Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung (211.442) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung
- Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung
 - § 4 Als freie Benützer gelten sämtliche Dienststellen, die gemäss § 1 Abs. 2
 - § 11 Die Investitions- und Betriebskostengebühr zusammen beträgt Fr. 2.-- pro
 - § 12 Wer mit Informatikmitteln direkt auf die Daten der amtlichen Vermessung
 - § 13 Für Dauerbenützer bzw. Dauerbenützerinnen werden die Gebühren jähr-
 - § 14 Beim Bezug für schulische und wissenschaftliche Zwecke und für die
 - § 15 Die Gebührenansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
 - § 16 Die Gebührenansätze passen sich jeweils auf den 1. Januar der Teuerung