Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Bund über die Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz
(VHIS) vom 13. Dezember 2024 (Stand am 1. Juli 2025)
¹ SR 101
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art . 1 Gegenstand der Vereinbarung
¹ Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Informatik in der Strafjustiz.
² Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Körperschaft «HIS Schweiz».
Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
¹ Die Parteien dieser Vereinbarung streben unter Einbezug aller Beteiligten und Partner eine Zusammenarbeit über alle Bereiche der Strafjustiz sowie die koordinierte Harmonisierung und Standardisierung des Informations- und Dokumentenflusses an. HIS Schweiz kann dazu Services (Dienstleistungen und Produkte) im Interesse der beteiligten Gemeinwesen entwickeln, bereitstellen oder betreiben lassen.
² HIS Schweiz und die Parteien dieser Vereinbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere im Bereich des Datenaustauschs, der Beschaffung, beim Datenschutz und bei der Informationssicherheit. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen sowie die Organe von HIS Schweiz:
a.
einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben informieren;
b.
geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die Tätigkeiten von HIS Schweiz sowie von Bund und Kantonen prüfen.
³ HIS Schweiz stellt sicher, dass die Arbeiten mit anderen Vorhaben koordiniert und unter Berücksichtigung übergeordneter Strategien erfolgen. Dabei stimmt HIS Schweiz seine Arbeiten namentlich auf diejenigen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft «Justitia.Swiss» ab.
2. Abschnitt: Körperschaft HIS Schweiz
Art. 3 Rechtsform und Zweck
¹ HIS Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
² Sie dient der Digitalisierung sowie der gemeinsamen Definition und Bereitstellung von Services für die beteiligten Behörden und die interessierten Partner.
³ In den Tätigkeitsbereich von HIS Schweiz fallen insbesondere:
a.
die Bereitstellung und Weiterentwicklung von IT-Standards zum Austausch von Daten und Dokumenten;
b.
die Bereitstellung und Weiterentwicklung von Instrumenten und Fachwissen zur Steuerung, zur Umsetzung und zum Monitoring von Vorhaben;
c.
die Bereitstellung und Weiterentwicklung von Übersichten oder Karten der Digitalisierungsaktivitäten;
d.
die Förderung von Allianzen sowie die Koordination zwischen Interessengruppen für die Entwicklung, Bereitstellung oder betriebliche Sicherstellung von IT-Lösungen;
e.
die Erbringung von Beratungsleistungen zur digitalen Transformation;
f.
die Durchführung von öffentlichen Beschaffungen;
g.
Vorarbeiten aller Art im Hinblick auf die Initialisierung eines konkreten Vorhabens durch die zuständige Organisation ausserhalb von HIS Schweiz;
h.
das Innovationsmanagement;
i.
der Unterhalt eines Service-Katalogs.
Art. 4 Bezüger von Services
¹ HIS Schweiz erbringt ihre Services primär für die Parteien dieser Vereinbarung. Dabei kann HIS Schweiz Leistungen für alle Parteien der Vereinbarung erbringen oder für einen Zusammenschluss mehrerer Parteien im Rahmen von Allianzen, ohne dass sich alle Parteien beteiligen müssen.
² Die Leistungen von HIS Schweiz stehen unter anderem der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten und dem Justizvollzug auf Ebene der Kantone und des Bundes sowie deren Partnern zur Verfügung.
³ HIS Schweiz kann ihre Services gestützt auf Vereinbarungen weiteren Bezügern zur Verfügung stellen, nämlich:
a.
schweizerischen Gemeinwesen und deren gemeinsamen Organisationen;
b.
dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Buchstabe a sowie Privaten, die zur Erfüllung von Aufgaben der Strafbehörden beitragen oder denen öffentliche Aufgaben in diesem Umfeld übertragen sind, soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
c.
weiteren, in Buchstaben a und b nicht genannten Bezügern, wenn die Versammlung beschlossen hat, Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung aufzunehmen.
⁴ Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwesen.
⁵ Sie kann mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck zusammenarbeiten.
Art. 5 Organe
Die Organe von HIS Schweiz sind:
a.
die Versammlung;
b.
der Vorstand;
c.
die Geschäftsstelle;
d.
die Revisionsstelle.
Art. 6 Verhältnis zwischen den Organen
¹ Die Versammlung hat die Aufsicht über den Vorstand und die Oberaufsicht über die Geschäftsstelle.
² Der Vorstand hat die Aufsicht über die Geschäftsstelle. Sofern der Vorstand einen Ausschuss bildet, haben dessen Mitglieder bei Aufsichtsentscheiden in den Ausstand zu treten.
³ Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
a.
zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit Vorarbeiten beauftragen;
b.
den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erteilen.
⁴ Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
⁵ Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Versammlung vor und beruft diese ein.
⁶ Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.
Art. 7 Versammlung
¹ Die Versammlung ist das oberste Organ von HIS Schweiz.
² Sie besteht aus:
a.
den kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind. Die Kantone können in eigener Kompetenz eine Vertretung der Justizbehörden als Mitglied der Versammlung bestimmen. Jedem Kanton kommen zwei Stimmen zu;
b.
der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD; sowie
c.
der Bundesanwältin oder dem Bundesanwalt.
³ Die oder der Vorsitzende des Vorstands sowie die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter können an der Versammlung teilnehmen. Sofern die oder der Vorsitzende des Vorstands nicht Mitglied der Versammlung gemäss Absatz 2 ist, steht dieser oder diesem kein Stimmrecht zu.
⁴ Die Versammlung nimmt folgende unübertragbare Aufgaben wahr:
a.
Wahl und Abberufung: 1.
ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten und ihrer Vizepräsidentin oder ihres Vizepräsidenten,
2.
der oder des Vorsitzenden des Vorstands sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3.
der Revisionsstelle;
b.
Genehmigung des Servicekatalogs und der zusätzlichen Services sowie der Finanzplanung sowie Abnahme der Jahresrechnung;
c.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters;
d.
Beschlussfassung in Angelegenheiten, für die sie nach dieser Vereinbarung zuständig ist;
e.
Erlass des Geschäftsreglements und des Finanzreglements.
Art. 8 Vorstand
¹ Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan von HIS Schweiz.
² Er besteht aus:
a.
einem Mitglied der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und ‑direktoren (KKJPD), dessen Kanton Partei dieser Vereinbarung ist;
b.
der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;
c.
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK);
d.
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der Kantonalen Leitenden Justizvollzug (KKLJV);
e.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und ‑kommandanten der Schweiz (KKPKS);
f.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweizerischen Vereinigung der Richterinnen und Richter (SVR);
g.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD;
h.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundesanwaltschaft;
i.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Justitia.Swiss.
³ Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil. Der Vorstand kann weitere Personen ohne Stimmrecht einladen.
⁴ Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, deren Kantone Partei dieser Vereinbarung sind, wählen die kantonalen Mitglieder des Vorstands gemäss Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des EJPD bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter des EJPD. Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt bestimmt die Vertretung der Bundesanwaltschaft. Die Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter und Justitia.Swiss bestimmen jeweils ihre Vertretung.
⁵ Bei der Besetzung des Vorstands ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
⁶ Die oder der Vorsitzende des Vorstands und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Mitglieder des Vorstands sein.
⁷ Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands gemäss den Buchstaben a sowie c–i beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
⁸ Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
a.
strategische Leitung der Körperschaft;
b.
Ausgestaltung des Budgets, der Finanzplanung, des Rechnungswesens sowie die Ausgestaltung des Auftrags der Revisionsstelle;
c.
Unterhalt des Servicekatalogs und Antrag an die Versammlung zu dessen Verabschiedung;
d.
Ernennung und Abberufung der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sowie Festlegung von deren bzw. dessen Zeichnungsberechtigung;
e.
Aufsicht über die Geschäftsstelle;
f.
Erstellung des Geschäftsberichts, Vorbereitung der Sitzungen der Versammlung und Ausführung von deren Beschlüssen;
g.
Bewilligung der Einsetzung von Projektsteuerungs-, Fach- oder Arbeitsgruppen gemäss Artikel 11.
⁹ Der Vorstand kann einen Ausschuss bilden, der aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands besteht. Der Ausschuss dient der Geschäftsstelle als erste Ansprechstelle und bereitet die Entscheide vor, die dem Vorstand unterbreitet werden. Der Vorstand kann dem Ausschuss zudem die Aufgaben gemäss Absatz 8 Buchstaben e und g übertragen.
Art. 9 Geschäftsstelle
¹ Die Geschäftsstelle ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeordneten Organe zuständig. Sie wird durch eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter geleitet.
² Die Geschäftsstelle ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
³ Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter untersteht der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
⁴ Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter vertritt die Körperschaft nach aussen und verantwortet die operative Führung. Sie oder er berichtet allen Parteien der Vereinbarung regelmässig schriftlich über den Nachweis der konkret erbrachten Leistungen.
