BBl 2025 2281
CH - Bundesblatt

Parlamentarische Initiative Die Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates

Parlamentarische Initiative Die Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates
vom 26. Juni 2025
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ¹ . Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
26. Juni 2025 Im Namen der Kommission Der Präsident: Damian Müller
Übersicht
Seit rund zwei Jahren leiden die Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie und deren Zulieferer unter der konjunkturellen Schwäche der Schlüsselmärkte und der Unsicherheit an den globalen Märkten. Als Reaktion auf den Auftragsrückgang führten viele Unternehmen für mehrere Monate Kurzarbeit ein. Einige dieser Unternehmen werden demnächst die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) von 18 Monaten erreichen, wodurch zahlreiche Stellen gefährdet sind. Um Arbeitsplätze in einem für die Schweiz strategisch wichtigen Sektor zu erhalten, will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Stände rates (SGK-S) dem Bundesrat die Kompetenz einräumen, die Höchstbezugsdauer der KAE um zwölf statt wie bisher sechs Abrechnungsperioden zu verlängern. So könnten Unternehmen während der zweijährigen Rahmenfrist bis zu 24 Monate KAE beziehen.
Ziel der Kurzarbeit ist der vorübergehende Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und der Erhalt von Arbeitsplätzen, wenn diese durch unvermeidbare Arbeitsausfälle gefährdet sind. Mit der KAE übernimmt die Arbeitslosenversicherung (ALV) einen erheblichen Teil der Lohnkosten der ausgefallenen Arbeitsstunden. Der Einsatz von Kurzarbeit hat sich in vergangenen Wirtschaftskrisen bewährt.
Die Dauer des Bezugs von KAE ist zeitlich beschränkt. Gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) kann KAE innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist während zwölf Monaten bezogen werden. Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer unter gewissen Bedingungen auf 18 Monate ausdehnen. Er hat am 19. Juni 2024 die dafür notwendige Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) beschlossen und am 14. Mai 2025 eine Fortsetzung dieser Regelung um ein weiteres Jahr verabschiedet. Seit dem 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2026 gilt somit die verlängerte Höchstbezugsdauer von 18 Monaten.
Die SGK-S ist der Ansicht, dass dies nicht ausreicht, um den aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen gerecht zu werden. Sie schlägt vor, die Möglichkeit zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer auf zwölf Monate auszudehnen, um den Handlungsspielraum des Bundesrates zu erweitern. Die entsprechende Kompetenzdelegation soll über eine dringliche Revision des AVIG angepasst werden.
Zudem möchte die Kommission eine Wartefrist einführen: Sollte ein Unternehmen während 24 Monaten durchgängig KAE abrechnen, soll bis zum nächsten KAE-Bezug eine Wartefrist von sechs Monaten abgewartet werden. Damit soll vermieden werden, dass KAE über mehrere Jahre hinweg ohne Unterbruch bezogen werden kann.
Bericht
¹ BBl 2025 2282

1 Entstehungsgeschichte

Am 15. Mai 2025 beschloss die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) mit 9 zu 3 Stimmen und einer Enthaltung, die vorliegende parlamentarische Initiative «Die Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können» auszuarbeiten. Sie sieht vor, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) ² dahingehend anzupassen, dass die Kompetenzdelegation an den Bundesrat zur Erhöhung der maximalen Höchstbezugsdauer von höchstens sechs auf zwölf Monate erweitert wird. Zudem verlangt die parlamentarische Initiative die Einführung einer anschliessenden Wartefrist, wenn vorgängig ununterbrochen für 24 Monate Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bezogen wurde. Die Anpassung des AVIG soll gestützt auf Artikel 165 Absatz 1 Bundesverfassung (BV) ³ dringlich erfolgen.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) stimmte dem Vorhaben am 22. Mai 2025 mit 15 zu 8 Stimmen zu.
Am 26. Juni 2025 hat die SGK-S den Entwurf beraten. Mit 8 zu 3 Stimmen hat die Kommission Entwurf und Bericht zuhanden des Ständerates verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.
² SR 837.0
³ SR 101

