LGBl.Nr. 2/1963
LGBl.Nr. 2/1963
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. Jänner 1963 über die Festsetzung von Schlachtfristen für Wiederkäuer und Schweine, welche auf den Salzburger Schlachtviehmarkt aufgetrieben oder an den Städtischen Schlachthof in Salzburg angeliefert werden (LGBl.Nr. 2/1963)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 18. Jänner 1963 über die Festsetzung von Schlachtfristen für Wiederkäuer und Schweine, welche auf den Salzburger Schlachtviehmarkt aufgetrieben oder an den Städtischen Schlachthof in Salzburg angeliefert werden
StF: LGBl Nr 2/1963
Präambel/Promulgationsklausel
Wegen der bestehenden Gefahr der Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 10, 23 und 24 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 , in der derzeit geltenden Fassung verordnet: