Kantonsratsbeschluss über die soziale Wohnbauhilfe
                            851.5  Kantonsratsbeschluss  über die soziale Wohnbauhilfe  v  om 2. Juli 1964  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  Grundsatz  1  Die soziale Wohnbauhilfe bezweckt, das Angebot an neuen Wohnungen  zu  tragbaren  Mietzinsen  für  Familien  und  Einzelpersonen  in  einfachen  und  mittleren finanziellen Verhältnissen zu vermehren.  2  In diesem Sinne unterstützt der Kanton die Erstellung von Wohnungen,  die für Familien mit minderjährigen Kindern sowie für ältere Ehepaare oder  ältere  alleinstehende  Personen  in  einfachen  und  mittleren  finanziellen  Ver-  hältnissen bestimmt sind, ferner den Bau von Eigenheimen für kinderreiche  F  amilien in solchen Verhältnissen.  3  Die  zu  diesem  Zweck  vorgesehenen  Leistungen  können  beansprucht  werden, wenn  a)   die Mieter einer Wohnung bzw. die Eigentümer eines Eigenheimes,  b)  deren Eigentümer und  c)   die Wohnung bzw. das Eigenheim die im Kantonsratsbeschluss festgeleg-  ten Voraussetzungen erfüllen.  4  Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  für  begründete  Einzelfälle  Ausnahmen vorsehen.  1)  GS 18, 593  2)  BGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.5  § 2  Allgemeine Voraussetzungn  1. Vom Mieter zu erfüllende Voraussetzungen  1  Leistungen im Sinne dieses Kantonsratsbeschlusses können nur zuguns-  ten von Personen beansprucht werden, deren Anspruchsberechtigung perio-  disch nachgewiesen und überprüft wird.  2  Die  Anspruchsberechtigung  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über  Massnahmen  zur  Förderung  des  Wohnungsbaues  vom  19.  März  1965  1)  und  den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen des Bundes.  2)  § 3  2. VomWohnungseigentümer zu erfüllende Voraussetzungen  Die Eigentümer von Wohnungen, für deren Bewohner Leistungen im Sin-  ne   dieses   Kantonsratsbeschlusses   beansprucht   werden,   haben   folgende  Pflichten und Beschränkungen ihrer Eigentümerrechte auf sich zu nehmen:  a)   sie sind verpflichtet, mindestens 10 Prozent der Gesamtinvestition durch  Eigenkapital zu finanzieren;  b)  sie haben sich zu verpflichten, der Ertragsrechnung ihrer Liegenschaft für  die Verzinsung des von ihnen investierten Eigenkapitals höchstens jenen  Betrag  zu  belasten, der  der  Verzinsung  des  Eigenkapitals  zu  dem  für  1.  Hypotheken der Zuger Kantonalbank massgebenden Zinssatz entspricht;  c)   sie  haben  sich  zu  verpflichten, die  gemäss  §  6  Bst.  a  und  b  gewährten  W  ohnbauhilfen zurückzuerstatten, soweit es die an den Stand des Indexes  der Konsumentenpreise angepassten Mietzinse erlauben. Die Rückerstat-  tungspflicht  beginnt  nach  dem  Wegfall  der  Wohnbauhilfen  gemäss  § 7  Abs. 2. Sie dauert dreissig Jahre seit Gewährung der erstmaligen Leistun-  gen im Sinne dieses Kantonsratsbeschlusses. Bei ihrer Bemessung ist auf  den  Stand  der  Ertrags-  und  Verkehrswertverhältnisse  auf  dem  Liegen-  schaftsmarkt gebührend Rücksicht zu nehmen.  § 4  3. Von der Wohnung zu erfüllende Voraussetzungen  1  Die  Wohnbauhilfe  wird  nur  für  einfache,  zu  angemessenem  Preis  er-  stellte, aber solide und zweckmässige Wohnungen und Eigenheime gewährt,  w  obei in erster Linie die für Familien mit minderjährigen Kindern bestimm-  ten Wohnungen zu berücksichtigen sind.  1)  SR 842  2)  F  assung gemäss Änderung vom 23. Okt. 1975 (GS 20, 621).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wohnbauhilfe wird ferner nur insoweit gewährt, als ohne sie – trotz  Beachtung von Abs. 1 – nicht Mietzinse oder Eigentümerlasten erreicht wer-  den können, die für die vorgesehenen Bewohner tragbar sind.  3  Die Wohnbauhilfe wird nicht gewährt:  a)   für  Bauten,  bei  denen  die  vorgesehenen  Kapitalverzinsungen  höher  als  landesüblich sind;  b)  für  Bauten, bei  denen  die  Mietzinse  oder  Eigentümerlasten  bei  Berück-  sichtigung der vorgesehenen Hilfe nicht in einem angemessenen Verhält-  nis zum anrechenbaren Bruttoeinkommen der Bewohner stehen;  c)   für Bauten, bei denen die Aufenthaltsfläche je Wohnung oder die Ausstat-  tung einen gewissen Minimalrahmen unterschreitet;  d)  für Bauten, bei denen die Gesamtinvestitionen ein bestimmtes Mass über-  schreiten;  e)   für Bauten, bei denen die Landkosten im Vergleich zu den in der betref-  fenden Gegend geltenden Landpreisen übersetzt sind;  f)   für Bauvorhaben mit weniger als drei Wohnungen, wobei ausnahmsweise  für  Eigenheime  und  beim  Ausbau  bestehender  Häuser  zur  Gewinnung  neuer Wohnungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.  § 5  Empfänger der Wohnbauhilfe  1  W  ohnbauhilfe wird im Rahmen des bewilligten Kredites an juristische  und  an  natürliche  Personen  gewährt,  die  Wohnungen  und  Eigenheime  im  Sinne  der  §§  1, 2, 3  und  4  bauen  und  vermieten  und  sich  der  Aufsicht  des  Regierungsrates unterstellen.  2  Die  Zusprechung  von  Leistungen  erfolgt  gestützt  auf  öffentliche  Aus-  schreibungen  unter  Berücksichtigung  des  Bedürfnisses  nach  verbilligten  W  ohnungen in den einzelnen Gemeinden, der Wirtschaftlichkeit der Projekte  sowie der Gesichtspunkte der Regional- und Ortsplanung. Dabei können die  Projekte einzelner Gesuchsteller ganz oder nur teilweise berücksichtigt wer-  den.  3  Die Gesuche sind vor Baubeginn einzureichen.  § 6  Arten der Wohnbauhilfe  1  Die Wohnbauhilfe kann auf folgende Arten gewährt werden:  a)   durch die Zusicherung jährlicher Kapitalzinszuschüsse von bis zu einem  Prozent der für die Erstellung der Wohnungen oder Eigenheime notwen-  digen Gesamtinvestition für die Dauer von höchstens 20 Jahren;  851.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch die Gewährung niedrig verzinslicher oder zinsloser grundpfandge-  sicherter Darlehen für die Dauer von höchstens 20 Jahren;  c)   durch die Gewährung von Bürgschaften für grundpfandgesicherte Darle-  hen bis zu 90 Prozent der Gesamtinvestition für die Dauer von höchstens  20 Jahren.  2  In  besonderen  Fällen,  namentlich  bei  der  Schaffung  von  genossen-  schaftlichen  und  gemeinschaftlichen  Bauten  und  Siedlungen, können  Leis-  tungen gemäss Bst. c zusammen mit Leistungen gemäss Bst. a oder b gewährt  werden.  3  Die  Kapitalzinszuschüsse  und  die  Zinsvergünstigungen  auf  Darlehen  dürfen den Gesamtbetrag von Fr. 250.– pro Wohnzimmer einer Mietwohnung  im Jahr nicht übersteigen.  § 7  Mietzinsfestsetzung  1  Die erstmalige Festsetzung sowie spätere Erhöhungen der Mietzinse für  Mietwohnungen, für welche eine Wohnbauhilfe gemäss diesem Kantonsrats-  beschluss  zugesichert  wurde,  erfolgen  erstinstanzlich  durch  die  Volkswirt-  schaftsdirektion.  2  Erlaubt  die  Entwicklung  der  Einkommensverhältnisse  eine  Mietzins-  erhöhung,  so  sind  die  Kapitalzinszuschüsse  und  Zinsvergünstigungen  auf  Darlehen frühestens ab drittem Jahr nach deren erstmaligen Gewährung stu-  fenweise abzubauen.  § 8  1)  Maximale Mietzinsbelastung  Die Berechnung des zu bewilligenden Mietzinses richtet sich nach dem  Bundesgesetz  über  Massnahmen  zur  Förderung  des  Wohnungsbaues  vom  19. März 1965  2)  und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen des Bundes.  § 9  Zweckentfremdung  1  W  ohnungen  und  Eigenheime,  für  welche  eine  Wohnbauhilfe  gewährt  wurde, dürfen innert 20 Jahren nicht zweckentfremdet werden. In begründe-  ten Fällen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.  2  We  rden  Wohnungen  oder  Eigenheime  während  der  Dauer  der  Wohn-  bauhilfe ihrem Zweck entfremdet, so erlischt der Anspruch auf weitere Wohn-  bauhilfe.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 23. Okt. 1975 (GS 20, 621).  2)  SR 842  851.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Zweckentfremdung  gilt  insbesondere  auch  die  Überlassung  der  W  ohnungen oder Eigenheime an Personen, für die sie nach diesem Beschluss  nicht bestimmt sind, oder der Bezug von höheren als den von der Volkswirt-  schaftsdirektion festgesetzten Mietzinse.  4  Die zu Unrecht bezogene Wohnbauhilfe ist zurückzuerstatten. Die straf-  rechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.  § 10  Besondere Voraussetzungen für einzelne Arten der Wohnbauhilfe  1. Für Kapitalzinszuschüsse  1  Kapitalzinszuschüsse gemäss diesem Kantonsratsbeschluss gewährt der  Kanton  nur,  wenn  die  Einwohnergemeinde,  auf  deren  Gebiet  Wohnungen  oder Eigenheime mit kantonaler Wohnbauhilfe zu erstellen sind, einen gleich  hohen Beitrag leistet wie der Kanton und die Voraussetzungen für die Zusi-  cherung  eines  Bundesbeitrages  und  eines  Beitrages  gemäss  Kantonsratsbe-  schluss  über  die  Förderung  des  sozialen  Wohnungsbaues  vom  12.  Februar  1959  1)  nicht erfüllt sind.  2  Leistungen und Vergünstigungen von Arbeitgebern, Stiftungen, gemein-  nützigen Institutionen und öffentlichen Körperschaften können bis zu 90 Pro-  zent auf den von der Gemeinde geleisteten Beitrag angerechnet werden. Der  Regierungsrat ist ermächtigt, in besonderen Fällen die Anrechnung bis zum  v  ollen Betrag zu bewilligen.  3  Die Gemeinde kann mit Zustimmung des Regierungsrates ihre Leistung  ausnahmsweise in anderer Form als der Kanton erbringen, wenn dadurch die  Mietzinse oder Eigentümerlasten in gleichem Umfang wie durch die kanto-  nale Hilfe gesenkt werden.  § 11  2. Für Bürgschaften  Bürgschaft  wird  in  der  Regel  nur  für  Hypotheken  gewährt,  für  die  der  Zinsfuss den von der Zuger Kantonalbank für 1. Hypotheken auf Wohnbau-  ten gewährten Zinsfuss nicht übersteigt. Der vom Kanton zu verbürgende Ge-  samtbetrag ist durch Beschluss des Regierungsrates zu bestimmen.  § 12  3. Wohnbauhilfe für Eigenheime  Der  Eigentümer  des  Eigenheimes  muss  in  den  letzten  drei  Jahren  vor  Empfang  der  Wohnbauhilfe  ununterbrochen  im  Kanton  Zug  die  Niederlas-  sung gehabt haben und das Eigenheim mit der Familie selber bewohnen.  1)  BGS 851.4  851.5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Belastung des Kantons
                            1  Die  durch  den  Kanton  eingegangenen  Gesamtverpflichtungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bst. a und b dürfen den Betrag von vier Millionen Franken nicht über- schreiten. 2 Für die Berechnung der Gesamtverpflichtungen gelten folgende (Grund- sätze: a) die Kapitalzinszuschüsse sind zum bewilligten Betrag für die maximale Dauer von 20 Jahren in Anrechnung zu bringen; b) bei Gewährung von niedrig verzinslichen oder zinslosen grundpfandgesi- cherten Darlehen ergibt sich die Verpflichtung aus der Differenz zwischen dem bewilligten Zinsfuss und dem jeweiligen Zinsfuss der Zuger Kanto- nalbank für 1. Hypotheken auf Wohnbauten. § 14
                            Zuständigkeit  1  Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet erstinstanzlich über die Gesu-  che im Sinne dieses Kantonsratsbeschlusses.  2  Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann auf dem Beschwerde-  weg an den Regierungsrat weitergezogen werden.  § 15  Rückzahlung der Wohnbauhilfe  1  Wi  rd eine Liegenschaft innerhalb von zwanzig Jahren seit Gewährung  der Wohnbauhilfe veräussert, so hat der Veräusserer die gewährte Hilfe zu-  rückzuzahlen, soweit die Umstände eine Rückerstattung als gerechtfertigt er-  scheinen lassen.  2  Der  Veräusserer, der  von  der  Volkswirtschaftsdirektion  zu  einer  Rück-  zahlung verpflichtet wird, kann auf dem Beschwerdeweg den Entscheid des  Regierungsrates anrufen.  3  Der  jeweilige  Eigentümer  haftet  für  die  Rückzahlung  solidarisch  mit  dem Veräusserer.  4  Für  die  Pflicht  zur  Rückzahlung  besteht  ein  gesetzliches  Grundpfand-  recht gemäss Art. 836 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  1)  im gleichen  Rang  mit  den  gesetzlichen  Grundpfandrechten  gemäss  §  137  des  Einfüh-  rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  2)  .  1)  SR 210  2)  BGS 211.1  851.5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sanktionen bei Täuschung der Behörden
                            1  We  rden Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Unterdrückung  v  on Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist  die  Wohnbauhilfe  zu  verweigern.  Bereits  gewährte  Beiträge  und  Vergünsti-  gungen sind vom Fehlbaren zurückzuerstatten.  2  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.  § 17  Anmerkung im Grundbuch  Die  Auflagen  gemäss  §  7  Abs.  1,  §§  9  und  15  dieses  Kantonsratsbe-  schlusses sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grund-  bu  ch anzumerken.  § 18  Schlussbestimmungen  1  Dieser Kantonsratsbeschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums  gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft, § 15 Abs. 4 und § 17 un-  ter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat  1)  .  2  Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung beauftragt; er erlässt die er-  forderlichen Ausführungsbestimmungen.  1)