2 Ausgangslage

2.1 Aktuelle Rechtslage

Das AVIG regelt den Einsatz von Kurzarbeit und die Ausrichtung von KAE. Mit dem Einsatz von Kurzarbeit bietet die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. Der Bezug von KAE soll einen vorübergehenden, unvermeidbaren Beschäftigungsrückgang (Arbeitsausfall) ausgleichen und so dazu beitragen, Arbeitsplätze nachhaltig zu erhalten. Die ALV entschädigt dem Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmenden in Kurzarbeit mit der KAE 80 Prozent der bestätigten Arbeitsausfälle. Die Bestimmungen zur KAE sind in Artikel 31 ff. des AVIG geregelt.
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden und deren Notwendigkeit glaubhaft begründen (Art. 36 AVIG). Bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung eröffnet die Arbeitslosenkasse (ALK) ab dem ersten Tag des Monats, in welchem erstmals KAE ausgerichtet wird, eine zweijährige Rahmenfrist (Art. 35 Abs. 1 AVIG). Innerhalb dieser Rahmenfrist kann der Arbeitgeber KAE für maximal zwölf Abrechnungsperioden (bzw. für maximal zwölf Monate) abrechnen.
Der Bundesrat kann diese Höchstbezugsdauer um höchstens sechs auf achtzehn Monate erhöhen (Art. 35 Abs. 2 AVIG), wenn die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von KAE höher ist als sechs Monate zuvor und wenn die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen (Art. 35 Abs. 2 Bst. a und b AVIG). Aufgrund der in den Voraussetzungen enthaltenen zeitlichen Rück- bzw. Vorschau hat die Inkraftsetzung der Verlängerung der Höchstbezugsdauer möglichst zeitnah zum Entscheid des Bundesrates zu erfolgen. Am 19. Juni 2024 hat der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Höchstbezugsdauer - gültig vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 - auf achtzehn Monate erhöht.
Der Bundesrat kann die Gültigkeit der achtzehnmonatigen Höchstbezugsdauer ausdehnen, wenn die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen (Art. 35 Abs. 3 AVIG). Am 14. Mai 2025 hat der Bundesrat die Fortführung der verlängerten Höchstbezugsdauer beschlossen - gültig vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026.
Zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer sowie zu deren Fortsetzung ist die Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) ⁴ anzupassen. Nach Inkrafttreten der verlängerten Höchstbezugsdauer gelten die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von KAE unverändert weiter. Die Geltungsdauer der verlängerten Höchstbezugsdauer ist jeweils zeitlich zu befristen (Art. 35 Abs. 2 und 3 AVIG). Bei den vorgängig erwähnten Verlängerungen der Höchstbezugsdauer erfolgte dies jeweils für ein Jahr. Diese Befristung begründet sich durch den Beobachtungszeitraum der Arbeitsmarktprognose. Die dieser zugrundeliegende Konjunkturprognose betrachtet jeweils das laufende und das folgende Jahr.
⁴ SR 837.02

