Energieverordnung
                            (Vom 16. Februar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. September 2009,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation
§ 1 3 Departement
                            1   Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement gemäss §  3 des Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es nimmt seine Aufsicht wahr, indem es insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesuche um Globalbeiträge beim Bundesamt einreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Regierungsrat und dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung  der Fördergelder und der vom Bund zur Verfügung gestellten Globalbeiträge  erstattet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die kantonale Koordinationsstelle für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit  dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)  bei der Erhebung von energie  -  relevanten Daten unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 4 Amt und Energiefachstelle
                            1    Das  Amt  für  Umwelt  und  Energie  führt  die  Energiefachstelle  gemäss  §  4  des  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt ist für die periodische Erhebung von energierelevanten Daten für die  Energieplanung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Allgemeine Bestimmungen
§ 2 5 Geltungsbereich
                            1   Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt sie für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, be  -  lüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Neuinstallationen von gebäudetechnischen Anlagen zur Aufbereitung und Ver  -  teilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erneuerungen,  Umbauten  oder  Änderungen  von  gebäudetechnischen  Anla  -  gen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gel  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Minergie-Zertifikat ersetzt im Baubewilligungsverfahren den Energienachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Umbauten    und    Umnutzungen,    welche    Baukosten    von    weniger    als  Fr.  250  000.-- verursachen, sind vom Nachweis der energetischen Anforderungen  befreit. Diese Summe wird der Entwicklung des Zürcher Index der Wohnbaupreise  (Stand April 2022) angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nachweise
                            Die Bauherrschaft und die Projektverfassenden haben die Einhaltung der energie  -  rechtlichen Vorschriften mit amtlichem Formular nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 Begriffe
                            In dieser Verordnung bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Baute und Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künst  -  lich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum  zum  Schutze  von  Menschen  und  Sachen  gegen  äussere,  namentlich  atmo  -  sphärische  Einflüsse  vollständig  abschliesst.  Darunter  fallen  auch  Fahrnis  -  bauten, die länger als drei Jahre bestehen bleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anlage:  Künstlich  geschaffene  und  auf  Dauer  angelegte  Einrichtung,  die  in  fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispiels  -  weise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze und Seilbahnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausstattungen  und  Ausrüstungen  /  Gebäudetechnische  Anlagen:  Energierele  -  vante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an  ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vor  -  genommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von  der  Umnutzung  betroffen:  Ein  Bauteil  gilt  als  «von  der  Umnutzung  be  -  troffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund  der Standardnutzung verändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Stand der Technik
                            1   Die nach dieser Verordnung geforderten Massnahmen sind nach dem Stand der  Technik zu planen und auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der  Technik  die  Anforderungen  und  Rechenmethoden  der  Normen,  Richtlinien  und  Empfehlungen der Fachorganisationen gemäss Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden
§ 7 8 Nachweis winterlicher Wärmeschutz
                            1    Die  Anforderungen  an  den  Wärmeschutz  von  Gebäuden,  ausgenommen  Kühl  -  räume, Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen, sowie das Nachweisverfahren  richten sich grundsätzlich nach der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf». Es sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teile der Gebäudehülle, wobei für Neubauten und neue Bauteile bei Umbau  -  ten  und  Umnutzungen  die  Anforderungen  gemäss  Anhang  2,  für  alle  vom  Umbau oder der Umnutzung betroffenen Bauteile die Anforderungen gemäss  Anhang 3 gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärme  -  bedarfs und bei Neubauten einer spezifischen Heizleistung, die Berechnung  der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beim  Systemnachweis  sind  die  Klimadaten  der  Klimastationen  Zürich  Meteo-  Schweiz oder Luzern zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 9
§ 9 10
§ 10 11
§ 11 12 Nachweis sommerlicher Wärmeschutz
                            1   Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig  oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die  Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes  nach dem Stand der Technik einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kühlräume
