Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe (851.5) 
                
                
            INHALT
Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe
- Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe
 - § 13 Belastung des Kantons
 - § 6 Bst. a und b dürfen den Betrag von vier Millionen Franken nicht über- schreiten. 2 Für die Berechnung der Gesamtverpflichtungen gelten folgende (Grund- sätze: a) die Kapitalzinszuschüsse sind zum bewilligten Betrag für die maximale Dauer von 20 Jahren in Anrechnung zu bringen; b) bei Gewährung von niedrig verzinslichen oder zinslosen grundpfandgesi- cherten Darlehen ergibt sich die Verpflichtung aus der Differenz zwischen dem bewilligten Zinsfuss und dem jeweiligen Zinsfuss der Zuger Kanto- nalbank für 1. Hypotheken auf Wohnbauten. § 14
 - § 16 Sanktionen bei Täuschung der Behörden
 - § 17 wurde vom Bundesrat genehmigt am 21. Juli 1964 (GS 18, 602). 851.5