2.2 Aktuelle wirtschaftliche Situation

2.2.1 Konjunkturelle Lage

Die US-Regierung führt seit dem Frühjahr 2025 zahlreiche Zusatzzölle auf Güterimporte in die USA ein. Auch für Schweizer Exporte in die USA gilt ein pauschaler Zusatzzoll von zehn Prozent. Für gewisse Güter wurden noch höhere Zusatzzölle in Kraft gesetzt. Gleichzeitig sind einige für die Schweiz wichtige Produktkategorien aktuell von US-Zusatzzöllen ausgenommen. Die weitere Entwicklung der US-Zollpolitik bleibt mit grosser Unsicherheit verbunden.
Die darauffolgende internationale Abschwächung der Konjunktur wirkt sich auch auf die Schweizer Gesamtwirtschaft dämpfend aus. Für die von den Zusatzzöllen betroffenen Unternehmen sind die neuen Handelshemmnisse schmerzhaft. Darüber hinaus ist die Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM-Branche) nicht nur direkt von den US-Zusatzzöllen betroffen, sondern auch stärker gegenüber Konjunktur- und Wechselkursschwankungen exponiert.
Die Schweizer Wirtschaft dürfte gemäss Konjunkturprognose des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 16. Juni 2025 ⁵ unterdurchschnittlich wachsen. Für 2025 wird von einem Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) von 1,3 Prozent, für 2026 von 1,2 Prozent ausgegangen. Im 1. Quartal 2025 war das Wachstum überdurchschnittlich, wohl auch aufgrund von Vorzieheffekten im Zusammenhang mit der US-Zollpolitik.
Die bremsenden Effekte der US-Zölle auf die internationale Konjunktur und die Schweizer Wirtschaft dürften im weiteren Verlauf des Jahres deutlicher werden. Im April 2025 haben sich viele Stimmungsindikatoren gerade in der Industrie eingetrübt. Die Unsicherheit über die weitere Entwicklung bleibt gross; schwächere Konjunkturentwicklungen sind möglich. Ein gesamtwirtschaftlicher Einbruch wird jedoch nicht erwartet.
⁵ www.seco.admin.ch/seco/de/home/wirtschaftslage---wirtschaftspolitik/Wirtschaftslage/konjunkturprognosen.html

2.2.2 Arbeitsmarktliche Lage und Einsatz von Kurzarbeit

Die saisonbereinigte Arbeitslosenquote stieg ausgehend von einem historisch tiefen Niveau ab Mitte 2023 sukzessive an und lag im Mai 2025 bei 2,9 Prozent und somit leicht über dem langfristigen, konjunkturneutralen Niveau von 2,8 Prozent. Im Mai 2025 waren bei der Entwicklung der Arbeitslosigkeit und den Voranmeldungen für Kurzarbeit noch kaum Auswirkungen der neuen US-Zollpolitik sichtbar. Konjunkturelle Entwicklungen manifestieren sich allerdings meist erst mit einer gewissen zeitlichen Verschiebung auf dem Arbeitsmarkt.
Dem SECO waren im Mai 2025 nur Einzelfälle bekannt, in denen Unternehmen ausschliesslich aufgrund der US-Zusatzzölle eine Bewilligung für Kurzarbeit beantragt haben. Grundsätzlich nehmen die Voranmeldungen zur Kurzarbeit und die Abrechnungen von KAE seit Mitte 2023 zu. Im Jahr 2024 wurde durchschnittlich pro Monat für 11 000 Arbeitnehmende KAE abgerechnet, rund 83 Prozent dieser Abrechnungen betrafen die MEM- und Uhrenindustrie. Pro Arbeitskraft in Kurzarbeit wurden durchschnittlich 51 Ausfallstunden pro Monat abgerechnet, was etwa einem Drittel eines Vollzeitpensums entspricht. Im Mai 2025 war Kurzarbeit für 32 400 Arbeitnehmende bewilligt. Das sind 1200 Personen weniger als im April 2025, aber 11 600 mehr als im Vorjahresmonat. Geht man davon aus, dass wie 2024 für gut die Hälfte der vorangemeldeten Arbeitnehmenden KAE beansprucht wird und dass der durchschnittliche Arbeitsausfall einem Drittel einer Vollzeitstelle entspricht, wäre für Mai 2025 mit einem Arbeitsausfall im Umfang von rund 5600 Vollzeitstellen zu rechnen.

