Abgabe von Abschlusszeugnis-
 - § 22 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung