Gesetz über den direkten Finanzausgleich (131.71)
CH - SO

Gesetz über den direkten Finanzausgleich

Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) Vom 2. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 62 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 beschliesst:

1. Geltungsbereich und Zielsetzung

1.1. Geltungsbereich

§ 1 * Geltung

1 Das Gesetz regelt den direkten Finanzausgleich der Einwohnergemeinden und der Kirchgemeinden.

1.2. Zielsetzung

§ 2 Zweck

1 Der Finanzausgleich: a) * verringert die Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden; b) hilft den Gemeinden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
2 Der Finanzausgleich berücksichtigt dabei: a) die Forderung nach einem leitbildgerechten Verhalten der Gemein - den; b) die Forderung nach einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden. GS 89, 584
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2. Der Finanzausgleich der

Einwohnergemeinden

2.1. Zielsetzung

§ 3 Grundsatz

1 Der Finanzausgleich der Einwohnergemeinden: a) teilt die Gemeinden nach Massgabe ihres Finanzausgleichsindexes in pflichtige und berechtigte Gemeinden ein; b) entlastet die berechtigten Gemeinden durch Ausgleichsbeiträge und Investitionsbeiträge; c) belastet die pflichtigen Gemeinden durch Abgaben.

2.2. Finanzausgleichsindex

§ 4 1. Grundlage

1 Für jede Einwohnergemeinde wird jährlich ein Finanzausgleichsindex be - rechnet.

§ 5 2. Berechnung

a) Berechnungsweise
1 Der Finanzausgleichsindex setzt sich aus zwei gewichteten Anteilen zu - sammen. Der eine Anteil errechnet sich aus dem Steuerbedarfsindex (§ 6), der andere aus dem Steuerkraftindex (§ 9) der Gemeinde.
2 Der Kantonsrat legt die Gewichte der beiden Anteile fest. Dabei beträgt die Gewichtung des Steuerbedarfs höchstens 50%, jene der Steuerkraft mindestens 50%, jedoch maximal 70%. *
2bis Die Gewichtung des Steuerbedarfs für die Städte ist um mindestens 5 Prozentpunkte, jedoch maximal 10 Prozentpunkte höher als für die ande - ren Gemeinden. *
2ter Die Gewichte der beiden Anteile von Steuerbedarf und Steuerkraft nach Absatz 2 und Absatz 2bis ergeben jeweils 100%. *
3 Das zuständige Departement berechnet den Finanzausgleichsindex nach der Formel 1 des Anhangs und eröffnet ihn samt den Berechnungsgrundla - gen der Gemeinde.

§ 6 b) Steuerbedarfsindex

1 Der Steuerbedarfsindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrück - te Verhältnis ihres Steuerbedarfs (§ 7) zu ihrem Staatssteueraufkommen (§ 8).
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§ 7 * c) Steuerbedarf

1 Der Steuerbedarf einer Gemeinde ist die bereinigte Summe ihrer Gemein - desteuern der natürlichen und juristischen Personen. Bei der Bereinigung gelten unter anderem: a) als Zuwachs:

1. Aufwandüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderech -

nung und der nicht als eigenwirtschaftlich geführten Spezial - finanzierungen, sofern kein Bilanzfehlbetrag oder kein ent - sprechender Vorschuss aufgebaut wird;

2. Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds nach § 14;

3. Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag oder auf dem Vor -

schuss. b) als Abzug:

1. Ertragsüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderechnung

und der nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzie - rungen;

2. Abschreibungen und Rücklagen, die das zulässige, anrechen -

bare Mass überschreiten;

3. Erschliessungsbeiträge nach § 108 Baugesetz, die von der

Gemeinde nicht in einem zumutbaren Ausmass erhoben wer - den;

4. Aufbau eines Bilanzfehlbetrages oder eines Vorschusses;

5. Fremdfinanzierungskosten, die das zulässige anrechenbare

Mass überschreiten. c) als neutrale Positionen:

1. Massnahmen zur Sanierung einer notleidenden Gemeinde;

2. Stille Reserven infolge Auslagerung öffentlicher Aufgaben.

2 Der Regierungsrat bestimmt das Ausmass und die Berechnungsart der einzelnen Bereinigungsgrössen. Er kann weitere Bereinigungsgrössen so - wie die massgebenden Ansätze für Erschliessungsbeiträge festlegen.