2.2.3 Situation bei der Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer

Das SECO hat verschiedene Datenanalysen und Schätzungen vorgenommen, um eruieren zu können, wie die Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer durch diejenigen Betriebe aussieht, welche aktuell eine laufende Rahmenfrist zum Bezug von KAE haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betriebe drei Monate Zeit haben, um den zuständigen ALK die monatliche Abrechnung der KAE zu übermitteln (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Somit ist erst mit mehrmonatiger Verzögerung bekannt, ob und falls ja in welchem Ausmass KAE abgerechnet wurde.
Unternehmen, die seit Februar 2025 eine neue Rahmenfrist zum Bezug von Kurzarbeit eröffneten, werden bei einer Höchstbezugsdauer von 18 Monaten bis Ende Juli 2026 nicht an die Grenze der Höchstbezugsdauer stossen. Unternehmen, welche in einer laufenden Rahmenfrist bereits für sechs oder mehr Monate auf einen KAE Bezug verzichtet haben, sind bis zum Ende der Rahmenfrist ebenfalls nicht von einer Begrenzung der Bezugsdauer betroffen. Sie können nach Ablauf der laufenden eine neue Rahmenfrist ohne Wartezeit eröffnen.
Von einer Verlängerung der maximalen Bezugsdauer auf 24 Monate würden Unternehmen profitieren, die innerhalb einer bestehenden Rahmenfrist KAE bereits während vieler Monate abgerechnet haben. Diese Bezugsintensität wurde anhand derjenigen Betriebe abgeschätzt, welche bei Rahmenfristeröffnung mit einer Höchstbezugsdauer von 18 Monaten rechnen konnten und deren Abrechnungen für mindestens sechs Monate verlässlich vorliegen. Aus den Abrechnungen lässt sich die Anzahl der Arbeitnehmenden eruieren, für welche ein Betrieb KAE erhalten hat (KAE-Bezügerinnen und -bezüger). Demnach sind rund 29 Prozent der KAE-Bezügerinnen und -Bezüger in einem Betrieb tätig, der bei unveränderter Intensität des KAE-Bezugs in Zukunft mehr als 18 Monate KAE beanspruchen würde (diese Betriebe rechneten in mehr als drei Viertel der beobachteten Monate in der laufenden Rahmenfrist KAE ab). Bei rund der Hälfte davon (15 Prozent der KAE-Bezügerinnen und -Bezüger) ist das Risiko des Erreichens der Höchstbezugsdauer besonders hoch, da deren Betriebe seit Beginn der Rahmenfrist durchgehend KAE bezogen haben.
Bei Fortschreibung dieser Bezugsintensität und bezogen auf die im Mai 2025 erwarteten KAE-Bezügerinnen und -bezüger würde die aktuelle geltende Höchstbezugsdauer in diesem oder im kommenden Jahr bei rund 2500 bis 4850 Arbeitnehmenden (entspricht 850 bis 1600 Vollzeitstellen) erreicht. Bei rund 600 bis 1100 Arbeitnehmenden (entspricht 200 bis 350 Vollzeitstellen) könnte das im weiteren Jahresverlauf 2025 der Fall sein, bei den übrigen Stellen erst 2026.

2.3 Handlungsbedarf und Ziele

Bestimmte exportorientierte Branchen und Unternehmen der Schweiz leiden seit einiger Zeit unter der konjunkturellen Schwäche wichtiger Absatzmärkte, insbesondere in Europa und China. Aufgrund der schlechten Auftragslage befinden sich zahlreiche Firmen seit längerer Zeit in Kurzarbeit, dies in unterschiedlichem Ausmass und aus unterschiedlichen Gründen. Erste Unternehmen erreichen nun in nächster Zeit das Ende der Höchstbezugsdauer für KAE. Damit drohen vermehrt Entlassungen oder sogar Massenentlassungen. Die von der US-Regierung angekündigten und teilweise bereits eingeführten Zusatzzölle sowie die damit einhergehende weltweite Konjunkturabschwächung verschärfen die Situation zusätzlich - zumal die Unsicherheit und Volatilität im Zusammenhang mit der US-Zollpolitik anhält. Davon betroffen sind durchaus leistungsfähige, produktive und innovative Betriebe mit zukunftsfähigen Arbeitsplätzen und hoch- bzw. spezialqualifizierten Arbeitnehmenden.
Um den konjunkturell getroffenen Unternehmen Planungssicherheit zu geben, die betroffenen Arbeitsplätze nachhaltig zu erhalten, das Know-How im Betrieb zu halten, die Arbeitnehmenden vor Arbeitslosigkeit zu schützen und Massenentlassungen zu vermeiden, soll die Möglichkeit des Bundesrates zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer von sechs auf zwölf Monate ausgeweitet werden. Damit erhält der Bundesrat zusätzlichen Handlungsspielraum zur Erhaltung gefährdeter Arbeitsplätze, sollte sich die wirtschaftliche Situation verschärfen.
Eine Verlängerung der maximalen Bezugsdauer bedeutet nicht, dass Unternehmen und Mitarbeitende vollständig und während 24 Monaten ununterbrochen in Kurzarbeit sind. Es ist normal, dass die sich in Kurzarbeit befindenden Mitarbeitenden oder Betriebsabteilungen innerhalb einer Abrechnungsperiode zwischenzeitlich wieder mehr oder sogar normal ausgelastet sind. Die Mitarbeitenden arbeiten also weiterhin und können die Ausfallzeiten ganz oder teilweise für Weiterbildungen nutzen.
Sollte ein Unternehmen während der gesamten Rahmenfrist für 24 Abrechnungsperioden KAE beziehen, wird bei der nachfolgenden Rahmenfrist eine Wartefrist eingeführt. Damit kann dem Risiko entgegengewirkt werden, dass Arbeitsplätze unterstützt werden, die schliesslich doch nicht erhalten werden können. Zudem wird ein Anreiz bewahrt, dass die Betriebe während dem KAE-Bezug neue Produkte entwickeln, zusätzliche Arbeitsmärkte und Kundengruppen erschliessen, die Mitarbeitenden weiterbilden und so zum nachhaltigen Erhalt der Arbeitsplätze beitragen.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Beantragte Neuregelung

Die SGK-S schlägt vor, Artikel 35 Absatz 2 AVIG abzuändern, damit der Bundesrat die Kompetenz erhält, die Verlängerung der Höchstbezugsdauer beim Bezug von KAE um einen grösseren Zeitraum vorzunehmen, konkret um höchstens zwölf statt bisher höchstens sechs Abrechnungsperioden. Weiter soll eine Wartefrist von sechs Monaten eingeführt werden, falls ein Betrieb (Gesamtbetrieb oder Betriebsabteilung) vorgängig während 24 Monaten durchgehend KAE bezogen hat. Dazu soll Artikel 35 AVIG mit Absatz 4 ergänzt werden. Beide Änderungen sind dringlich vorzunehmen und befristet zu gestalten.

3.2 Minderheitsantrag für Nichteintreten

Eine Minderheit (Friedli Esther, Gapany, Hegglin Peter) spricht sich gegen eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit aus. Sie verweist auf die strukturerhaltende Wirkung sowie auf die möglichen negativen Folgen für die Modernisierung der Wirtschaft, die mit einer längeren Gewährung der Kurzarbeit einhergehen können. Zudem würden durch die Kurzarbeit Arbeitnehmende dem Arbeitsmarkt entzogen, was den bestehenden Fachkräftemangel zusätzlich verschärfe. Schliesslich sei das Risiko von Missbrauch nicht auszuschliessen.

3.3 Vernehmlassungsverfahren

Da das Vorhaben keinen Aufschub duldet, soll das AVIG im Rahmen eines dringlichen Gesetzgebungsverfahrens (Art. 165 BV) geändert werden. Auf eine Vernehmlassung wurde daher verzichtet (Art. 3 a Abs. 1 Bst. c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ⁶ [VlG]). Dazu kommt, dass die Sozialpartner bei der Initiierung der parlamentarischen Initiative einbezogen wurden und weder die Kantone noch andere Kreise von der Gesetzesanpassung betroffen sind. Von einer Vernehmlassung sind somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Da die Kantone und andere Kreise von der Vorlage nicht in erheblichem Mass betroffen sind, wurde auf die Konsultation nach Artikel 10 VlG ebenfalls verzichtet.
⁶ SR 172.061

