Verordnung über die Gebühren der amtlichen Vermessung
                            Gebührenpflicht  Vertrag,  Bewilligungs-  vermerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Vermessungsamt  erteilt  zur  Nutzung  der  Daten  eine  zeitlich  unbe-  grenzte Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf vom Besteller oder von der Bestellerin aufgrund der bezogenen Da-  ten  erstellten  grafischen  Ausgaben  ist  der  Bewilligungsvermerk  des  Ver-  messungsamtes anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Dauerbenützer  bzw.  -benützerin  gilt,  wer  für  fünf  Jahre  das  Recht  zum  Bezug  von  Daten  der  amtlichen  Vermessung  über  eine  zusammen-  hängende,  in  einer  oder  mehreren  Gemeinden  liegende  Fläche  von  min-  destens  50  Hektaren  oder  eine  das  ganze  Baugebiet  einer  Gemeinde  um-  fassende Fläche erwirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dauerbenützer  bzw.  -benützerinnen  sind  berechtigt,  während  der  Ver-  tragsdauer  nachgeführte  Daten  in  digitaler  Form  zu  beziehen.  Sie  haben  eine  einmalige  Investitionskosten-  und  eine  jährliche  Betriebskostenge-  bühr zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens  sechs Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Als freie Benützer gelten sämtliche Dienststellen, die gemäss § 1 Abs. 2
                            von der Gebührenpflicht ausge-nommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Alle  Benützer  bzw.  Benützerinnen,  die  nicht  Dauerbenützer  bzw.  –  benützerinnen oder freie Benützer bzw. Benützerinnen sind, gelten als ge-  legentliche Benützer bzw. Benützerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gelegentliche Benützer bzw. Benützerinnen haben für jeden Datenbezug  eine Investitionskosten- und Betriebskostengebühr zu bezahlen.  II. Bezug von Daten in digitaler Vektorform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Investitionskostengebühr beträgt für den  a)   Grunddatensatz (alle Informationsebenen der amtlichen Vermessung):  aa)  Überbaute Gebiete und  Bauzonen   Fr. 85.--/ha bezogene Gebietsfläche;  bb) Übrige Gebiete   Fr.   5.--/ha bezogene Gebietsfläche;  b)   generalisierten Plandatensatz (z.B. Uebersichtsplandatensatz) 15% de  Gebühr für den Grunddatensatz.  Dauerbenützer  bzw. -benützerin  Freie Benütze  r  Gelegentliche  Benützer bzw.  Benützerinnen  Investitions-  kostengebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent.  Bauzonen    Fr. 8.50/ha bezogene Gebietsfläche;    Fr. 0.50/ha bezogene Gebietsfläche;  und Betriebskostengebühr zusammen:  Fr. 5.--;  Fr. 1.--.  Betriebskosten-  gebühr  Mindestgebüh  r  Gebühr für  Einzelpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Bezug von Daten in digitaler Rasterform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Generalisierte Plandatensätze und analoge Grundbuchpläne können auch  in digitaler Rasterform abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Investitions-  und  Betriebskostengebühr  zusammen  beträgt  Fr.  6.--  pro dm2 nutzbare Planfläche, mindestens aber Fr. 50.--.  IV. Bezug von Daten in grafischer Form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Die Investitions- und Betriebskostengebühr zusammen beträgt Fr. 2.-- pro
                            dm2 nutzbare Planfläche, mindestens aber Fr. 20.--.  V. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wer mit Informatikmitteln direkt auf die Daten der amtlichen Vermessung
                            zugreift, bezahlt Gebühren gemäss dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Für Dauerbenützer bzw. Dauerbenützerinnen werden die Gebühren jähr-
                            lich abgerechnet. Die Investitionskostengebühr kann in Raten auf die Ver-  tragsdauer  aufgeteilt  werden,  wobei  die  erste  Rate  bei  Vertragsabschluss  fällig wird. Die Betriebskostengebühr wird zu Beginn jedes Vertragsjahres  fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beim Bezug für schulische und wissenschaftliche Zwecke und für die
                            Ausübung  politischer  Rechte  sind  nur  die  Bearbeitungskosten  zu  bezah-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Die Gebührenansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
§ 16 Die Gebührenansätze passen sich jeweils auf den 1. Januar der Teuerung
                            an.  Massgebend  ist  der  von  der  zuständigen  Bundesstelle  genehmigte  Gebühr für  Rasterform  Gebühr für  grafische Form  Direkter Zugriff  Fälligkeit  Ausnah  m  e von  der Gebühren-  pflicht  Mehrwertsteue  r  Anpassung an  Teuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Gesetzes-  Amtsblatt 1999, S. 535.  Anrechnung  bezahlter  Leistungen  Härtefälle  Inkrafttreten