Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden... (362.2)
Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten
- Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffe
- Art. 3 Nationale Kontaktstelle
- Art. 4 Datenschutz
- Art. 5 Informationssicherheit
- 2. Abschnitt: Übermittlung von Informationen auf Ersuchen
- Art. 6 Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten
- Art. 7 Beantwortung
- Art. 8 Ablehnungsgründe
- Art. 9 Fristen
- Art. 10 Beschaffung von Informationen
- Art. 11 Schweizerische Ersuchen
- 3. Abschnitt: Übermittlung von Informationen aus eigener Initiative
- Art. 12 Übermittlung von Informationen an andere Schengen-Staaten
- Art. 13 Von anderen Schengen-Staaten übermittelte Informationen
- 4. Abschnitt: Datenbearbeitung und Statistik
- Art. 14 Datenbearbeitung
- Art. 15 Statistiken
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 17 Koordination mit dem Transplantationsgesetz
- Anhang 1
- Schengen-Assoziierungsabkommen
- Anhang 2
- Auflistung von Personendaten, die nach diesem Gesetz an andere Schengen-Staaten übermittelt werden können
- A. Personenkategorien
- B. Datenkategorien
- Anhang 3
- Straftaten nach schweizerischem Recht, die denjenigen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ²² entsprechen oder gleichwertig sind