Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mi... (946.231.07)
Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen
- Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen
- 1. Abschnitt: Begriffe
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
- Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
- Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
- Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
- 3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
- Art. 5 Kontrolle und Vollzug
- Art. 6 ⁷ Meldepflichten
- Art. 7 Strafbestimmungen
- 4. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Veröffentlichung
- Art. 8
- 5. Abschnitt: Inkrafttreten
- Art. 9
- Anhang
- Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Bereitstellung von Rüstungsgütern richten, sowie Gruppen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
- Anmerkung