Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen
(Wappenschutzverordnung, WSchV) vom 2. September 2015 (Stand am 1. Juli 2025)
¹ SR 232.21
Art. 1 Zuständigkeit
Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem WSchG und dieser Verordnung ergeben, ist Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), soweit nicht andere Stellen zuständig sind.
Art. 2 Sprache der Eingaben an das IGE
¹ Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden.
² Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen.
Art. 3 Gebrauch des Schweizerwappens
Das berechtigte Gemeinwesen sowie Organisationen und Unternehmen, die das Schweizerwappen im Logo führen und als verselbstständigte Einheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen das Logo auch verwenden für die Kennzeichnung gewerblicher Leistungen, die sie im Rahmen der massgebenden Rechtsgrundlagen erbringen.
Art. 4 Andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft
Als andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft nach Artikel 4 WSchG gelten:
a.
die Zeichen nach Anhang 6 Ziffern 1.1–1.3 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006² (MessMV) sowie die Eichmarken und Eichstempel, die das Eidgenössische Institut für Metrologie gestützt auf Anhang 5 Ziffer 2.2 und Anhang 7 Ziffer 1.2 MessMV festgelegt hat;
b.
die Kennzeichen der vier Genauigkeitsklassen für nichtselbsttätige Waagen, die das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Artikel 33 MessMV festgelegt hat;
c.
die Garantiepunzen nach Anhang II Ziffer 1 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934³;
d.
die Akkreditierungszeichen nach Anhang 4 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996⁴.
² SR 941.210
³ SR 941.311
⁴ SR 946.512
Art. 5 Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen
¹ Das Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetragene Zeichen:
a.
die Wiedergabe des Zeichens, allenfalls ergänzt mit Angaben über die Grössenverhältnisse der Teile des Zeichens; handelt es sich um ein Wappen, so kann das Verzeichnis anstelle der Wiedergabe des Zeichens die Blasonierung, allenfalls ergänzt mit beispielhafter Wiedergabe des Zeichens, enthalten;
b.
den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde des Gemeinwesens, zu dem das Zeichen gehört; und
c.
die Angabe, ob es sich um ein Wappen, eine Fahne, ein amtliches Kontroll- oder Garantiezeichen handelt oder um welches andere öffentliche Zeichen es sich handelt.
² Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes eingetragene Zeichen gegebenenfalls:
a.
die Aufzählung aller Elemente des Zeichens, die Angabe der Farben des Zeichens und die Beschreibung der Stellung der Elemente;
b.
den Hinweis, in welchem Erlass das Zeichen geregelt ist;
c.
die Nummer der Registrierung für Zeichen, die von einem Gemeinwesen als Kollektiv- oder Garantiemarke eingetragen worden sind.
Art. 6 Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses
Das IGE erteilt Auskünfte über den Inhalt des Verzeichnisses.
Art. 7 ⁵ Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
Die Artikel 7–9 gelten für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslands gekennzeichnet sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, einschliesslich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
Art. 8 Antrag auf Hilfeleistung ⁶
¹ Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder 22 WSchG einreichen.
² Anträge sind beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einzureichen.⁷
³ Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.⁸
⁴ Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.⁹
⁶ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
Art. 9 ¹⁰ Übrige auf die Hilfeleistung anwendbare Bestimmungen
Für die Hilfeleistung sind im Übrigen die Artikel 54 a und 55–57 der Verordnung vom 23. Dezember 1992¹¹ über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben anwendbar.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ).
¹¹ SR 232.111
Art. 10 Übergangsbestimmung
Fristen, die das IGE vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt hat und die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.