Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. Jänner 1963 über die Festsetzung von Schlachtfristen für Wiederkäuer und Schweine, welche auf den Salzburger Schlachtviehmarkt aufgetrieben oder an den Städtischen Schlachthof in Salzburg angeliefert werden (LGBl.Nr. 2/1963)