⁵ Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter verfügt über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
⁶ Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal werden mit einem Arbeitsvertrag von HIS Schweiz angestellt.
Art. 10 Revisionsstelle
¹ Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)² durch.
² Sie wird von der Versammlung gewählt.
³ Wenn möglich wird die Finanzkontrollbehörde einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
⁴ Die Revisionsstelle wird nach Artikel 730 a Absatz 1 OR bestimmt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
² SR 220
Art. 11 Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen
¹ Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann bei Bedarf und vorbehältlich der Zustimmung des Vorstands oder gegebenenfalls des Vorstandsausschusses Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen einsetzen, namentlich zur Begleitung einzelner Services von HIS Schweiz.
² Er oder sie wählt die Mitglieder der Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen auf Vorschlag der Bezüger von Services.
³ Die Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von den Bezügern von Services gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.
Art. 12 Stimmberechtigung in der Versammlung und im Vorstand
¹ Gemäss Artikel 7 entfallen in der Versammlung auf jeden Kanton zwei Stimmen. Eine dieser Stimmen kann in Kompetenz des jeweiligen Kantons einer Vertretung einer kantonalen Justizbehörde übertragen werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt haben je eine Stimme.
² Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme.
³ Bei Entscheiden der Versammlung zu einem Service sind nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren Gemeinwesen sich am Service beteiligen.
⁴ An der Beschlussfassung der Versammlung oder des Vorstands über Services, an denen der Bund sich nicht beteiligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid der Versammlung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 ablehnen.
⁵ Im Vorstand kann das Stimmrecht nur von den gewählten beziehungsweise den gemäss dieser Vereinbarung bestimmten Personen ausgeübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffenden Organs ist nicht zulässig.
⁶ In der Versammlung können sich die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und die allfällige Vertreterin oder der allfällige Vertreter der Justizbehörden (Art. 7 Abs. 2 Bst. a) gegenseitig vertreten. Jedem Kanton stehen zwei Stimmen zu (Abs. 1).
Art. 13 Beschlussfassung in der Versammlung und im Vorstand
¹ Die Versammlung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
² Entscheide der Versammlung und des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Versammlung beziehungsweise die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands.
³ Ein Entscheid der Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn die Vertretung des EJPD ablehnt. Eine Stimmenthaltung der Vertretung des EJPD hat kein solches Veto zur Folge.
Art. 14 Wahlen
¹ Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln.
² Es ist die kandidierende Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
Art. 15 Verfahren zur Beschlussfassung
¹ Beschlüsse können auch über elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen.
² Schriftliche Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt.
³ Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.
Art. 16 Geschäfts- und Finanzreglement
¹ Die Versammlung erlässt für die Organe von HIS Schweiz ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
² Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendigen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:
a.
Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe;
b.
Verhältnis zwischen den Organen (Art. 6);
c.
Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Vorstandssitzungen;
d.
internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
e.
Budgetierung und Finanzplanung.
Art. 17 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
¹ Der Vorstand bestimmt die zur Vertretung von HIS Schweiz befugten Personen. Er erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
² HIS Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.
³ Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder des Vorstands werden ins Handelsregister eingetragen.
⁴ Mit der Anmeldung zur Eintragung muss die Vereinbarung dem Handelsregisteramt eingereicht werden. Wird die Vereinbarung angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine neue, vollständige Fassung der Vereinbarung eingereicht werden.
3. Abschnitt: Strategische Führung
Art. 18
¹ Die Versammlung legt die Ziele von HIS Schweiz fest und verabschiedet die Strategie, den zugehörigen Masterplan, bestimmt die Services von HIS Schweiz und stellt die Finanzierung sicher.
² Sie ermittelt den Handlungsbedarf einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs. Zeichnet sich ein Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die Versammlung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Gemeinwesen.
³ Der Vorstand verantwortet die Zielerreichung der in der Strategie festgelegten Ziele und Vorgaben und klärt die Bedürfnisse mit den Beteiligten und den Partnern.
4. Abschnitt: Services
Art. 19 Bezüger von Services mit Parteistatus
¹ Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie anwendbaren Rechts selbst, welche Services sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
² Auch eine Partei, die bei der Entwicklung oder Beschaffung eines Service nicht teilgenommen hat, kann diesen im Rahmen der Verfügbarkeiten beziehen.
³ Jede Partei kann den Bezug eines Service beenden.
Art. 20 Bezüger von Services ohne Parteistatus
¹ Die Bedingungen, nach denen Gemeinwesen ohne Parteistatus Services beziehen können, werden in den Nutzungsvereinbarungen (Art. 4 Abs. 3) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.
² Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung oder des Vorstands zum betreffenden Service mit oder ohne Stimmrecht vereinbart werden.
³ Die Vereinbarungen werden den stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gemäss Artikel 12 Absatz 3 zur Verabschiedung unterbreitet.
⁴ Der Bezug von Services durch Private (Art. 4 Abs. 3 Bst. b) setzt zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.
Art. 21 Entwicklung, Lancierung und Bereitstellung von Services
¹ Die Geschäftsstelle entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag des Vorstands mögliche Services und leistet Vorarbeiten bis hin zur Erstellung eines Initialisierungsauftrags.
² Über die Lancierung von Services und von Vorarbeiten für einen Service entscheidet die Versammlung. Für den Abbruch und die Neuausrichtung entsprechender Arbeiten gilt dasselbe.
³ Die Versammlung legt die Bedingungen fest für:
a.
die Teilnahme der Gemeinwesen am Service einschliesslich der Bedingungen für den nachträglichen Einstieg und den Ausstieg;
b.
den Bezug von Services sowie dessen Beendigung.
⁴ Der Vorstand setzt mindestens eine Person als Vertreterin der Auftraggeberschaft ein. Diese Person untersteht der Aufsicht des Vorstands.
⁵ Für die Durchführung von Vorarbeiten bis zur Initialisierung eines Service sowie das Entwickeln, Beschaffen und Bereitstellen der Services ist die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter zuständig.
⁶ Allfällige Projektsteuerungs-, Fach- und Arbeitsgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
⁷ Die Entwicklung, Beschaffung und Bereitstellung von Services richtet sich nach anerkannten Standards.
⁸ Die Geschäftsstelle unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.
5. Abschnitt: Finanzen
Art. 22 Voranschlag und Finanzplan
¹ Die Versammlung verabschiedet auf Antrag des Vorstands den allgemeinen Voranschlag und den Finanzplan von HIS Schweiz.
² Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert:
a.
die nicht an einen Service gebundenen Aufgaben der Geschäftsstelle;
b.
die Umsetzung von Vorarbeiten aller Art bis zur Initialisierung eines Service.
Art. 23 Kosten von HIS Schweiz
¹ Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
a.
Der Bund beteiligt sich an den Kosten anteilmässig, entsprechend der Nutzung der jeweiligen Leistung.
b.
Die Kantone tragen die übrigen Kosten; die Beiträge der Kantone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.
² Mit Bezügern von Services ohne Parteistatus (Art. 20) wird ein Beitrag an die allgemeinen Kosten von HIS Schweiz vereinbart, der der Belastung der Geschäftsstelle, durch den bezogenen Service entspricht. Diese Beiträge werden den Parteien nach Absatz 1 im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben.
Art. 24 Kosten von Services
¹ Die Versammlung legt Folgendes fest:
a.
den Schlüssel, nach dem die Kosten des Service auf die Teilnehmer und die Servicebezüger verteilt werden;
b.
die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich eintretenden Servicebezügern.
² Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der Einkaufsbeiträge ist der Nutzen des betreffenden Service für die Beteiligten. Die Beiträge der Kantone werden dabei in der Regel im Verhältnis der aktuellen ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.
³ Die Einkaufsbeiträge werden den bisherigen Servicebezügern im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben.
Art. 25 Gewinn und Vermögen
HIS Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf, als es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren und die Liquidität sicherzustellen.
Art. 26 Buchführung und Rechnungslegung
¹ Die Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von HIS Schweiz zuständig.
² Jeder Service wird als eigene Kostenstelle geführt.
³ Für jedes an einem Service teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz pro Service ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen (Art. 24 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.
⁴ Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur Rechnungslegung nach Artikel 962 a OR³.
⁵ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
³ SR 220
6. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 27 Anwendbares Recht
¹ Auf die mit dem Betrieb von HIS Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter Vorbehalt der Absätze 4–6 kantonales bernisches Recht anwendbar, namentlich betreffend:
a.
Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und Archivierung;
b.
öffentliche Beschaffungen;
c.
Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vorsorge;
d.
Haftung.
² Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von HIS Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wurden, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung des betroffenen Gemeinwesens.
³ HIS Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen für seine Parteien durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
⁴ Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet HIS Schweiz mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2 des bernischen Personalgesetzes vom 16. September 2004⁴) gilt nicht; an ihre Stelle treten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
⁵ Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt diese der Vorstand. Der Vorstand kann diese Zuständigkeit seinem Ausschuss übertragen.
