Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mi... (946.231.07)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mi... (946.231.07)

Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen

vom 21. März 2025 (Stand am 1. November 2026)
¹ SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d.
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, an die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.
² Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die im Anhang erwähnten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen sind verboten.
³ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996² und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996³.
² SR  946.202
³ SR  514.51
Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a.
im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen;
b.
natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c.
Gruppen, Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Absatz 1 und das Verbot nach Absatz 2 gelten nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Erbringung humanitärer Hilfe oder für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse in Afghanistan.⁴
³bis Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a.
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b.
Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen.⁵
³ter Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.⁶
⁴ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a.
Vermeidung von Härtefällen;
b.
Erfüllung bestehender Verträge;
c.
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind.
⁵ Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Sept. 2026 über die Änderung von Sanktionsverordnungen in Bezug auf die Proliferations und Terrorismusfinanzierung, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2026 501 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 25. Sept. 2026 über die Änderung von Sanktionsverordnungen in Bezug auf die Proliferations und Terrorismusfinanzierung, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2026 501 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 25. Sept. 2026 über die Änderung von Sanktionsverordnungen in Bezug auf die Proliferations und Terrorismusfinanzierung, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2026 501 ).
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
³ Es kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des SECO zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2 und 3.
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 ⁷ Meldepflichten
¹ Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
³ Gutschriften nach Artikel 3 Absatz 3ter müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
⁴ Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Sept. 2026 über die Änderung von Sanktionsverordnungen in Bezug auf die Proliferations und Terrorismusfinanzierung, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2026 501 ).
Art. 7 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen die Artikel 2–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Veröffentlichung

Art. 8
¹ Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beziehungsweise das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch übernommen.
² Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2025 in Kraft.

Anhang

(Art. 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Bst. a, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Bereitstellung von Rüstungsgütern richten, sowie Gruppen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung

1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio-nen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen. ⁸
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Manage-ment) aufgenommen. ⁹
⁸ Die Liste ist unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/en/sc > Sanctions Committees > 1988 Sanctions Committee > Sanctions List Materials > 1988 Sanctions List.
⁹ Die Datenbank SESAM ist zugänglich unter: www.seco.admin.ch >Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/ Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden.
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