                            1   Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wär  -  mezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5  W/m  2   nicht  überschreiten. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühl  -  raums sowie den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in beheizten Räumen:  Auslegungstemperatur für die Beheizung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen Aussenklima:  20°C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen Erdreich oder unbeheizte Räume:  10°C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Kühlräume mit weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 m  3   Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert von  höchstens 0.15 W/m  2  K einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 13 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen
                            1   Für Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von  Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen,  gelten  die  Anforderungen  gemäss  Empfehlung  EN-131  «Beheizte  Gewächshäu  -  ser», Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  beheizte  Traglufthallen  gelten  die  Anforderungen  gemäss  Empfehlung  EN-132 «Beheizte Traglufthallen», Ausgabe 2017, der Energiefachstellenkonfe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) winterlicher Wärmeschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeindebehörde kann bei den Anforderungen an den winterlichen Wärme  -  schutz ganzer Gebäude oder einzelner Gebäudeteile Erleichterungen bewilligen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühl  -  räume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Umnutzungen werden von den Anforderungen an die Gebäudehülle gemäss §  7  befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen  verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen  Gebäudehülle entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 b) sommerlicher Wärmeschutz
                            Von  den  Anforderungen  an  den  sommerlichen  Wärmeschutz  der  Gebäudehülle  gemäss § 11 werden befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 11 fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vorhaben,  für  die  mit  einem  anerkannten  Rechenverfahren  nachgewiesen  wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
§ 16 Wärmeerzeugung
                            1   Bei Neubauten haben mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer  Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensationswärme auszu  -  nützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es  technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
                            a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen  Leistungsbedarf decken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Notheizungen dürfen eingesetzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei  Wärmepumpen,  insbesondere  für  Aussentemperaturen  unter  der  Ausle  -  gungstemperatur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei handbeschickten Holzheizungen bis zu einer Leistung von 50% des Leis  -  tungsbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16b 15 b) Ausnahmen
                            1    Auf  begründetes  Gesuch  hin  kann  ausnahmsweise  die  Installation  neuer  oder  der  Ersatz  bestehender,  ortsfester  elektrischer  Widerstandsheizungen  bewilligt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Installation  eines  anderen  Heizsystems  technisch  nicht  möglich,  wirt  -  schaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bergbahnstationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Alphütten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bergrestaurants;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schutzbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  provisorische Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einzelne Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 16 Wassererwärmer
                            1   Neue und zu ersetzende Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von  max.  60°C  auszulegen.  Ausgenommen  sind  Wassererwärmer,  deren  Temperatur  aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für neue und vollständig zu ersetzende Warmwasserversorgungen ist eine direkt  -  elektrische Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das  Warmwasser:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während  der  Heizperiode  mit  dem  Wärmeerzeuger  für  die  Raumheizung  er  -  wärmt oder vorgewärmt wird oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu mindestens 50% mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 17 Wärmeverteilung und Wärmeabgabe
                            a) Vorlauftemperatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeabgabesystems darf die Vorlauftem  -  peratur  bei  der  massgebenden  Auslegetemperatur  höchstens  50°C,  bei  Fussbo  -  denheizungen höchstens 35°C betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgenommen  sind  Hallenheizungen  mittels  Bandstrahler  sowie  Heizungssys  -  teme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese nachweislich eine höhere  Vorlauftemperatur benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 18 b) Wärmedämmung
                            1   Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen in  -  klusive  Armaturen  und  Pumpen  sind  durchgehend  mindestens  mit  den  Dämm  -  stärken gemäss Anhang 8 gegen Wärmeverluste zu dämmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder  unbeheizten Räumen und im Freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U  R  -Werte gemäss Anhang 9 nicht über  -  schritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforde  -  rungen  gemäss  Absatz  1  anzupassen,  soweit  es  die  örtlichen  Platzverhältnisse  zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die  Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen  mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In diesem Fall  ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu instal  -  lieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 20 Abwärmenutzung
                            Im  Gebäude  anfallende  Abwärme,  insbesondere  jene  aus  Kälteerzeugung  sowie  aus  gewerblichen  und  industriellen  Prozessen,  ist  zu  nutzen,  soweit  dies  tech  -  nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 21 Lüftungstechnische Anlagen
                            a) Grundbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärme  -  rückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem  Stand der Technik aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrol  -  lierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nut  -  zung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 m  3  /h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei  gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine  Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energiever  -  brauchsmessung  nachgewiesen  wird,  dass  kein  erhöhter  Energieverbrauch  ein  -  tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich ab  -  weichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten,  die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 22 b) Luftgeschwindigkeiten
                            1    Die  Luftgeschwindigkeiten  dürfen  in  Apparaten,  bezogen  auf  die  Nettofläche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschrei  -  ten:  bis  1000 m  3  /h  3 m/s  bis  2000 m  3  /h  4 m/s  bis  4000 m  3  /h  5 m/s  bis  10 000 m  3  /h  6 m/s  über  10 000 m  3  /h  7 m/s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Grössere  Luftgeschwindigkeiten  sind  zulässig,  wenn  mit  einer  fachgerechten  Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr zu rechnen ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neue und zu ersetzende Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klima  -  anlagen  sind  je  nach  Temperaturdifferenz  im  Auslegungsfall  und  l-Wert  des  Dämmmaterials gemäss SIA Norm 382/1 (Ausgabe 2014 Ziffer 5.9) gegen Wär  -  meübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Dämmstärken  können  in  begründeten  Fällen,  wie  bei  kurzen  Leitungsstü  -  cken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen  mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Er  -  satz und Erneuerung, reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 24 Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung
                            Die Installation von Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in be  -  stehenden Bauten ist zulässig, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der  elektrische  Leistungsbedarf  für  die  Medienförderung  und  -aufbereitung  inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufberei  -  tung 12 W/m  2   nicht überschreitet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung  nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb  einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei  neuen  oder  zu  ersetzenden  Klimaanlagen,  welche  nach  dem  Stand  der  Technik ausgelegt sind, eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung im  Umfang der elektrischen Leistung für die Medienförderung und -aufbereitung  inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufberei  -  tung der Kältemaschine installiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a 26 Anforderung an Neubauten
                            1   Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und  Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten:  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Neubauten  E  HWLK   in kWh/m  2  I  Wohnen MFH  35  II  Wohnen EFH  35  III  Verwaltung  40  IV  Schulen  35  V  Verkauf  40  VI  Restaurants  45  VII  Versammlungslokale  40  VIII  Spitäler  70  IX  Industrie  20  X  Lager  20  XI  Sportbauten  25  XII  Hallenbäder  keine Anforderung an E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m  2   oder maximal 20% der Energie  -  bezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m  2   beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei den Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des  Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorie VI, XI und XII sind mindes  -  tens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu de  -  cken. Bei Vorhaben der Kategorie XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft,  Bade- und Duschwasser zu optimieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b 27 Berechnungsregeln
                            1   Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüf  -  tung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung Q  H,eff   und Warm  -  wasser Q  ww   mit den Nutzungsgraden μ der gewählten Wärmeerzeugung dividiert  und  mit  dem  Gewichtungsfaktor  g  der  eingesetzten  Energieträger  multipliziert  sowie  der  ebenfalls  mit  dem  entsprechenden  Gewichtungsfaktor  g  gewichtete  Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung E  LK   addiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dabei gelten folgende Besonderheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für  Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energie  -  bedarf eingerechnet, wobei die nutzungsabhängigen Prozessenergien nicht in  den Energiebedarf eingerechnet werden;  -  wichteten  Energiebedarfs  einbezogen,  ausgenommen  Elektrizität  aus  WKK-  Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Gewichtung  der  Energieträger  richtet  sich  nach  den  von  der  Konferenz  Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) definierten nationalen Gewichtungsfak  -  toren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24c 28 Nachweis mittels Standardlösungen
                            1    Für  die  Gebäudekategorien  I  (Wohnen  MFH)  und  II  (Wohnen  EFH)  kann  der  Nachweis auch über eine der Standardlösungen gemäss Anhang 5 erbracht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anforderungen  gemäss  §  24a  gelten  überdies  als  erfüllt,  wenn  die  Mass  -  nahmen  gemäss  Nachweis  mit  dem  Energienachweistool  (ENteb-Tool  «EN-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101c»der EnFK) für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Eigenstromerzeugung bei Neubauten
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24d 30 Grundanforderungen
                            1    Die  im,  auf  oder  am  Gebäude  installierte  Elektrizitätserzeugungsanlage  muss  mindestens  10  W  pro  m  2    EBF  betragen,  wobei  als  Obergrenze  insgesamt  nicht  mehr als 30 kW verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kWh/m²  und  Jahr,  wobei  die  vom  Amt  für  Umwelt  und  Energie  publizierten  GIS-Daten massgebend sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Neubauten, welche den Minergiestandard erreichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Ener  -  giebezugsfläche weniger als 50 m  2   oder maximal 20% der Energiebezugsflä  -  che des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m  2   beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Elektrizität aus WKK-Anlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht  zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs gemäss §  24a  eingerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24e 31 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
                            1   Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vor, kann die Eigenstromerzeu  -  gungspflicht für die Gesamtüberbauung auch gesamthaft erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eigenstromerzeugungspflicht  wird  nur  erfüllt,  wenn  der  Zusammen  -  schluss mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlage  erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24f 33 Nachweisverfahren
                            1    Der  Ersatz  von  Wärmeerzeugern  in  bestehenden  Bauten  mit  Wohnnutzung  ist  melde- und bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Bauten mit gemischter Nut  -  zung, wenn der Wohnanteil 150 m  2   Energiebezugsfläche nicht überschreitet. Der  reine Ersatz des Brenners ohne Kesselersatz gilt nicht als Wärmeerzeugerersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Massnahmen am Standort nachgewiesen  wird, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gemäss Anhang 6 gewähr  -  leistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Klasse D bei der GEAK-Gesamtenergiekennzahl erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  ausserordentlichen  Verhältnissen  kann  eine  Ausnahmebewilligung  erteilt  werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zuhanden  der  zuständigen  Behörde  aufgezeigt  wird,  dass  keine  Standardlö  -  sung gemäss Anhang 6 und keine Lösung mit erneuerbaren Brennstoffen rea  -  lisiert werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  innert drei Jahren ein Anschluss an ein Fernwärmenetz, welches die Anforde  -  rungen erfüllt, erfolgt und der Anschlussvertrag vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nach  Installation  einer  auf  maximal  drei  Jahre  befristeten  Übergangslösung  die Umsetzung einer Massnahme gemäss Absatz 2 erfolgt oder ein Ersatzneu  -  bau erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Eigentümer der Baute schliesst mit dem Energielieferanten eine Bezugsver  -  einbarung ab, welche die Lieferung von erneuerbaren Brennstoffen während der  Lebensdauer der Anlage gewährleistet. Er reicht die Bezugsvereinbarung spätes  -  tens drei Monate nach der Meldung über den Wärmeerzeugerersatz nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der Energielieferant reicht dem Amt für Umwelt und Energie jeweils bis 31.  März  eine nach Gemeinden geordnete Liste der versorgten Bauten ein mit den folgen  -  den Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebäudeangaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  je Gemeinde insgesamt gelieferte Menge Gas oder Öl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anzahl der ausgebuchten Zertifikate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Eigentümer der Baute reicht den Kaufbeleg über die erforderliche Menge  Zertifikate mit dem Baugesuch oder jährlich nach Lieferung des flüssigen Brenn  -  stoffes der zuständigen Behörde ein. Die Berechnung der erforderlichen Zertifi  -  kate erfolgt gemäss Anhang 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Elektrische Energie
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24h 36 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