§ 8 d) Staatssteueraufkommen

1 Das Staatssteueraufkommen einer Gemeinde ist die Summe der Staats - steuern der natürlichen und juristischen Personen aus dieser Gemeinde bei einem Satz von 100%, vermehrt oder vermindert um Steuerausscheidun - gen.

§ 9 e) Steuerkraftindex

1 Der Steuerkraftindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihrer Steuerkraft (§ 10 Abs. 1) zur Steuerkraft des Staates (§ 10 Abs. 2).

§ 10 f) Steuerkraft

1 Die Steuerkraft einer Gemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteuerauf - kommens zu ihrer Einwohnerzahl.
2 Die Steuerkraft des Staates ist das Verhältnis der Summe des Staatssteuer - aufkommens aller Gemeinden zur gesamten Einwohnerzahl.
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2.3. Grenzindex

§ 11 1. Berechtigte und pflichtige Gemeinden

1 Der Grenzindex unterteilt die Gemeinden in berechtigte Gemeinden und pflichtige Gemeinden.
2 Berechtigte Gemeinden weisen einen Finanzausgleichsindex auf, der grösser ist als der Grenzindex.
3 Pflichtige Gemeinden weisen einen Finanzausgleichsindex auf, der kleiner ist als der Grenzindex.

§ 12 2. Berechnung

1 Der Kantonsrat bestimmt den Grenzindex nach Formel 2 des Anhangs.

2.4. Ausgleichsbeiträge

§ 13 1. Berechtigung

1 Anspruch auf Ausgleichsbeiträge haben die nach § 11 Absatz 2 berechtig - ten Gemeinden.

§ 14 2. Berechnung

1 Der Ausgleichsbeitrag an eine Gemeinde bemisst sich im Wesentlichen nach ihrem Finanzausgleichsindex, ihrem Staatssteueraufkommen, dem Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswirkung sowie nach der Vorgabe der maximalen Entlastung. *
2 Der Kantonsrat bestimmt den Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswir - kung sowie die Vorgabe der maximalen Entlastung nach der Formel 3 des Anhanges. *
3 Das zuständige Departement berechnet jährlich die Ausgleichsbeiträge nach der Formel 3 des Anhangs und eröffnet sie den Gemeinden.

2.5. Investitionsbeiträge

§ 15 1. Berechtigung

a) Projekte
1 Anspruch auf Investitionsbeiträge besteht für Projekte, die: a) von einer nach § 16 berechtigten Gemeinde ausgeführt werden; b) Nettokosten aufweisen, die über einer Mindestkostengrenze (§ 17) liegen; c) * als beitragsberechtigte Projekte nach § 18 anerkannt sind; sowie d) einem ausgewiesenen Bedarf entsprechen.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von zusam - mengesetzten Projekten sowie von Projekten, die von mehreren Gemein - den gemeinsam erstellt werden.
3 Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist anwendbar. *
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§ 16 b) Gemeinden

1 Anspruch auf Investitionsbeiträge haben berechtigte Gemeinden nach § 11 Absatz 2, deren Investitionsbeitragssatz nach Formel 4a des Anhanges mindestens 10 % beträgt. Vorbehalten bleibt Absatz 2. *
2 Der Kantonsrat kann, wenn es die konjunkturelle Lage erfordert, die Bei - tragsberechtigung ändern, indem er den Grenzindex für Investitionsbeiträ - ge um maximal 10% verändert.

§ 17 2. Mindestkostengrenze

1 Die für eine Gemeinde geltende Mindestkostengrenze wird durch einen Prozentsatz ihres Staatssteueraufkommens bestimmt.
2 Der Kantonsrat legt den Prozentsatz fest.

§ 18 * Projektkriterien

1 Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Projekte.
2 Beitragsberechtigt sind insbesondere Hochbauprojekte, die aus gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben resultieren.

