Allgemeinverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
                            Allgemeinverfügung  der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Februar 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Art. 86 ff. des Bundesgesetzes über Geldspiele  vom 29. September 2017 (BGS) ¹ ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absatz 1-4 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Liste der zu sperrenden Domains im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) wurde angepasst. Die aktualisierte Liste ist online einsehbar (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/illegalesspiel/zugangssperren.html
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹    SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission   (ESBK), Eigerplatz 1, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden (Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Person oder die ihrer Vertretung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                | 25. Februar 2025 | Eidgenössische Spielbankenkommission Leiter Sekretariat: Thomas Fritschi Bersier | 
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keyboard_arrow_up