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 35 Abs. 2
Artikel 35 Absatz 2 E-AVIG legt fest, dass der Bundesrat die Höchstbezugsdauer der Leistungen neu um höchstens zwölf (statt sechs) Abrechnungsperioden befristet verlängern kann. Die zu erfüllenden Voraussetzungen von Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a und b, wonach die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug der KAE höher sein muss als sechs Monate zuvor und dass die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen dürfen, bleiben unverändert.
Art. 35 Abs. 4
Artikel 35 Absatz 4 E-AVIG sieht vor, dass nach ununterbrochener Inanspruchnahme der KAE während 24 Monaten innerhalb der zweijährigen Frist nach Artikel 35 Absatz 1 AVIG eine neue (zweijährige) Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden kann (der Begriff Rahmenfrist in Art. 35 Abs. 4 AVIG entspricht der in Art. 35 Abs. 1 AVIG genannten Zweijahresfrist). Die Eröffnung einer Folgerahmenfrist unmittelbar nach Beendigung der zweijährigen Rahmenfrist ist in diesen Fällen nicht zulässig. Der ununterbrochene Bezug der KAE über 24 Monate gilt als Bezug innerhalb einer und derselben zweijährigen Rahmenfrist, d.h. er gilt nicht über mehrere Rahmenfristen hinweg.
Im Verfahren zur Beanspruchung von KAE sind die KAST und die ALK involviert. Diese prüfen jeweils separate Anspruchsvoraussetzungen. Die Anzahl bereits beanspruchter Bezugsmonate wird erst durch die ALK anlässlich des Abrechnungsverfahrens geprüft. Da ein Betrieb drei Monate Zeit hat, die Abrechnung für eine Abrechnungsperiode einzureichen, kann die ALK erst nach dieser Zeitspanne bzw. nach Vorliegen der letzten Abrechnungen die Anzahl der beanspruchten Bezugsmonate feststellen. Die ALK kann nur dann eine Folgerahmenfrist eröffnen und weiterhin KAE ausrichten, wenn feststeht, dass der Betrieb innerhalb der vorangegangenen zweijährigen Rahmenfrist KAE nicht während 24 Monaten bezogen hat. In gewissen Konstellationen würde das bedeuten, dass ein Betrieb gegebenenfalls am Ende der ersten Rahmenfrist nicht unmittelbar weiss, ob er eine Wartefrist von sechs Monaten einhalten muss. Die Betriebe können diesem Risiko entgegenwirken, wenn sie ihre Abrechnung möglichst rasch einreichen, damit die ALK zeitnah über die notwendigen Informationen verfügt.

Ziffer II

Dringliches Gesetz

Das Gesetz soll vom Parlament als dringliches Bundesgesetz nach Artikel 165 Absatz 1 BV verabschiedet werden, da die Vorlage in Anbetracht der Problemlage sachlich und zeitlich keinen Aufschub erträgt. Dringliche Gesetze sind zwingend zu befristen. Zur Zielerreichung ist eine Geltungsdauer bis Ende 2028 zielführend, da eine kürzere Befristung aufgrund der Dauer einer Rahmenfrist von 24 Monaten die Wahrnehmung der neuen Regelung nicht erfüllt. Eine längere Geltungsdauer ist nicht anzustreben, da erwartet wird, dass sich die Unternehmen in der Zwischenzeit auf die neue wirtschaftliche Situation angepasst haben. Der Einsatz von Kurzarbeit zum vorübergehenden Erhalt gefährdeter Arbeitsplätze wäre damit nicht mehr zweckmässig.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine personellen oder finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung

Die KAE wird aus dem Ausgleichsfonds der ALV geleistet. Die neue Regelung hat direkte finanzielle Auswirkungen für die ALV, wenn der Bundesrat sie anwendet und dies in Folge zu einem längeren Bezug von KAE führt.
Eine Kostenschätzung ist nur annahmenbasiert möglich. Gemäss den Einschätzungen der Kapitel 2.2.2 und 2.2.3 würde bei einer Verlängerung der Höchstbezugsdauer auf 24 Monate zusätzliche KAE für Arbeitsausfälle im Umfang von 850 bis 1600 Vollzeitäquivalente gewährt. Rechnet man für eine Vollzeitstelle pro Monat mit 150 effektiven Arbeitsstunden ⁷ und mit Kosten von 31 Franken pro Ausfallstunde in Kurzarbeit ⁸ , so wäre bei Verlängerung der Bezugszeit um sechs Monate mit potenziellen Zusatzkosten in der Höhe von 24 bis 45 Millionen Franken zu rechnen (27 900 Franken pro Vollzeitstelle). Diese Schätzung bezieht sich auf den Zeitraum 2025 und 2026, wobei angenommen wird, dass für Betriebe, die nach Mai 2025 eine Rahmenfrist zum Bezug von KAE eröffnen, die aktuelle maximale Bezugsdauer von 18 Monaten ausreichen würde. Wegen der unsicheren Konjunkturaussichten und da im Voraus nicht bekannt ist, ob und in welchem Ausmass die Unternehmen die auf 24 Monate verlängerte Höchstbezugsdauer der KAE effektiv nutzen würden, sind diese Schätzungen mit sehr grosser Unsicherheit behaftet.
Es ist festzuhalten, dass es bei den betroffenen Unternehmen ohne die vorgesehene Regelung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Entlassungen käme. Dies würde zu Fällen von Arbeitslosigkeit und somit ebenfalls zu Kosten für die ALV führen.
Die neue Regelung könnte bei den Durchführungsstellen (KAST und ALK) zu zusätzlichen administrativen Aufwänden führen. Diese Aufwände werden angesichts des aktuellen Ausmasses der Nutzung von Kurzarbeit als eher klein eingeschätzt, auch da es sich vorliegend um Routinearbeiten handelt und die Anmelde- und Abrechnungsverfahren bei der KAE grösstenteils digital ablaufen. Auch bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der KAE-Bezüge können zusätzliche administrative Aufwände zu Lasten der Ausgleichsstelle der ALV ausgelöst werden. Der Aufwand pro Arbeitgeberkontrolle steigt mit der Dauer des Bezugs, da mehr Abrechnungsperioden zu prüfen sind.
⁷ Dieser Wert entspricht der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von Vollzeiterwerbstätigen im verarbeitenden Gewerbe in den Jahren 2022-2024. Quelle: Arbeitsvolumenstatistik des Bundesamtes für Statistik.
⁸ Dieser Wert entspricht dem Durchschnittswert der Jahre 2023-2024). Quelle: Arbeitsmarktstatistik des SECO.

5.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.

5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit dem vorgesehenen verlängerten Einsatz der Kurzarbeit können Unternehmen in einem für die Schweiz strategisch wichtigen Sektor vorübergehende Arbeitsausfälle überstehen, ohne Mitarbeitende entlassen oder sogar ihre Tätigkeit einstellen zu müssen. Die Arbeitnehmenden in Kurzarbeit behalten ihre Arbeitsplätze und ihr Gang in die Arbeitslosigkeit wird vermieden. Das Risiko von Massenenlassungen wird reduziert. Das fachliche Know-How und die Produktionsstrukturen bleiben erhalten, wodurch die Betriebe nach Beendigung der Ursachen der Arbeitsausfälle ohne Unterbruch produktiv sein können. Dagegen hätten Betriebsschliessungen in der MEM- und Uhrenindustrie schwerwiegende negative Folgen für die gesamte Zulieferkette. Durch den Einsatz von Kurzarbeit entfallen zudem die Kosten der Unternehmen für Entlassungen und Neueinstellungen sowie die Aufwände für die Einarbeitung neuer Mitarbeitenden. Die Leistung von KAE trägt zur verbesserten Liquidität der Unternehmen bei, da ein grosser Teil der Lohnzahlungen für die ausgefallenen Arbeitsstunden von der ALV abgedeckt werden. Die betroffenen Arbeitnehmenden können die Ausfallzeit in passenden Situationen ganz oder teilweise für Weiterbildung nutzen und somit ihre Qualifikation erhöhen.
Neben den Vorteilen weist der Bezug von KAE auch volkswirtschaftliche Nachteile auf. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass es nach einem (längeren) Bezug von KAE trotzdem zu Entlassungen kommt und der Einsatz von Kurzarbeit Arbeitslosigkeit nur verzögert. Die Mitarbeitenden in Kurzarbeit erleiden zudem für die ausgefallenen Arbeitsstunden eine Einkommenseinbusse von 20 Prozent, sofern der Arbeitgeber diese nicht auf eigene Kosten ausgleicht.