§ 19 4. Beitragsgestaltung

a) Nettokosten
1 Für die Berechnung der Investitionsbeiträge wird auf die Nettokosten ei - nes Projektes abgestellt.
2 Die Nettokosten entsprechen den Bruttokosten (§ 20), abzüglich sämtli - cher Subventionen und sonstiger Beiträge. *

§ 20 * b) Bruttokosten

1 Die massgebenden Bruttokosten eines Projektes berechnen sich nach den Kosteneinheiten.
2 Der Regierungsrat legt die Kosteneinheiten fest.

§ 21 * ...

§ 22 * ...

§ 23 e) Beitragsberechnung

1 Ein Investitionsbeitrag bemisst sich nach: a) den Nettokosten des Projektes gemäss der Schlussabrechnung; b) dem Finanzausgleichsindex der ausführenden Gemeinde und dem Grenzindex, welche beide zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Gültigkeit hatten.
2 Hat der Kantonsrat den Grenzindex nach § 16 Absatz 2 verändert, so ist der veränderte Grenzindex massgebend.
3 Die Berechnung erfolgt nach Formel 4b des Anhanges. *

§ 24 f) Kürzungen

1 Übersteigt die Summe von Investitionsbeitrag, Subventionen, tatsächlich erhobenen Erschliessungsbeiträgen und sonstigen Beiträgen 100% der Bruttokosten eines Projektes, so wird der Investitionsbeitrag um den 100% übersteigenden Betrag gekürzt.
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§ 25 5. Entscheidungsinstanz

1 Über sämtliche Gesuche um Investitionsbeiträge entscheidet die Finanz - ausgleichskommission nach § 71 f. Dies gilt insbesondere auch für den Ent - scheid über den Bedarf (§ 15 Abs. 1 lit. d) und über die Höhe der auszube - zahlenden Investitionsbeiträge.
2 Die Finanzausgleichskommission kann zur Erfüllung dieser Aufgabe alle kantonalen Verwaltungsstellen zur Mitarbeit heranziehen.

§ 26 6. Verfahren

a) Gesuchseinreichung
1 Für sämtliche Projekte, für die ein Investitionsbeitrag geltend gemacht wird, ist durch die ausführende Gemeinde rechtzeitig ein schriftliches Ge - such beim zuständigen Departement einzureichen.
2 Das zuständige Departement veranlasst die für den Finanzausgleich not - wendigen verwaltungsinternen Abklärungen. Es überweist die Gesuche samt den weiteren Unterlagen der Finanzausgleichskommission.
3 Die Finanzausgleichskommission kann Gesuche ablehnen oder Investiti - onsbeiträge kürzen, falls Gesuche oder Schlussabrechnungen verspätet ein - gereicht werden.

§ 27 b) Auskunftspflicht

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, den kantonalen Amtsstellen und der Fi - nanzausgleichskommission alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 28 c) Zeitpunkt des Entscheides

1 Die Finanzausgleichskommission entscheidet: a) nach der Einreichung des Gesuches über die Beitragsberechtigung und den Beitragssatz; b) nach Vorliegen der Schlussabrechnung über die Beitragshöhe. Die Gemeinden haben dazu die Schlussabrechnung innert 6 Monaten nach deren Fertigstellung beim zuständigen Departement einzurei - chen.
2 Bei grossen Projekten können aufgrund von Zwischenabrechnungen Akonto-Zahlungen bewilligt werden.

§ 29 d) Eröffnung des Entscheides

1 Die Finanzausgleichskommission eröffnet ihre Entscheide den Gemeinden schriftlich und mit Begründung.

§ 30 e) Fälligkeit der Beiträge

1 Das zuständige Departement legt die Fälligkeit der Beiträge nach Mass - gabe der vorhandenen Mittel fest.
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2.5

bis
. Besondere Beiträge *

§ 30

bis * Berechtigung
1 )
1 Gemeinden, welche nach § 11 Anspruch auf Ausgleichsbeiträge haben, können besondere Beiträge ausgerichtet werden: a) einmalig an die Kosten für Studien zur Machbarkeit von interkom - munalen Kooperationen; b) zum Ausgleich einer Schlechterstellung im ordentlichen Finanzaus - gleich aufgrund von Zusammenschlüssen von Gemeinden. Die Aus - gleichsbeiträge nach litera b) sind auf maximal drei Jahre be - schränkt.
2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausrich - tung von besonderen Beiträgen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von besonderen Beiträ - gen.