⁶ Verfügungen nach Absatz 5 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.
⁴ BSG 153.01
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
¹ Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung offen.
² Sie kann in Kraft treten, nachdem mindestens 18 Parteien sie ratifiziert haben. Die Versammlung legt das Datum des Inkrafttretens fest.
³ Artikel 30 Absätze 2 und 3 treten mit dem Erreichen des Quorums nach Absatz 2 in Kraft.
Art. 29 Beitritt
Jeder Kanton sowie der Bund können der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vorstand beitreten. Der Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton beziehungsweise den Bund und den Vorstand einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.
Art. 30 Gründung von HIS Schweiz
¹ HIS Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
² Die Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach Artikel 28 Absatz 2 und dem Inkrafttreten durch.
³ Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
Art. 31 Änderung dieser Vereinbarung
¹ Die Versammlung HIS kann eine Änderung dieser Vereinbarung beschliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 2) sind eine Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie die Zustimmung des EJPD erforderlich.
² Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation durch zwei Drittel der Parteien sowie des Bundes.
³ Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen in Kraft.
⁴ Die Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungstermin fest, so kann jeder Kanton und der Bund in den zwölf Monaten nach dem Beschluss gegenüber dem Vorstand seinen Austritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären.
Art. 32 Austritt
¹ Jede Partei dieser Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
² Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die Versammlung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.
Art. 33 Auflösung der Vereinbarung
¹ Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der Versammlung mit Zwei-Drittels-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder jederzeit aufgelöst werden. Dabei ist die Zustimmung des EJPD nicht zwingend.
² Die Versammlung beschliesst über die Modalitäten der Auflösung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.
Art. 34 Auflösung von HIS Schweiz
Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der Vorstand HIS Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.
Art. 35 Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von HIS Schweiz
¹ Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflösung von HIS Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
² Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch auf einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
³ Bei der Auflösung von HIS Schweiz wird:
a.
das positive oder negative Liquidationsergebnis für jeden Service gesondert ermittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel (Art. 24 Abs. 1) unter den Bezügern von Services aufgeteilt;
b.
das verbleibende positive oder negative Gesamtergebnis gemäss dem Schlüssel für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art. 23 Abs. 1) unter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt.
Art. 36 Weitergeführter Bezug von Services nach dem Austritt
Für ausgetretene Parteien gelten in Bezug auf die Beteiligung an Services und den Bezug von Services die Regeln für Bezüger ohne Parteistatus (Art. 20 und Art. 21 Abs. 3).
Art. 37 Auswirkungen auf die Vereinbarung bei Nicht-Beteiligung des Bundes
Sofern der Bund der Vereinbarung nicht beitritt oder aus dieser austritt, so sind diesem die im Rahmen der Vereinbarung gewährten Rechte und Pflichten nicht anwendbar. Dabei entfällt insbesondere:
a.
das Recht, die Services von HIS Schweiz als Bezüger mit Parteistatus in Anspruch zu nehmen (Art. 4 Abs. 2, Art. 19). Der Bund kann diesfalls Services von HIS Schweiz als Bezüger ohne Parteistatus in Anspruch nehmen (Art. 20);
b.
das Recht, in der Versammlung und im Vorstand Einsitz zu nehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b und c, Art. 8 Abs. 2 Bst. g und h). Damit ist der Bund an den Beschlussfassungen nicht stimmberechtigt und seine Zustimmung ist, wo diese vorausgesetzt wird, nicht notwendig;
c.
die Pflicht, sich finanziell an den allgemeinen Kosten von HIS Schweiz zu beteiligen (Art. 23 Abs. 1 Bst. a). Diesfalls haben die Kantone die Kosten von HIS Schweiz im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständigen Wohnbevölkerung vollumfänglich zu tragen;
d.
die Notwendigkeit der Zustimmung des EJPD zu Änderungen der Vereinbarung (Art. 31).
Art. 38 Streitbeilegung
Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Bezügern von Services ohne Parteistatus und HIS Schweiz werden in sinngemässer Anwendung des Streitbeilegungsverfahrens nach den Artikeln 31–34 der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) beigelegt.
Beschluss der Gründungsversammlung vom 2. Mai 2025 über das Inkrafttreten:
Am 17. Dezember 2024 wurde die Zahl von 18 Signatarkantonen erreicht (BS, GL, AG, GR, VS, SH, SZ, LU, UR, SG, BE, TG, ZH, GE, BL, ZG, NE und AR).
Am 13. Dezember 2024 hat zudem der Bund die Vereinbarung unterzeichnet.
Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.