                            1    Bei  Neubauten,  Umbauten  und  Umnutzungen  mit  einer  Energiebezugsfläche  von  mehr  als  1000  m  2    muss  die  Einhaltung  der  Grenzwerte  für  den  jährlichen  Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung gemäss SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden  –  Beleuchtung:  Berechnung  und  Anforderungen»  nachgewiesen  werden.  Davon  ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfs  -  programm  «Beleuchtung»  der  Konferenz  Kantonaler  Energiefachstellen  (EnFK)  nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung p  L   bestimmt aus  Grenz- und Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24i 37 Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsys -
                            tem  Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizun  -  gen  zu  Wärmepumpen  oder  als  Notheizungen  eingebaut  sind.  Beim  Ersatz  der  ganzen  Systeme  oder  wesentlicher  Teile  davon,  insbesondere  der  Wärmepumpe  oder der elektrischen Widerstandsheizung ist die Anlage an die Anforderungen des  Gesetzes anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten bei Neubauten
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 39 Ausrüstungspflicht
                            Als ausrüstungspflichtige Bauten im Sinne von §  10 des Gesetzes gelten alle Bau  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) sind in  Gebäuden  und  Gebäudegruppen,  für  die  eine  Ausrüstungspflicht  besteht,  zum  überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzein  -  heiten abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der  angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m  2  K einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 41 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen
                            Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit  sind  Gebäude  und  Gebäudegruppen,  deren  installierte  Wärmeerzeugerleistung  (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m  2   Energiebezugsfläche beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 42 Gebäudeenergieausweis
                            1   Hauseigentümer können die Gesamtenergieeffizienz ihres Gebäudes zu Informa  -  tionszwecken mit dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebe  -  darfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach  den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normen  in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Grossverbraucher
                            Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen gemäss §  9 des Gesetzes abschliessen  und sich in Gruppen zusammenschliessen, organisieren sich selber und regeln die  Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Fördermassnahmen
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a 44 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
                            Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zum nachhaltigen Bauen, welches die An  -  forderungen festlegt und regelmässig aktualisiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 45 Grundsatz
                            1   Auf Förderbeiträge nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden nur solange Förderbeiträge bezahlt, wie dem Kanton Mittel aus der  Teilzweckbindung der CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -Abgabe und ergänzende kantonale Beiträge zur Verfü  -  gung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Förderbedingungen  basieren  auf  dem  harmonisierten  Fördermodell  (HFM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015) der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Öffentliche Bauten von Bund und Kanton sind nicht förderbeitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche sind vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit den notwendigen  Unterlagen der Energiefachstelle einzureichen. Auf Gesuche, welche erst später  eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton ist berechtigt, zusätzliche Unterlagen einzufordern oder eine Kont  -  rolle vor Ort durchzuführen. Sollte der Förderbeitrag aufgrund falscher Angaben  gewährt worden sein, kann der Kanton den Beitrag zurückfordern (inklusive Ver  -  rechnung eines angemessenen Aufwands).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Energiefachstelle teilt dem Gesuchsteller das Resultat der Prüfung schrift  -  lich  mit.  Der  Gesuchsteller  kann  innert  30  Tagen  eine  anfechtbare  Verfügung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das zuständige Departement kann die Gesuchsprüfung Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 47 Beitragsberechtigung
                            a) Gebäudehülle und erneuerbare Energien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitragsberechtigt sind Sanierungen mit Einzelmassnahmen (HFM  2015, M-01  bis M-08) sowie umfassende Gesamtsanierungen ohne Etappierung (HFM  2015,  M-12) gemäss Anhang 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Sanierungen mit Einzelmassnahmen (HFM 2015, M-02 bis M-08) stehen  für ein einzelnes Modul jeweils höchstens 30% der jährlichen Mittel zur Verfü  -  gung. Der Regierungsrat kann diese Quote bei Bedarf jeweils im vierten Quartal  anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der maximale Beitrag für ein Fördergesuch beträgt Fr. 500 000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 48 b) Energieberatung
                            Der  Kanton  fördert  die  energetische  Gebäudeanalyse  (Vor-Ort-Energieberatung)  mit einem Pauschalbeitrag gemäss Anhang 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 49 Beitragsbedingungen
