Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen)
                            2  des  Einführungsgesetzes  zum  Allgemeine Bestimmungen  besondere  Bestimmungen  für  die  aus-  onnenen  Ausbild  ungsgänge  an  gsbestimmungen.  nen werden durch das kan-  Geltungsbereich  Ausbildungs-  angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schluss die nachfolgenden, bereits unter  altem Recht angelaufenen  Ausbildungsgänge an:  a)  Pflegeassistenz;  b)  Gesundheits- und Krankenpflege, Diplomniveaus I und II;  c)   Physiotherapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Bedingungen für die Übertrittsmöglichkeiten zwischen den ein-
                            zelnen Ausbildungsgängen an der Schule für Pflegeberufe sind im  Rahmen  der  Ausbildungsprogramme  bzw.  der  Promotionsordnun-  gen geregelt.  II.         Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulen  unterstehen  administrativ  dem  Erziehungsdeparte-  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schule für Pflegeberufe ist  als Abteilung dem Berufsbildungs-  zentrum (BBZ) angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  wählt  für  beide  Schulen  eine  gemeinsame  Schulkommission von sechs bis zehn Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorsteherin bzw. der  Vorsteher des Erziehungsdepartements  führt  in  der  Kommission  den  Vorsitz.  Im  Übrigen  konstituiert  sich  die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission kann einzelne ihr zugewiesene Aufgaben einem  Ausschuss übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Schulkommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
                            a)  Genehmigung der Ausbildungsprogramme und der Promotions-  ordnungen;  b)   Antragstellung  an  das  Erziehun  gsdepartement  bezüglich  des  Schulgeldes von Lernen  den mit ausserkantonalem Wohnsitz;  c)  Genehmigung von Verträgen mit  Praktikums- und Ausbildungs-  betrieben;  d)   Beratung  der  Schulleitungen  in  allen  für  den  Schulbetrieb  we-  sentlichen Fragen;  Übertritts-  möglichkeiten  Unterstellung  Schul-  kommission  Aufgaben der  Schul-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en  Entscheide  der  Schulleitun-  leiter  der  Physiotherapieschule  folgenden Aufgaben wahr:  und  Interessenten,  der  Lernen-  der Abteilung Schule  für Pflegeberufe  leiter  der  Physiotherapieschule  ng  und  Budget  zuha  nden  des  Erziehungs-  r  Schulleiter  der  Physiotherapieschule,  ist gesondert Rechnung zu führen.  in einem der Praktikumsbetriebe.  dungsgang sind Bestandteil der Aus-  Aufgaben der  Schulleitung  Rechnungs-  führung  Physiotherapie-  schule  Aufnahme  Ausbildungs-  vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lernenden unterstehen während der ganzen Ausbildungszeit  der Schulleitung und haben deren  Anordnungen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  praktischen  Einsatz  unterstehen  sie  ausserdem  den  Verant-  wortlichen der Praktikumsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Die Lernenden sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ver-
                            pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Lernenden  sind  im  Sin  ne  von  Art.  40  des  Personalgesetzes  gegen die Folgen von Unfällen versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Praktika unterstehen   die Lernenden dem Schutz der  Betriebshaftpflichtversicherungen der Praktikumsbetriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  berufliche  Vorsorge  erfo  lgt  aufgrund  der  Bestimmungen  des  BVG sowie des Dekrets über die kantonale Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Die Löhne der Lernenden werden durch den Regierungsrat festge-
                            setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Die Entlöhnung sowi e der Versicherungsschutz von Lernenden mit
                            externen Arbeitgebern fallen in die Zuständigkeit des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Die Prüfungsverfahren sowie die Abgabe von Abschlusszeugnis-
                            sen  werden  entsprechen  d  den  Bestimmungen  des  Schweizeri-  schen Roten Kreuzes im Rahmen der Promotionsordnungen gere-  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Pro fünf Arbeitstage haben die Le  rnenden Anspruch auf zwei freie  Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen pro Jahr. Davon abwei-  chende Regelungen sind von der Schulleitung zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Zeitpunkt der Ferien wird  von der Schulleitung festgelegt.  Unterstellung  Schweigepflicht  Versicherungen,  Vorsorge  Entlöhnung  Lernende mit  externen  Arbeitgebern  Prüfungen,  Ausweise  Freitage, Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stundenplan der Schule. Die  ältnisses beantragen.  ngen gemäss Promotionsordnung;  n Gründen;  hlässigung  ge  genüber  Pati-  Ausbildungsverhältnisses  wird  den  n  kann  innert  20  Tagen  bei  kantonale  Verwaltu  ngsinstanz.  Vorbehalten  Unterrichts- und  Arbeitszeit  Lehrmittel,  Berufs-  bekleidung  Vorzeitiger  Austritt  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.       Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung
                            über  die  Organisation  der  kantonalen  Schulen  für  Berufe  im  Ge-  sundheitswesen vom 4.  April 1995 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Amtsblatt 2005, S. 1641.  Aufhebung des  bisherigen  Rechts  In-Kraft-Treten