§ 30

ter * Strukturell schwache Gemeinden
1 An strukturell schwache Einwohnergemeinden können besondere Beiträ - ge ausgerichtet werden: a) für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Zu - sammenschluss mit einer Einwohnergemeinde führen; b) zum Ausgleich einer Schlechterstellung im ordentlichen Finanzaus - gleich aufgrund von Zusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden. Diese Ausgleichsbeiträge sind auf maximal sechs Jahre beschränkt.
2

§ 30

bis Absätze 2 und 3 gelten auch für die besonderen Beiträge an struk - turell schwache Gemeinden.

2.6. Die Finanzierung

§ 31 1. Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden

a) Grundsatz
1 Die Finanzierung der Ausgleichsbeiträge, der Investitionsbeiträge und der besonderen Beiträge erfolgt über den Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden. *
2 Der Finanzausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben des Staates so - wie der nach § 11 Absatz 3 pflichtigen Einwohnergemeinden.

§ 32 b) Limitierung

1 Der Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden soll per Ende Jahr einen Stand aufweisen, der in der Regel die Hälfte der durchschnittlichen Jahresauszahlungen nicht überschreitet.

§ 33 * 2. Abgabe des Staates

1 Die Abgabe des Staates an den Finanzausgleich der Einwohnergemeinden beträgt jährlich gleichviel wie die Summe der Abgaben der nach § 11 Ab - satz 3 pflichtigen Einwohnergemeinden.
1) Die Paragraphennummern wurden im ganzen Erlass gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
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§ 34 3. Abgaben der pflichtigen Gemeinden

a) Grundsatz
1 Die Abgabe einer Gemeinde bemisst sich im wesentlichen nach ihrem Fi - nanzausgleichsindex, ihrem Staatssteueraufkommen sowie nach der Vorga - be der maximalen Belastung.

§ 35 b) Maximale Belastung

1 Der Kantonsrat bestimmt die Vorgabe der maximalen Belastung nach der Formel 5 des Anhangs.

§ 36 c) Berechnung

1 Das zuständige Departement berechnet jährlich die Abgaben nach der Formel 5 des Anhangs und eröffnet sie den Gemeinden.

2.7. Datengrundlage

§ 37 Umfang, Erfassung und Termine

1 Die Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs bilden die Steu - erdaten, die Gemeinderechnungen und die Einwohnerzahlen im Durch - schnitt zweier Basisjahre. *
2 Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre. *
3 Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

3. Der Finanzausgleich der Bürgergemeinden

§ 38 * ...

§ 39 * ...

§ 40 * ...

§ 41 * ...

§ 42 * ...

§ 43 * ...

§ 44 * ...

§ 45 * ...

§ 46 * ...

§ 47 * ...

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§ 48 * ...

§ 49 * ...

§ 50 * ...

§ 51 * ...

§ 52 * ...

§ 53 * ...

§ 54 * ...

§ 55 * ...

§ 56 * ...

§ 57 * ...

§ 58 * ...

§ 59 * ...

§ 60 * ...

§ 61 * ...

4. Der Finanzausgleich der Kirchgemeinden

4.1. Zielsetzung

§ 62 Grundsatz

1 Der Finanzausgleich der Kirchgemeinden a) unterstützt alle Kirchgemeinden nach Massgabe der Anzahl ihrer Konfessionsangehörigen; b) entlastet finanzschwache Kirchgemeinden; c) stellt den Kantonalorganisationen Mittel zur weiteren Unterstüt - zung ihrer Kirchgemeinden sowie zur Erfüllung regionaler und kantonaler Aufgaben zur Verfügung.
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4.2. Finanzierung

§ 63 1. Gesamtbetrag

1 Dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden steht jährlich der Ertrag der Fi - nanzausgleichssteuer nach § 109
1 ) des Steuergesetzes zur Verfügung.