                            1   Eine Sanierung der Gebäudehülle (HFM 2015, M-01) ist nur beitragsberechtigt,  wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2000 rechtskräftig bewilligt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kleinstprojekte  für  das  Modul  M-01  mit  einem  resultierenden  Förderbeitrag  unter Fr. 3000.-- werden nicht gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vermieter sind zur Weitergabe der durch die Förderbeiträge erzielten Reduktion  der Liegenschaftskosten infolge Ermässigung der Investitionskosten an die Mie  -  terschaft verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                XI. Schlussbestimmungen
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 51 Private Kontrolle
                            1   Für den Beizug von Privaten zur Kontrolle der baulichen Anforderungen an eine  sparsame und rationelle Energienutzung gilt die Interkantonale Vereinbarung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission  und  nimmt  alle  innerkantonalen  Aufgaben  im  Zusammenhang  mit  dieser Vereinbarung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2022
                            Bewilligungspflichtige  Bauvorhaben,  welche  von  der  Teilrevision  betroffen  sind  und für die das Gesuch vor dem 1.  August 2022 eingereicht worden ist, werden  nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und  Anlagen vom 1. April 2003  52   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird mit den Anhängen im Amtsblatt veröffentlicht und in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. April 2010 in Kraft.  53  Anhang 1  54  Stand der Technik gemäss § 6  Als massgebender Stand der Technik gelten:  SIA-Norm 180  Wärme-, Feuchteschutz und Raumklima  in Gebäuden  Ausgabe 2014  SIA-Norm 380  Grundlagen für die energetische Berech  -  nungen von Gebäuden  Ausgabe 2015  SIA-Norm 380/1  Heizwärmebedarf  Ausgabe 2016  SIA-Norm 382/1  Lüftungs- und Klimaanlagen – Allgemeine  Grundlagen und Anforderungen  Ausgabe 2014  SIA-Norm 384/1  Heizungsanlagen in Gebäuden –  Grundlagen und Anforderungen  Ausgabe 2009  SIA-Norm 384/2  Heizungsanlagen in Gebäuden –   Leistungsbedarf  Ausgabe 2020  SIA-Norm 387/4  Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung:  Berechnung und Anforderungen  Ausgabe 2017  SIA-Merkblatt 2024  Standard-Nutzungsbedingungen für  Energie- und Gebäudetechnik  Ausgabe 2015  SIA-Merkblatt 2028  Klimadaten für Bauphysik, Energie- und  Gebäudetechnik  Ausgabe 2010  SIA-Merkblatt 2060  Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in   Gebäuden  Ausgabe 2020  Vollzugshilfen  Vollzugshilfen der EnDK / EnFK  jeweils aktu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten und für neue Teile bei Umbauten gemäss §  7  Abs.   3  Grenzwerte U  li   in  W/(m  2  K)  mit   Wärmebrückennachweis  Bauteil gegen Bauteil  Aussenklima oder  weniger als 2 m im  Erdreich  unbeheizte Räume  oder mehr als 2 m  im Erdreich  opake Bauteile  Dach, Decke, Wand, Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,17  0,25  Fenster, Fenstertüren  1,00  1,30  Türen  1,20  1,50  Tore (gemäss SIA Norm 343)  1,70  2,00  Storenkasten  0,50  0,50  Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient  y  Grenzwerte W/(m  K)  Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegel  0,30  Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch  Wände, Böden oder Decken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an hori  -  zontalen oder vertikalen Gebäudekanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20  Typ 5: Fensteranschlag  0,15  Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient  c  Grenzwerte W/K  Punktuelle Durchdringung der Wärmedämmung  0,30  Anhang 3  56  U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen gemäss § 7 Abs. 3  Grenzwerte U  li   in W/(m  2  K)  Bauteil gegen Bauteil  Aussenklima oder  weniger als 2 m im  Erdreich  unbeheizte Räume  oder mehr als 2 m im  Erdreich  opake Bauteile  Dach, Decke, Wand, Boden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25  0,28  Fenster, Fenstertüren  1,00  1,30  Türen  1,20  1,50  Tore (gemäss SIA Norm 343)  1,70  2,00  Storenkasten  0,50  0,50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Um  -  nutzungen gemäss § 7 Abs. 4  Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9,4°C Jahresmitteltemperatur)  und die spezifische Heizleistung (bei –8°C Auslegungstemperatur)  Grenzwerte für  Neubauten  Grenzwerte für  Umbauten und  Umnutzungen  Gebäudekategorie  Q  H,li0  kWh/m  2  DQ  H,li  kWh/m  2  P  H,li  W/m  2  Q  H,li_Umbauten/Umnutzungen  kWh/m  2  I  Wohnen MFH  13  15  20  II  Wohnen EFH  16  15  25  III  Verwaltung  13  15  25  IV  Schulen  14  15  20  V  Verkauf  7  14  –  VI  Restaurants  16  15  –  1,50 * Q  H,li_Neubauten  VII  Versammlungslokale  18  15  –  VIII  Spitäler  18  17  –  IX  Industrie  10  14  –  X  Lager  14  14  –  XI  Sportbauten  16  14  –  XII  Hallenbäder  15  18  –  Auf  eine  Klimakorrektur  der  Grenzwerte  bei  den  Einzelanforderungen  wird  ver  -  zichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den obigen Werten errechnete Grenz  -  wert Q  H,li   für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4°C. Er wird um 6% pro K höhere  oder  tiefere  Jahresmitteltemperatur  der  Klimastation  reduziert  bzw.  erhöht.  Die  Anpassung des Grenzwerts P  H,li   erfolgt entsprechend der Abweichung der Ausle  -  gungstemperatur zu –8°C.  Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfas  -  sen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen  werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können  ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf  dabei den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzel  -  anforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.  Anhang 5  58  Nachweis mittels Standardlösungskombinationen gemäss § 24c  Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die Anfor  -  derung  gemäss  §  24c  als  erbracht,  wenn  eine  der  folgenden  Standardlösungs  -  kombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäudehülle  Anforderungen:  Elektr. Wärmepumpe  Erdsonde oder Wasser  Automatische  Holzfeuerung  Fernwärme aus KVA,  ARA oder ern. Energien  Elektr. Wärmepumpe  Aussenluft  Stückholzfeuerung  Gasbetriebene  Wärmepumpe  Fossiler  Wärmeerzeuger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0pake Bauteile gegen aussen  0,17 W/(m  2  ·  K)  Fenster  1,00 W/(m  2  ·K)  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  □  x  □  x  □  x  □  x  –  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0pake Bauteile gegen aussen  0,17 W/(m  2  ·K)  Fenster  1,00 W/(m  2  ·K)  Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0pake Bauteile gegen aussen  0,15 W/(m  2  ,K)  Fenster  1,00 W/(m  2  ,K)  □  x  □  x  □  x  –  –  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            0pake Bauteile gegen aussen  0,15 W/(m  2  ,K)  Fenster  0,80 W/(m  2  ,K)  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  □  x  –  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            0pake Bauteile gegen aussen  0,15 W/(m  2  ,K)  Fenster  1,00 W/(m  2  -K)  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  □  x  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0pake Bauteile gegen aussen  0,15 W/(m  2  ,K)  Fenster  0,80 W/(m  2  ,K)  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  Th.  Solaranlage für H+WW mit mind. 7% der EBF  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  (  □  x  )  □  x  □  x  (  □  x  )  Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: «2A»)  Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt (Beispiel: «2A»)  Randbedingungen:  –  Die JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen.  –  Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens 80%  betragen.  –  Fernwärme:  Anschluss  an  ein  Netz  mit  Wärme  aus  KVA,  ARA  oder  erneuer  -  baren Energien, sofern fossiler Anteil <= 30%.  Anhang 6  59  Standardlösungen gemäss § 24f  Die Anforderung gemäss §  24f gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Standard  -  lösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird:  SL 1  Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung  Solaranlage: Mindestfläche 2% der EBF  SL 2  Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung  Holzfeuerung  als  Hauptwärmeerzeuger  und  ein  Anteil  an  erneuerbarer  Energie für Warmwasser  SL 3  Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft  elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganz  -  jährig  SL 4  mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbarer Ener  -  gie, sofern der fossile Anteil <= 30%  SL 6  Wärmekraftkopplung  elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des  Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser  SL 7  Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage  Wärmepumpenboiler  und  Photovoltaikanlage  mit  mindestens  5  Wp/m  2  EBF  SL 8  Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle  U-Wert bestehende Fenster ≥ 2,0 W/m  2  K und U-Wert Glas neue Fenster  ≤ 0,7 W/m  2  K  SL 9  Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach  U-Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/m  2  K und U-Wert  Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/m  2  K, Fläche mindestens 0,5 m  2  pro m  2   EBF  SL  10  Grundlast-Wärmeerzeuger  erneuerbar  mit  bivalent  betriebenem  fossilen  Spitzenlastkessel  Mit erneuerbarer Energie automatisch betriebener Grundlast-Wärmeerzeu  -  ger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit  einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwen  -  digen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff betriebener Spitzen  -  last-Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig  SL 11  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  Einbau einer neuen kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewin  -  nung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70%  Nachweis der Nutzung von erneuerbaren Brennstoffen gemäss § 24f  Die Anzahl der einzureichenden Zertifikate (Z) wird wie folgt berechnet:  Z = Energiebezugsfläche x 100 kWh/m2a x Anzahl (z. B. 20) Jahre x 0,2.  Anhang 7  60  Anhang 8  Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen ge  -  mäss § 19 Abs. 1  In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen,  bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen, Pumpen usw.  können die Dämmstärken reduziert werden.  