5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Bis auf die vorgängig dargestellten Effekte bestehen keine weiteren Auswirkungen auf die Gesellschaft.

5.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Die gesetzlichen Anpassungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

5.7 Andere Auswirkungen

Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 114 Absatz 1 BV, welcher dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der ALV gibt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Das Übereinkommen Nr. 168 vom 21. Juni 1988 ⁹ über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, das von der Schweiz am 17. Oktober 1990 ratifiziert worden ist, hat keine Auswirkungen auf die vorliegende Revision des AVIG.
Die vorliegende Gesetzesänderung ist auch mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, die sich aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 1⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) sowie aus Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 1¹ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) ergeben. Die Schweiz erlässt Bestimmungen, die den Koordinierungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ¹2 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ¹3 gleichwertig sind.
Dieses Recht zielt nicht darauf ab, die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu harmonisieren. Die Mitgliedstaaten können die konkrete Struktur, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Dabei müssen sie Koordinierungsgrundsätze wie die Gleichbehandlung eigener Staatsangehöriger und Staatsangehöriger anderer Vertragsparteien und die Wahrung erworbener Rechte beachten.
⁹ SR 0.822.726.8
1⁰ SR 0.142.112.681
1¹ SR 0.632.31
¹2 SR 0.831.109.268.1
¹3 SR 0.831.109.268.11

6.3 Erlassform und dringliches Verfahren

Nach Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Ausgehend von den vorgesehenen Änderungen entspricht die gewählte Erlassform dem Verfassungsartikel. Das Gesetz soll vom Parlament als dringliches Bundesgesetz nach Artikel 165 Absatz 1 BV verabschiedet werden, da die Vorlage in Anbetracht der Ausgangslage sachlich und zeitlich keinen Aufschub erträgt. Das Gesetz ist demnach zwingend zu befristen und soll nach Verabschiedung sofort in Kraft gesetzt werden. Es bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jeden Rates. Ein solches Gesetz untersteht dem nachträglichen fakultativen Referendum. Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen noch neue Verpflichtungs-kredite oder Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen. Sie unterliegt daher nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die ALV wird mehrheitlich durch Lohnbeiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden finanziert. Der Lohnbeitragssatz beträgt bis zur Höhe des maximal versicherten Verdienstes 2,2 Prozent (Art. 3 Abs. 2 AVIG), wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmende diesen Beitrag je zur Hälfte tragen (Art. 3 Abs. 3 AVIG). Die KAE wird an die Versicherten bzw. diese Beitragszahlenden ausgerichtet.
Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bleibt mit dieser Gesetzesvorlage unverändert. Die Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz werden nicht tangiert.

6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Diese Vorlage ist von der Subventionsgesetzgebung nicht betroffen.

6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit der angepassten Bestimmung wird ein bereits bestehender Kompetenzspielraum des Bundesrates erweitert, indem er die Höchstbezugsdauer für KAE befristet um bis zu zwölf statt nur um höchstens sechs Monate verlängern kann.

6.8 Datenschutz

Die Vorlage beinhaltet keine Anpassungen, die datenschutzrechtlichen Regelungen unterworfen sind.
Bundesrecht
Parlamentarische Initiative. Die Höchstbezugsdauer bei Kurzarbeit soll um zwölf statt um sechs Abrechnungsperioden verlängert werden können. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates
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