§ 64 2. Anspruch jeder Konfession

1 Die Aufteilung des Ertrages der Finanzausgleichssteuer auf die einzelnen Konfessionen erfolgt nach der Anzahl Konfessionsangehöriger in jedem Bezirk.
2 Die Summe der Anteile aus allen Bezirken ergibt den Gesamtanspruch ei - ner Konfession.

4.3. Verteilung

§ 65 1. Grundsatz

1 Der Gesamtanspruch einer Konfession wird wie folgt aufgeteilt: a) 1/5 an alle Kirchgemeinden dieser Konfession; b) 2/5 an die finanzschwachen Kirchgemeinden dieser Konfession; c) 2/5 an die Kantonalorganisation der betreffenden Konfession.

§ 66 2. Anteil aller Kirchgemeinden

1 Die Verteilung auf alle Kirchgemeinden einer Konfession erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Konfessionsangehörigen.

§ 67 3. Anteil der finanzschwachen Kirchgemeinden

1 Die Verteilung an finanzschwache Kirchgemeinden einer Konfession er - folgt nach einem Reglement, das von der entsprechenden Kantonalorgani - sation auszuarbeiten und vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
2 Die Verteilungsgrundsätze haben auf eine progressive Berücksichtigung der Steuerlast abzustellen.

§ 68 4. Anteil der Kantonalorganisation

1 Der Anteil der Kantonalorganisation ist zu verwenden: a) zur Unterstützung finanzschwacher oder neu entstehender Kirchge - meinden, insbesondere zur Subventionierung ihrer ausserordentli - chen Aufgaben; b) zur Erfüllung regionaler und kantonaler Aufgaben.
2 Die Verwendung dieses Anteils untersteht der Aufsicht des Regierungsra - tes.

§ 69 5. Berechnung

1 Das zuständige Departement berechnet jährlich die Beiträge, die auf die einzelnen Kirchgemeinden und auf die Kantonalorganisationen entfallen und eröffnet sie den Beitragsempfängern.
1) Fassung nach § 260 Absatz 6 StG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 185.
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§ 74 2. Berichtigung der Beiträge und Abgaben

1 Beiträge oder Abgaben, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berech - nungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das zuständige Departement zu berichtigen.
2 Das zuständige Departement hat dabei entstehende Differenzbeträge un - ter Vorbehalt von § 77 von den Gemeinden einzufordern beziehungsweise an die Gemeinden auszubezahlen.
3 Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe mehr als drei Jahre zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.

§ 75 3. Sicherung der Zweckverwendung von Investitionsbeiträgen

1 Investitionsbeiträge sind bei Zweckentfremdung innert 25 Jahren nach Auszahlung auf Beschluss der Finanzausgleichskommission durch die Gemeinden zurückzuerstatten und fliessen in den Finanzausgleichsfonds. Über eine allfällige Verzinsung entscheidet die Finanzausgleichskommissi - on.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, Zweckentfremdungen dem zuständigen Departement schriftlich mitzuteilen.
2bis Das zuständige Departement ist befugt, die Verwendung der Investiti - onsbeiträge auf ihre Zweckbestimmung hin zu überprüfen. *
3 Die Rückerstattungspflicht bei Liegenschaften ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. *

§ 76 * 4. Verwaltungskosten

1 Die dem Kanton durch den direkten Finanzausgleich erwachsenen Ver - waltungskosten werden dem Finanzausgleichsfonds der Einwohnerge - meinden und dem Ertrag der Finanzausgleichssteuer für Kirchgemeinden nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.

§ 77 5. Mindestzahlung

1 Beträge unter einem vom Kantonsrat festgesetzten Betrag werden im Fi - nanzausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.

5.3. Rechtsmittel

§ 78 1. Einsprache

a) Einspracherecht: Frist, Form, Inhalt
1 Die Einwohner- und Kirchgemeinden sowie die Kantonalorganisationen der Konfessionen können gegen Entscheide des zuständigen Departemen - tes und der Finanzausgleichskommission Einsprache erheben, ebenso das zuständige Departement gegen Entscheide der Finanzausgleichskommissi - on. *
2 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.
3 Die Einspracheschrift ist mit Antrag und Begründung bei der Behörde ein - zureichen, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat.
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