Die  angegebenen  Werte  gelten  für  Betriebstemperaturen  bis  90°C,  bei  höheren  Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DN  Zoll  bei  l   > 0,03 W/mK  bis  l   ≤ 0,05 W/mK  bei  l   ≤ 0,03 W/mK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 –  15      3/8" –  1/2"    40 mm  30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 –  32      3/4" –  5/4"    50 mm  40 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 –  50      1,5" –  2"    60 mm  50 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 –  80      2,5" –  3"    80 mm  60 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 – 150   4" –  6"  100 mm  80 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 – 200   7" –  8"  120 mm  80 mm  Anhang 9  U  R  -Werte für erdverlegte Leitungen gemäss § 19 Abs. 2  Durchmesser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  25  32  40  50  65  80  100  125  150  175  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3/4"  1"  5/4"  1,5"  2"  2,5"  3"  4"  5"  6"  7"  8"  Für starre Rohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,14  0,17  0,18  0,21  0,22  0,25  0,27  0,28  0,31  0,34  0,36  0,37  Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,16  0,18  0,18  0,24  0,27  0,27  0,28  0,31  0,34  0,36  0,38  0,40  Anhang 10  61  Anhang 11  62  Förderbeiträge an Gebäude- und Gebäudetechniksanierungen mit Einzelmassnah  -  men sowie umfassende Gesamtsanierungen ohne Etappierung gemäss § 32  M-01: Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich,  Fr.  60.-- pro m  2   Dämmfläche + Bonus Fr.  20.-- pro m  2   Dämmfläche für Fassade,  Steildächer, Wand und Boden gegen Erdreich  M-02: Stückholzfeuerung, Pelletfeuerung mit Tagesbehälter  Fr. 5000.-- pauschal  M-03: Automatische Holzfeuerung bis 70 kW  FL   Feuerwärmeleistung  Fr. 4000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung  M-04: Automatische Holzfeuerung über 70 kW  FL   Feuerwärmeleistung  Fr. 5000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung  M-05: Luft/Wasser-Wärmepumpe  Fr. 4000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr. 8000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung  M-07: Anschluss an ein Wärmenetz  Fr. 4000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung  M-08: Solarkollektoranlage  Fr. 3000.-- + Fr. 500.-- pro kW Leistung  M-12: Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat (ohne Etappierung)  Fr. 100.-- pro m  2   Energiebezugsfläche für EFH  Fr. 60.-- pro m  2   Energiebezugsfläche für MFH  Fr. 40.-- pro m  2   Energiebezugsfläche für nicht Wohnbauten  Zusatzbeitrag Erstinstallation Wärmeverteilsystem für die Module M-02 bis M-07:  Fr. 3000.—pauschal  Anhang 12  63  Förderbeitrag Energieberatung gemäss § 33  IM-07: Beratungsbericht GEAK-Plus und Begehung vor Ort  Für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser Fr. 1000.--  Für alle anderen Gebäudekategorien Fr. 1500.--  IM-17: Impulsberatung EFH oder kleines MFH bis 6 Wohneinheiten «erneuerbar  heizen» Fr. 500.--  IM-18:  Impulsberatung  grosses  MFH  ab  7  Wohneinheiten  «erneuerbar  heizen»  Fr. 800.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-94 mit Änderung vom 7.  Dezember 2010 (GS 22-128), vom 20.  Dezember 2016 (GS 24-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94), vom 12.  Dezember 2017 (GS 25-14), vom 3.  Juli 2018 (GS 25-27), vom 3.  Juni 2020 (RRB  Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7j), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Dezember 2020 (GS 26-36), vom 14. Dezember 2021 (GS 26-63) und vom 22. März 2022
                            (GS 26-73).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 420.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Abs.  1  in  der  Fassung  vom  3.  Juni  2020;  Überschrift  und  Abs.  2  in  der  Fassung  vom,  Abs.  3  aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 Bst. c und d in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bst. a in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben am 22. März 2022.   Aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom, Bst. c und d aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Überschrift in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Abs. 2 neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Haupttitel in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Neu eingefügt am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Abs.  3 in der Fassung vom und Abs.  5 aufgehoben am 20.  Dezember 2016; Abs.  2 in der Fas  -  sung vom 22. Dezember 2020; Abs. 4 in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Überschrift, Abs.  2 in der Fassung vom und Abs.  3 neu eingefügt am 20.  Dezember 2016, bis  -  heriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Überschrift und Abs.  1 in der Fassung vom 12.  Dezember 2017; Abs.  2 und 3 neu eingefügt am
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Dezember 2020.
                            48   Fassung vom 20. Dezember 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Abs.  3 in der Fassung vom 20.  Dezember 2016; Abs.  1 und 2 in der Fassung vom 22.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2020.
                            50   Haupttitel in der Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   SRSZ 420.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Abl 2010 443; Änderungen vom 7.  Dezember 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl 2010 2720), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 3011), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar
                            2018 (Abl 2017 2852), vom 3.  Juli 2018 am 1.  August 2018 (Abl 2018 1619), vom 3.  Juni 2020  am 1.  Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 22.  Dezember 2020 am 1.  Januar 2021 (Abl 2021 4), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Dezember 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3396) und vom 22. März 2022 am 1. Mai
                            2022 (Abl 2022 831) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Fassung vom 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Aufgehoben am 22. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Fassung vom 22. Dezember 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Fassung vom 14. Dezember 2021.